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BGH Entscheidung vom 19.06.1951 – 1 StR 510/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A_StR _510/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Konrad BED aus ID Ta: A geboren am EB. ED ED in va,

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wegen Doppelehe

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vrm 4. Dezember i951. an der teilgenommen haben; h

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz ' Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt @&W® in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. GEREN> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1951 wird verworfen. . Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

. 2.

Gründes

Die Revision greift nur die Höhe der wegen Doppelehe verhängten Einzelstrafe an; sie ist hierauf in zulässiger Weise beschränkt, Zur Begründung der auf ein Jahr zwei Monate Gefängnis festgesetzten Strafe hat die Strafkammer u.a. ausgeführt;

"Strafschärfend kam in Betracht, dass der Angeklagte in geradezu skrupelloser Weise gehandelt hat. ür hat nach Rückkehr aus der Gefangenschaft seine Frau und sein Kind Heinz in Berlin, um ein neues Leben beginnen zu können, einfach ihrem Schicksal überlassen." 1, Die Revision macht geltend, diese Erwägungen des Landgerichts seien blosse Unterstellungen, die in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage fänden. Dem kann nicht beigetreten werden, Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im September 1947 aus französischer Kriegsgefangenschaft entlassen, Anstatt sich nach Berlin zu begeben, wo seine Frau, sein Kind und auch seine Eltern im selben Hause wohnten, hat sich der Angeklagte nach . Süddeutschland gewandt. Einen Versuch, mit seiner Familie in Verbindung zu gelangen, unternahm er nicht, 3bwohl ihm ihre Anschrift bekannt war; auch seinen Eltern gab er kein Lebenszeichen, Damit hat sich der Angeklagte um die Pflichten, die ihm als Ehemann und Vater oblagen, überhaupt nicht gekümmert, obwohl ihm die Zeitverhältnisse ihre Erfüllung besonders nahelegten, Wenn er geltend macht, für den Unterhalt von Frau und Kind ‘sei auch ohne seine Hilfe ausreichend gesorgt gewesen, so ist das nicht entscheidend, weil seine Pflichten sich nicht in der Gewährung von Unterhalt erschöpften. Wenn

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bei solcher Sachlage die Strafkammer zu der Auffassung gelangt ist, der Angeklagte habe seine Familie, um selbst ein neues Leben zu beginnen, einfach ihrem Schicksal über. lassen, und sein selbstsüchtiges Verhalten sei geradezu skrupellos, so kann das nicht als rechtsirrig bezeichnet werden. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte, wie die Strafkammer an anderer Stelle zu seinen Gunsten angenommen hat, die Briefe, die ihm seine Frau in die Gefangenschaft sandte, nicht erhalten haben sollte, Denn mit Recht weist das Üandgericht darauf hin, dass er sich nach der kntlassun mit Leichtigkeit über das Leben und den Verbleib seiner Angehörigen Gewissheit hätte verschaffen können,

Die Ausführungen des Landgerichts verstossen auch sonst nicht gegen das sachliche Recht. Die Revision meint einer- ' seits,die Strafkammer habe das Unwerturteil, das schon in der Strafvorschrift als solcher liege, noch strafschärfend berücksichtigt; andererseits behauptet sie, das Landgericht habe Umstände zur Straffindung herangezogen, die völlig ausserhalb des Zweckes des übertretenen Gesetzes lägen, W.. Keines von beiden ist richtig, Die Strafkammer war berechtiglund verpflichtet, die Beweggründe des Angeklagten und die Rückwirkung seiner Tat auf seine ”amilie zu berücksichtigen. Sie hat auch nicht die zugunsten des Angeklagten. sprechenden Umstände übersehen; diese haben vielmehr zur Zubilligung mildernder Umstände geführt,

des Landgerichts auch verfahrensrechtlich an, Die erste Frau des Angeklagten habe sich schon früher innerlich und äusserlich

2. Die Revision greift die oben wiedergegebenen erste Frau]

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von ihm losgesagt:;: sie sei stets nur ihrem Vergnügen in Gesellscheft anderer Männer nachgegangen; sie sei wirtschaftlich gut gestellt gewesen; sie habe sich um

das Kind nicht gekümmert, dieses sei. von den Eltern

des Angeklagten versorgt worden, All das hätte das Gericht durch Vernehmung der „1tern des Angeklagten als Zeugen feststellen können und müssen; es habe also seine Auf.- klärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) versäumt. Wären die Eltern vernomen worden, so hätte das Gericht die Tat

des Angeklagten nicht so schwer beurteilt.

Die Rüge ist nicht begründet. Ein Antrag auf Verneh=... mung der Eltern war in der Verhandlung nicht gestellt worden. Die richterliche Aufklärungspflicht konnte nur dann verletzt sein, wenn der dem Gericht bekannte Sach.. verhalt zu dieser Vernehmung drängte, Tavon kann keine Rede sein, Der Vater des Angeklagten war im Vorverfahren polizeilich vernommen worden, Die Niederschrift lag der Strafkammer vor, Zr hatte ausgesagt, der Angeklagte habe 1942 Scheidungsklage eingereicht, weil der Lebens-. wandel seiner Frau "nicht ganz einwandfrei" gewesen sei; die Öcheidungsklage habe er Cann aber zurückgenommen; aus der Gefangenschaft habe er seiner »hefrau "ziemlich oft" geschrieben; die »hefrau habe die Briefe auch beantwortet; erst seit 1947 habe der Angeklagte plötzlich nichts mehr hören lassen, Das alles steht nicht im Widerspruch mit der oben wiedergegebenen Würdigung der Strafkammer. Es macht nicht im mindesten begreiflich, weshalb der Angeklagte nicht wenigstens den ihm gegenüber seinem Rind obliegenden örziehungspflichten nachgekommen ist. Die Ehefrau selbst hatte bei .polizeilicher Vernehmung jeden Fehltritt in Abrede gestellt.

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Unter diesen Umständen war für das Gericht nicht erkennbar, dass eine gerichtliche Vernehmung der Eltern etwas für die Bemessung der Strafe Bedeutsames ergeben könnte,

Die Revision erweist sich somit als unbegründet.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier

Glanzmann Jagusch