Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 12.06.1951 – 1 StR 118/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2304 007 ı SER 118.51
Im Namen des Voikes
In der Strafsache gegen
:den kraftfahrer Friedrich K EB
zus Tu, GEREB::r. WEB geboren am EEE 1926 ir Tu,
wegen fahrlässiger Tötung usa.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender,
Bunäesrichter Dr, Peetz
Bundesrichter Mentel
Bundesrichter Dr. Gcier
Bundesrichter Glanzmann
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt EB als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär regen? 'als Urundsbeamter der Goschäftsstelle,
für Hecht erlkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lenügerichts in Ulm vom 21. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angoklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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gründe,
Das Lundgericht hat den Angelilagten wegen 4 Vergehen der fahrlässigen Tötung und 15 Vergehen der Tahrbegangen sind und die in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Transportgefährdung und einer Übertre-. tung der Strassenverliehrsordnung zusarmentrelfen, zu einer Gefüngnisstrafe von lo Monaten verurteilt»
Tieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zusrundes
Der Angeklagte steuerte am 4. September 1950 einen stark beladenen, aus einen Hotorwagen und einen Anhünger bestehenden Lastzug mit einer Stundengeschwindigkeit:von 25 — 30 km durch die VgggWstrasse in UM: Die Strasse wird von einem eingleisigen, in beiden Richtungen befahrenen Schienenstrang der Strassenbahn durchzogen.
Das Geleise liegt auf der (vom Angeklagten aus Ceschen) rechten Hälfte der Fehrbahn, ist jedoch vom rechten Süurassenrand noch 4,9 m entfernt. Das Strassenbahngeleise setzt sich bei der Einmündung der Tggwpstrasse in die B@EEEEEBstrasse nach rechts in dieser fort. Als der An-Geklagte sich anschickte, aus der Vgißstrasse nach rechts in die DOES trasse einzubiegen, kem ihm aus der DmmWstrasse ein Strassenbahnzug entgegen. Der Angeklagte kam mit seinem lotorwagen rechts an der Strassenbahn vorbei. jedoch prallte sein Anhänger in der Kurve mit der vorderen linken Ecke auf den ersten Strassenbahnvagen und riss dessen linke Scite vollständig auf.
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Infolgedessen vurden 4 der Strassenbahnfahrgäste getötet, 15 mehr oder weniger schwer verletzt. Die Strassen:
decke besteht an der Unfallstelle aus einem Basalt-Kleinsteinpflaster, sie war regennass und elatt.
Das Loanägericht sieht die Ursache des UnYalls darin, dass der Angeklagte eine zu hohe Geschwindigkeit gehabt. sich nicht weit genug rechts gehalten und in der Kurve stark gebrenst habe. Das Brensen habe bewirkt, dass der Anhänger nach vorne geschoben und,da er an dem xupplungsstück Widerstand gefunden habe, mit seinen Vorderteil nach links aus der Fahrbahn des Motorvwagens gedrückt wor- - den sei. Ausserdem sei auch "die Pliehl:raft des Ankängers frei geworden". Das Schieben des. Anhäüngers führt das Land-- sericht darauf zurück, dass den Anhängerbremsen die sogenannte Voreilung gefchlt habe, sie also nicht vor denen des Hntorwagens tütig geworden seien. Diesen Unstand habe der Angeklagte nicht gekannt und auch nicht kennen müssen, Seine Fahrweise sei aber fehlerhaft gewesen und habe den Unfall verursacht. Die Glätte der Strasse, die den Angekla,ten nicht entgangen sei, habe dazu beigetragen.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
1. Das Lendgericht hat.: nit Recht angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten für den Zusammenstoss und damit für den Tod der vier sowie die Körperverletzung der 15 Fahrgäste ursächlich war. Die letzte von Angeklagien gesetzte Ursache war sein starkes Bremsen in der Kurve. üÜs war seinerseits dedurch veranlasst, dass die Geschwin-:
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digkeit des Angeklagten, besonders im Einblick auf
die starke Beladung des Lastzuges, erheblich war und dass der Anfeklagte nur einen geringen Abstand von
der ihm entgegenkommenden Strassenbahn einhielt.,
Das Bremsen hat bewirkt, dass der Anhänger nach linlis geriet. Dabei haben zusammengewirkt die Fliehkraft,
das Fehlen der Voreilung bei den Anhüngerbremsen und
die Glätte der Strassendecke. Die Wir::ung der Fliehkraft hat der Angeklagte durch sein Bremsen ausgelöst, Die beiden anderen llitursachen ..yurden unabhängig von seiner Tätigkeit wirksam. Das beseitigt aber die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht, denn dieses ann nicht weggedacht werden, ohne dass der üurfolg, nänlich der Zusammenstoss und mit ihm die weiteren schweren Folgen, entfiele.
2. Das ursächliche Verhalten des Angeklagten war auch fahriässig.
Dazu gehört zunächst, dass es der Sorgfalt nicht entsprach, zu der der Angeklagte nach den Umstünden und nach seinen versönlichen Föhiglieiten verpflichtet und imstande war. Die Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte in die Kurve hineinfuhr, war,wie das Landgericht mit Recht annimmt, grösser als es pflichtgemässer Sorgfalt entsprochen hätte. Das ergibt sich aus der Ortsunkenntnis des Angeklagten, aus der liöglichkeit, dass ein Strassenbahnzug entgegenkam, aus der starken Beladung des Lastzuges und aus der Glätte der regennassen Strasse. Beizutreten ist dem Landgericht auch, wenn es annimlt,
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dass der Anreklagte zu weit links fuhr. Der Abstand seines ilotorwagens von dem Strassenbahnwagen wird auf
1. m angegeben. Das war aus denselben Gründen zu nahe,
aus denen auch seine Geschwindigkeit zu gross war;
die Höglichkeit, dass ein Strassenbalinzug herannahte, fälit hier besonders ins Gewicht. Rechtsirrig ist die lieinung der Nevision, der Angeklagte habe nach § 8 Abs 2. StVO äle Kusserste rechte Strassenseite nicht befahren dürfen. In dieser Vorschrift ist nur bestimmt, in welchen Fällen die äusserste rechte Strassenseite eingehalten
die Verkehrslage es verlangt. Übrigens hätte der Angeklagte, um den Unfall zu vermeiden, nach der zutreffenden Annehme des Landgerichts gar nicht bis zur äussersten vechten Strassenseite ausweichen müssen. Die Behauptung der Revision, das Urteil gehe von einem Abstand von .
2 m zwischen dem IKW des Angeklagten und der Strassenbahn aus, ist nicht richtig. Fehlerhaft war es schliesslich. vor allen, dass der Angeklagte in der regennassen, glatten kurve brenste. Sollte dem Angeklagten diese unzweckmässige und gefährliche lassnahme im letzten Augenblick als notwendig erschienen sein, so war diese Lage durch sein vorausgehendes fehlerhaftes Verhalten verschuldet.
Das Jandgericht bejaht auch die we’.tere Voraussetzung der (unbewussten) Fahrlässigkeit, dass der Angeklagte den Erfolg seines pflichtwidrigen Handelns hätte voraussehen können, wegen Verletzung der pflichtgemässen und ihm zumutenden Sorgfalt aber nicht vorausgesehen hat.
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Auch darin liegt kein Rechtsirrtum. Allerdings nimmt das Lendgericht an, dass dem Angeklagten eine mitwirkende Ursache, nämlich das Fehlen der Voreilung der Anhängerbremsen, nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. Dies ist aber bei der hicr gegebenen Sachlage nicht von Bedeutung. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angelilagte habe wissen müssen, dass Gurch sein falsches Bremsen in der Kurve der Anhänger nach links geraten und grosses Unheil anrichten könne; er musste also zumindest mit der von ihm ausgelösten Virkung der Fliehkraft rechnen. Das falsche Brensen war seinerseits durch die vom Landgericht festzsestellten vorhergehenden Tıhrfehler bedingt. Das Landgericht will demnach sagen, der An: sol-lagte habe erkennen müssen, dass er durch sein fehlerhaftes Verhalten eine höchst gefährliche Lage herbeiführte Und dass sich aus dieser ein Zusarmenstoss mit der Strassenbahn ergeben konnte. Diese Annahme steht nicht im Widerspruch zu der weiteren Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei jene ohne sein Verschulden mitwirkende Ursache - Fehlen der Voreilung - nicht bekannt gewesen und habe ihm auch nicht bekannt sein müssen. Denn ein Verkehrsteilnehner, der | durch sein Verhalten eine höchst geführliche Lage herbeiführt, muss damit rechnen, dass durch das Hinzutreten unbekannter weiterer Ursachen ein Unfall heraufbeschworen wird. Die Begründung des Landgerichts enthält deshalb keinen Widerspruch.
Den persönlichen Kenntnissen und Fähirkeiten des Angeklagten hat das Landgericht bei der Beurteilung, ob er fahrlässig gehandelt hat, Rechnung getragen.
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3. Auch in übrigen lässt das Urteil lieinen Lechtsirrtum erkennen. Die Tatbestünde der fahrlüssigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlüssigen Gefährdung eines Strassenbahnbetriebes sind mit zutreffenden Gründen bejaht. Auch die vom Landgericht angenommenen Verkehrsübertretungen ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen. ilit Recht hat das Landgericht auch angenormen, dass die sämtlichen Straftaten des Angeklagten im Verhältnis der Tateinheit stehen.
Soweit zu dem Vorbringen der Revision nicht vorstehend im Zusammenhang Stellung genommen ist, enthält sie zur Schuldfrage nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Dazu gehört u.a. die Behauptung, die Fliehkraft sei nicht ursächlich gewesen.
4. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Die Revision sreift die Annahme des Landgerichts an, dass den Strassenbahnführer keine Liitschuld treffe und der Unfail durch den Angelilagten allein verschuldet worden sei. Das Landgericht hat aber seine Ansicht bedenkenfrei begründet. Es ist der ‚leinung, der Strassenbalnführer habe nicht damit rechnen können, dass der Angel:lagte verkehrswidrig und fahrtechnisch falsch in der Kurve bremsen werde; er habe sich deshalb durch die Annäherung des Angeklagten nicht zum Halten veranlasst fühlen müssen. Darin liegt umso weniger ein Rechtsirr-
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-8 - tum. als die Geschwindigkeit des Strassenbalinzuges nur etwas höher als Schrittgeschwindigkeit wars
Richter Dr. Peetz Hantel
Dr. Geier Glanznann