Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 4 StR 722/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
r | 64 4 stR_722/51 2305 002
Im Namen des Volkes In der Strafsache „ n gegem '
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den „aschinenschlosser Heinrich D EEE aus Demuiß, dort geboren am uuiiiin 1592,
wegen schwerer Ruppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. “ai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Angeklagten Heinrich Du wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juni 1951, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe?
Ter Angeklagte Heinrich DEM und seine geschiedene Ehefrau Agnes DEE verw. VE zeb. AP sind durch
äie angefochtene Entscheidung unter Freisprechung im übri-
gen wegen einer an der liargarete VERMEEEEEB begangenen schweren Luppelei. (Tall Zgon FEW) verurteilt worden,
und zwar Heinrich DW zu zwei ilonaten und Agnes Dh
WB zu einem lionat Gefängnis.
Cegen dieses Urteil hat Heinrich TEE Revision eingelegt. Er erhebt eine Verfahrensrüge und macht Ver-
letzung des sachlichen Strafrechts geltend. Agnes DB
Hat das Urteil unangefochten gelassen.
Der Hevision des Beschwerdeführers kann der Erfolg nicht versagt werden. \
I. Zur Vorfahrensrüge:
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Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21, Juni 1351 hat weder der Angeklagte Eeinrich DEREN noch sein Verteidiger in der Hzuptverhandlung einen Beweisamtrag auf Beiziehung der Akten des Ehescheidungsver’ahrens gestellt. . un
Jedoch hat das Landgericht insoweit ‘die ihm obliegende Aufkliirungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat bereits im Krmittlungsverfahren bei seiner Vernehmung vom 14. Februar 1951 zu seiner Verteidigung vorgebracht, dass gerade die LDuldung des unzüchtigen Treibens der Tochter liargarete durch seine
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Gamalige Ehefrau dazu geführt habe, dass die Ehe Hauseinandergegangen!” sei. Das Landgericht hätte deshalb zur Aufklärung des Sachverhalts die Eheakten beiziehen und zum Gegenstand der Kauptverhandlung
machen müssen.
Aus den Eheakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie die Revision zutreffend geltend macht, dıe von ihm erhobene ‚Scheidungsklage vor allem mit Solgendem Sachverhalt begründet hats Er habe versucht, ın seiner \ohnung Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten, "’ una neabe sich darüber beschwert, dass seine Stieftochter „argarete mit ihrem Freund übernachtete; diese habe ein '° ausschweifendes Leben geführt und im April 1950 eine Frühgeburt gehabt; die Beklagte (Agnes DEEP) habe davon öffentlich in der Nechbarschaft erzählt und gemeint, dass ihre Tochter im heiratsfähigen ‚kiter sei, da könne so etwas. schon passieren; die Beklagte habe 2umwer für ihre Kinder Partei genommen und in keiner Weise geduldet, dass er im Hause für Ruhe und ‘Ordnung sorgte; sobald er ‚einen Ton gesagt habe, habe er immer wieder hören müssen, er solle machen, dass er aus dem Hause komme. :; I ,
In den, Gründen, des 'Scheidungsurteils vom 8. Dezember 1950° ist dementsprechend, wie die Revision ebenfalls zutreffend. hervorhebt, folgendes Beweisergebnis Testgestellt worden: Die Tochter Margarete habe vor ihrer Volljährigkeit häufig Herrenbesuch, der über Nacht geblieben sei, im Elternhaus empfangen; die Beklagte(Agnes » habe ausser gelegentlichen Vorhaltungen nichts dagegen unternommen; es sei erwiesen, dass der Kläger. (Heinrich Di) darüber erbost war, und dass es öfters zu heftigen Auseinander-
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setzungen darüber kan; die Beklagte habe zugegeben, sich bis zuletzt auf die Seite ihrer Kinder gestellt und den Kläger beschimpft zu haben.
Hiernach lässt es sich nicht ausschliessen,
dass der Angeklagte Heinrich Dip durch die Ausserachtlassung des Inhalts der Eheakten ‚beschwert
ist.
Einerseits muss damit gerechnet werden, dass die Stellungnahme der Strafkammer zur Schuldfrage, namentlich dazu, ob der Beschwerdeführer angesichts des Zusemmenhaltens seiner ühefreu mit den Kindern zu einer Verhinderung des unzüchtigen Umgangs der Stieftochter in der Lage. und ob "ihm ein Einschreiten nach den Umständen des Falles zuzumuten war,. "anders ausgefallen wäre, wenn die 'Eheakten zum Gegenstand der Beweisaufnahme im Strafverfahren gemacht w rorden wären. Insbesondere die Feststellung des inneren Tatbestand Ö kann dadurch beeinflusst worden sein, dass.der Inhalt der „heakten ausser Betracht, ‚gelassen "worden ist.
Zum anderen liegt es vor altem make, dans das Landgericht bei Berücksichtigung, des Ergebnisses des ühescheidungsverfahrens nicht dazu gelangt wäre, die Zhefrau N] nur zu einem. Monat, den Beschwerdeführer dagegen zu zwei Honaten Gefängnis zu verurveilen. Die Auswerfung . einer höheren Strafe gegen
keinrich DOEEEEEE fällt, wie die Revision mit Recht hervorhebt, umsc inehr auf, als Margarete Vu
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eine tochter der Frau aus d@enfrüherer Ehe und nur eine“ tieftochter des Beschwerdeführers ist.
Schon die Verfahrensrüge muss sonach zur Aufhebung & des Urteils führen, ;
II. Zur Sachrüge,s
Das Landgericht hat festgestellt: Ende März 1950 habe liargarete VER eine Fehlgeburt gehabt; dem Beschwerdeführer sei das nicht verborgen geblieben; er habe die Stieftochter nach der Fehlgeburt gefragt, ob sıe etwas mit TEE "vorgehabt" habe; das habe sie nicht in Abrede gestellt; er habe nunmehr auf dem Zustandekommen sines Verlöbnisses zwischen FEB und Margarete Vo EB bestanden; seinem Vorschlag gemäss habe die Verlobung zu Pfingsten (28./29. Hai 1950) stattgefunden. Nach der Annahme der Strafkammer soll sich der Angeklagve der kuppelei in der Zeit von der ärlangung der Kemntnis von der Fehlgeburt bis zur Verlobung schuldig gemacht haben. Das angefochtene Urteil lässt aber eine Feststellung vermissen, wann der Beschwardeführer von der Fehlgeburt der Stieftochter erfahren und wann das erwähnte Gespräch stattgefunden hat. Es kann mangels bestimmter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er unmittelbar nach der Fehlgeburt hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Einwand der Revision, es sei nach.den Umständen des Falles kaum ein Zeitraum verblieben, in dem sich der Beschwerdeführer der Kuppelei schuldig gemacht haben könne, lässt sich sonach an Hand der Urteilsfeststellungen nicht eınwandfrei widerlegen. Der Tatrichter wird in der neuen Iauptverhandlung — wenigstens ungefähr — klarzu-
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'stelien haben, wann der Angeklagte von der Fehlgeburt
der Stieitochter erfahren hat. Dieser Zeitpunkt ist für den Umfang seiner Schuld und damit für die Ermittlung einer angemessenen Strafe von Bedeutung. In diesem Zusammenhang kenn auch der Inhalt der zheakten, wie die Revision geltend
macht, ins Gewicht fallen.
Die Strafksmmer wird im Hinblick auf das Verteidigöngsvorbringen des Angeklagten auch klarstellen müssen, ob er, venn TB die Kargarete Vu aufsuchte,
sıch noch nicht zur Ruhe begeben hatte.
Das angefochtene Urteil konnte nach alledem, soweit der Seschwerdeführer verurteilt worden ist, auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bei Bestand bleiben.
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