Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 19.06.1951 – 1 StR 692/51

1. Strafsenat

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Im Samen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Polizeiviachtmeister Leinrich B aus TED. zeboren an @. ED « in! R 2.) den Polizeiangestellten “Golf ui aus Pi, L

geboren an. ED EB in x

vegen Kör»erverletzung in amt hat der 1. Stre?senat des Zundesgerichtshofs in der Sitzun; von 6. ai 1952, en der teilgenonnen hsben;

Bundesrickter Dr. Geier els Vorsitzender, Dundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter ‚ientel Zundesrichter Glenzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanvalt > als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizangestellter B. “ als Urkundsbeenter der Geschüftsrtelle, für Recht erlannt:

Die Revision den Iiebenklügers gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 19. Juni 1951 wird verworfen.

Der. jebenklüger hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts vegen

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Den Angeklagten var zur Lest gelegt, dem \iebenlil:iger KB it ihren Guniikrüpyelr nehrere Schlüge versetzt zu heben, so dass er ütriemen au Kopf und einen Schädelbruch davontru,;. Das Lendgericht hat die Angeklagten freigesnrochen, weil es eich nicht überzeugen konnte, dass einer

von ihnen den ifcbenkläger cu? den Fonf geschlegen hat. Eier-

gegen wenüet sich die Revision des nebenliliiger®.

Seide angeklagte veskritten, TrB cuf den Konf geechle,en zu neben. Zeugen, die k. begleiteten oder in der [he waren, heben nicht beobachtet, dess er Schlüge auf den Koyf erhielt. Dagegen het Dr. TEMP, der T.behandelte, zwei etwa 10 cm lenge Striemen am Kopf und einen leichteren Strienen über dem Lasenrücken und in der Gegend des linken Auges festgestellt. Ir übervies ihn zu einer Nöntgenaufnahne in das st#dtische Xrankenhaus. Diese machte Dr. 2EEB- Sie er;cb eine leichte Infral:tionslinie im’ Bereiche des linken Scheitel- und Schläfenbeins. Drei Sachverständige glaubt.n, die röglichlieit nicht ausschliessen zu können, dess der Schfdelbruch von einem Unfall herrühre, gen '-. 1945-erlitten hatte. Der Tiebenklüger etellte den Antrag, Dr. REED als sschverständigen Zeugen darüber zu vernehuen, dass er bei Kreß® die gleichen Verletzungen wie Dr. Pin festgestellt hebe. Das Lendgericht lehnte den Antrag ab. Das bezeichnet die Revision als unzulässig, da die Schilderung der Verletzungen durch Dr. REED die Angaben des Dr. ZB "wesentlich erhärtet hätte". Die. Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat die „Ablehnung denit be ,ründet, dass die unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen angeno:men werde und durch Dr. TBB bereits

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es erachtet nicht für ervicren, dess einer der Angeklagten

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best\.ti,t „orcen rei. it dieser Besriindung durite der Berreirensrag abgelehnt werden. In den Urteilasrinden hat des Landgericht ber’ickrichti,t, deoss Dr. EB Cie von Dr. "> vehrgenorttenen Fopfhautverletsun_en best!:tigt heben würde. ' -

über die Trage des Kausalzuramnenhanss zwiechen dem Schidelbruch und "den vorherigen Mendlungen der Angeklagten bzi. den Spuren an Schädel des Lebenklägers" {S 5 der Nevisionsschrift) breuchte das Landgericht kein Gutachten der Universitätsklinik ı\änchen einzuholen, denn

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den Lebenkläger cu? den Koyf geschlagen hat. Dass das Tandgericht dabei ie Anforcerungen für einen Schuldnach-

werden.

Auch 3 264 StPO ist entgegen der Auffansung der tevision nicht verletzt. Die Schlige, die der ungeklägte KB, vie von ihm eingeräumt, dem Lebenkläger in der Innstrarre au? den Rücken, Iand und {rn versetzt hat, veren in der \nklageschrift nicht angeführt. Des Landgericht hat sich hierdurch aber nicht für gehindert erachtet, dieses Verhalten als Tei ekt der in der Anklage bezeichneten Tat zu »räfen. Je Zührt eus, dass der Angeklagte iD bei den iIngriffen und den Widerstend des l.ebeniilüigers von ceinem Gwaniknüppel Gebrauch genacht nebe, zei unbestritten verenlasst und rechtmüssig ge-

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wesen. Des Londgericht hast somit die Tat im vollen Unfens geririi,t. Dis Drgebris ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision irt daher als unbegrünäct zu verwer-

fen. Dr. Geier Dr. Peetz WUantel Glanznenn Jagusch

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