Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 4 StR 122/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2279 079
4 StR 122 51
Im Namen des Volkes
ne en en rn -
In der Strafsache ‚gegen
den lelker und Bauarbeit ver Kurt Herbert 1 ED aus _) Nr. @ geboren em GENE 19ll:inne
vegen Sittlichkeitev ver 'brechens "
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. | Sitzung vom 21. Juni 1951; en. der. teilgenommen haben:
Senats spräsident Dr. Gross ee. als Vorsitzender,
| "Bundesrichter Krumme PR Bundesrichter Dr. Engels : | ‚Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
En, als beisitzende Richter,
Antegerichterat ii u ns u EFLIEN
. als Vertreter der - Bundesannaltschaft,.
Dustisengeotellte m Wen ;
| | ‚als Urkundsbeanter der, Geschäftsstelle,
ur Rec ht erkannte
Auf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des. Lendgerichts in. Bielefeld vom 3. November .1950 samt den zugrunde liegenden Feststellungen insovi eit aufgehoben, als die Unterbringung in einer Eeil- oder . Pflegeanstalt enzeordnet worden ist, und die Sache in
..
BSELBEE
diesem Umfang zu neuer: Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, '
Von Rechts wegen
&
"Die Strafkammer hat den vermindert zurechnungs ähigen Inge'lagten wegen Unzucht mit seiner 10 jährige Rosemarie in drei Fällen gemäss §§ 174 Er 1, 17€ bs
Er 3,51 Abs 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von. inem Jahr 6 lionaten verurteilt und seine Unterbringung. in
einer Keil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 dp SteB). Die
Revision des Angeklagten wendet sich lediglich gegen diese Anordnung. =
Der Angeklagte bewohnte bis zu seiner Festnahme zu-
sarmen mit seiner Ehefrau und 9 Kindern im Alter von 3 Hona-
ten bis. zu 12 Jahren, darunter 2 Töchtern, eine Kammer und ‚eine kleine Wohnküche. Er ist bereits 1949 wegen mehrerer Sittlichke itsverbrechen an seiner jetzt. ausserhalb. der Familie lebenden 14 jährigen Tochter. ‚Lore zu einem Jahr " Gefängnis verurteilt worden. Deine Verfehlungen beruhen “auf ges schlechtlicher Triebhaftigkeit, ‚ unterstützt durch .
"Schwachsinn, und sind durch das enge Zusammenleben und das gesamte liilieu mitbedingt.
Die Straiksmmer erwartet mit grosser Wahrscheinlichkeit, . dess der Angeklagte sich auch durch eine erneute Bestrafung nicht abhalten lassen yird, nach Verbüssung. seiner Strafe. vieivere gleichartige Straftaten zu begehen, und bezeichnet es als unerheblich, ob sich diese zu erwartenden Straftaten gegen die eigenen Kinder oder gegen fremde richten werden. Hiernach geht die Strafkammer, wle es scheint, davon aus, dass der Angeklagte nach Verbüssung seiner Strafe nahrscheinlich auch nieder nur seine bei ihm wohnenden Töchter gefährden wird. Ist dem so, dann. erscheinen weder | rende Kädchen, noch die anderweit untergebrachten Töchter als gefährdet, so dass der Angeklagte zu deren Schutz seiner E Freiheit nicht beraubt zu werden braucht. x
Auf der anderen Seite aber ist es nach den Da arlegungen. des angefochtenen Urteils ünwahrscheinlich, dass der Angeklagte nach Strafverbüssung wieder mit einer seiner Töchter zusammenuohnen wird. Denn einmal bezeichnet die Stra sfkammer es als wahrscheinlich, dass dem Angeklagten die Rückkehr zur seiner Familie durch eine Scheidung seiner Ehe überhaupt A verwehrt werde, Weiterhin erachtet das Gericht die Srmartung. als begründet, dass die Töchter, falls der Angeklagte. den-
noch zu seiner Temilie zurückkehren sollte, von den Für- u sorgebehörden ausserhalb des Hauses untergebracht werden würden, =
Ist es aber einerseits nicht wahrscheinlieh, dass der Angeklagte nach Entlassung aus der Strafhaft wieder mit ‘einer seiner Töchter zusammenwohnen wird, und erscheinen
-4-
seits nur die bei ihm wohnenden Töchter als
‚„ so ist jedenfalls auf Grund der bisherigen
ungen nicht ersichtlich, dass zum Schutze der ie Unterbringung des Angeklagten erforderlich
HH ec
Ic er le ef
Die Strafkammer wird hiernach erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 42 b StGR gegeben sind.
Dr. Groß Krumme . Engels Dr. Hülle Dr. Augustin.