Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 4 StR 31/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
vs StR 31/50
nn er,
In der St rafsache
gsege
den ehemaligen Gendarmeriewachtmeister Bruno H —— ,
geboren am a in A , wohnhaft in
wegen TIntschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshe?s in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der beilgenomnen haben:
Senat spräsident Dr. Gross ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr, Engels ; Bundesrichter Dr. ‚Hülle Bundesrichter Dr, Augustin | ‚als beisitzende uchter,
| i Antegericht srat En
E "als Vertreter der Bundesamweltschaft, Justizangestellter umEB ne als Prkundsbeanter der x Geschüftestelle, Ds
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Stantsanwaltschaft wird das.
. Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 25 April 1950 ‚mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgeho-- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und iIntschei.- dung -- auch über die Kosten des‘ Rechtsmittels .- an das
Schwurgericht Dortmund zurückyerwiesen,
Von Rechts wegen
als eine vorsätzliche oder ‚fahrlässige Dötungshendlung ge
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Der Angeklagte war Gendarmeriemeister.Am 1. April 1945 schoss er auf einem Dienstgang in PER, das damals dicht hinter der Front lag, einen Ausländer mit zwei gezielten Schüsssen seiner Pistole in den Rücken, als dieser trotz zweimaligem Halteruf auf dem Bahndamm der Reichsbahn mit mässiger Geschwindigkeit veiterging,. Der Angeklagte nahm ‚auf Grund einer keidung zweier Jugendlicher an, dass der
Mann des Vergehens des Diebstahls dringend verdächtig war “und sich der Festnahme oder Feststellung seiner Person durch die Flucht zu 'entziehen versuchte. Beim Sichern der Pistole in. ‚etwa5-6nm Entfernung vor dem Zusamnengebrochenen löste der Angeklagte durch Unachtsamkeit einen oder zwei weitere Schüsse, (die den iienn in den Kopf trafen. Das Schwurgericht hat nicht fest- "stellen können, ob der Mann in diesem Zeitpunkt noch lebte oder
schen an den beiden ersten Schüs sen verstorben war.
Die beiden ersten Schüsse hat das Schwurgericht nicht
wertet, den oder die letzten Schüsse zwar. als fahrlässige Tötung angesehen, ‚jedoch das Verfahren auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes. vom 31. Dezember 1949 einges stellte ‚Gegen dieses- Urteil wendet sich die Revision ‚der Staatsansaltschaft mit der Sa chbeschweräe, die zu. seiner Aufhebung führen musste. :
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl RGSt 70, 193), dass eine Einstellung, die der Tatrichter auf Grund eines Straffrei.-
heitsgesetzes susgesprochen hat, dem Revisionsrichter. air ont
3.
verbietet, das Urteil auf eine sachlichrechtlich zutreffen- ‘de und erschöpfende Beurteilung des ermittelten Sachverhalts zu prüfen. Daran ist festzuhalten.
Der Tatrichter geht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts von der Dienstanweisung über den Waffengebrauch der volizeibeemten aus (Ministerialhlatt des Reichs - und Preussischen Ministeriums des Innern 1939,
S 1636). Nech A und F dieses Runderlasses waren die Poli-- 'zeibeamten befugt, in rechtmässiger:. Ausübung ihres Dien.- stes zum Anhalten von Personen, die bei einem Verbrechen
oder Vergehen auf_frischer lat betroffen oder verfolgt wurden oder der Tat dringend verdächtig waren ünd sich der Festnahme oder Feststellung ihrer Person durch die ‚Flucht zu ‚entziehen versuchten, von ihren Waffen Gebrauch zu machen,
wenn der polizeiliche Zweck nicht auf andere leise erreicht werden konnte. Von der Schusswaffe sollte Gebrauch gemacht: ‚werden, wenn die Anwendung anderer Waffen erfolglos geblieben war oder offensichtlich nicht zum Ziele führte. Der
Waffengebrauch durfte nicht weiter ausgedehnt werden, als
es zur Erreichung des polizeilichen Zweckes erforderlich war; | |
Das Schwurgericht hat zwar nicht festgestellt, dass _ der. Ausländer tatsächlich gestohlen hatte. Angesichts der Tatsache, dass die beiden- Jugendlichen, auf deren Anzeige hin der Angeklagte eingriff, den Ausländer der Sabotage durch Inbrandsetzung der Eisenbahnschwellen und des Dieb-- stahls bezichtigt hatten, und der Angeklagte, als er auf dem Bahnkörper. angekommen war, mit einem Blick feststellen konnte, dass die Schienen auf Eisenschwellen ruhten,daß.also von!
der behaupteten Sabotage überhaupt keine Rede sein konnte, vielmehr ein gewichtiger Teil der Anzeige sich ohne weiteres auf den . „ersten Blick als unwahr herausgestellt hatte, musste das ‚Schwurgericht seine Auffassung, wieso der Angeklagte, der
n angeblichen Saboteur ohne jedes als Diebesgut zu wertendes Gepäck sich bewegen sah, cohne_ Verschulden der Auffassung sein durfte,dass. dieser! ‚Mann zum mindesten des Diebstahls dringend verdächtig var, eingehend begründen. Das ist unterblieben. iv Za8. Schwurgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Angeklagte aus dem Verhalten des Ausländers - Stehenbleiben auf Anruf, Näherkommen, plötzliches Umkehren und Sichentfernen trotz erneuten Anrufs -- ohne Verschulden schliessen konnte,
er wolle sich der Festnahme oder der Feststellung äurch die Flucht entziehen; stellt aber gleichzeitig fest, dass die äus-. seren Umstände dagegen gesprochen haben. In dieser Feststel:-- lung liegt ein denkgesetzlicher \iiderspruch. Bei dem geschildert Sachverhalt konnte sich die Überzeugung des Angeklagten, der Ausländer wolle flüchten, nur durch einen Rückschluss aus den äusseren Umständen bilden. Wenn das Schwurgericht solche Umständ nicht nur als nicht, gegeben bezeichnet, sondern sogar feststellt ‚dass die Sachlage, vwIe sie sich dem Angeklagten darbot, gegen den. . Rückschluss sprach, so verneint es damit die tatsächlichen Voraus setzungen, aus denen eine etwaige irrige Vorstellung des Angeklag ten hätte abgeleitet werden können, und setzt sich mit dieser | Feststellung in einen echten Widerspruch, inden es. dem Angeklagten gleichzeitig einen unverschuldeten Irrtum zubilligt. Deuteten die äusseren Umstände erkennbar. nicht‘ ‘auf einen Fluchtwillen des Ausländers, so durfte der Angeklagte, von der Tatsache| des
nicht ausreichend begründeten Tatverdachtes abgesehen, schon
5.
allein aus diesem Grunde selbst ‚nach der damaligen
. Dienstanweisung nicht schiessen; seine eigene Gehbe--
hinderung schuf für ihn keine Schiessberechtigung. Das Schwurgericht wird dieser Sachlage gegenüber zu prüfen haben, wie die Abgabe der ersten zwei vom Angeklagten gezielt abgegebenen Schüsse, die auf durch
ihre Einwirkung besonders gefährdete Körperpartien gerichtet waren, rechtlich zu werten ist,
Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit geben, das nachträgliche Verhalten des Angeklagten anlässlich der Sicherung der Pistole,die er mit der Laufrichtung auf den durch sein Verhalten zu Tode Gekommenen vorgenommen haben will, aufzuklären, und rechtlich zu würdi.- gen, das zur Auslösung eines Schusses oder mehrerer
Schüsse führte, die den schon Zusammengebrochenen getroffen haben. Dabei. wird es sich auch mit der Auffas-
. sung auseinanderzusetzen haben, warum an ‚die Sorgfaltspflicht eines Polizeibeamten im Umgang mit Schusswaffen geringere Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn
“ er im Jahre 1945 dienstlich stärker in Anspruch genamnen wurde, als in normalen Zeiten.
| Der Senat hat von seiner Befugnis. (5 354 Abs 2 stro) Gebrauch gemacht, die Sache an ein benachbartes Schwurgericht zurückzuverweisen,
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Sr Die Entscheidung entspricht dem Antrage des bundesanwalts.
Dr. Gross Krumme: Engels
Dr. Hülle . Dr. Augustin