Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 08.06.1951 – 3 StR 745/51

3. Strafsenat

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7 2 5_StR_745/51

2277 029

Im Namen des Volkes

In der Strafsachs gegen

die Ehefrau Christine H

1 aus

eborene SB ‘920 in

wegen falscher uneidlicher Aussage

verw. ‚ Eerboren am

hat der 3. Srafsena* ä=2s Bundesgaerishtshofs in der Sitzung vom 18. Septemter 952, an der veilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

ais Vorsitzender, Bundesrihtsr Dr. Koeniger Bundesrimn:ser Prof. Dr. Bush Bundesrishter Scharpenseei Bundesrirnter Dr. Baidıs

ais beisitzende Richter, Leaägeri bh 3raV

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ins-izangesieil.er

ais Urkundsbesmier der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertai vom 8. Juni 1951 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufnekung wird die Sarne zur neusn Verhandlung und Entscheidung, auch üner die Kosten des Rechtsmittels, an as Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter wissentlicker Fais-haussage zu ach“ Msnaten Gefängnis verurteili wurden. Ihre auf Verletzung on Verfahrensvorschrifien und ös5s sarn.ichen Rechts gestütize Revision ist nur zum Teil begründet.

ı. Fenl geht die Rüge, das Landgerich; habe arins Aufklärungspf_i.ont verietzt.

Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Jugendamtes SEE is: iu dcz Hauptrernandlung nicht gasteiit worden. Sie von sich aus neizuziehen, hatte die Strafkamner keinen Anlaß. Übrigens ha; sis die Taisashe, die aus dem Akteninhalt bewiesen warden soli, üvämlich Aaß der Zeuge Heinz EB früher über enewidrige Beziehungen der Angeklagten zu Kurt HB nich:s auszusagen gewuß“ hat, ıhren Erwägungen zugrunde gelegt und rechtstedenkenfrei gewürdigt.

Zur Beurteilung, zu welcher Frage ein Sachverständiger hätte vernommen werden sollen, sagt die Revisionsbegründung nicht, Deshalb ist ihr Vorwurf, das Landgericht habe dadurch gegen § 244 Ats 2 StPO verstoßen, daß es ohne Gutachten entschieden hate, unbeachtlish. Abgesehen davon

ist ein solcher RBeweisamtrag in der Haup\verhandlung nicht

gestellt worden.

Auch äle Unterlassung der Einnaume eines Augenscheins wird zu Unrecht keanstandet. Der Erstrich;er hat auf Grin der Darstellung der Tatzeugen ein klares Bild gewonnen. Ihm drängte sich äie Ausdehnung der Beweiserhebung auf.

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Augenschein und Hörprobe nicht auf. Die Verteidtgung hat sie nicht Deantragt

. Was dis Revision im übrigen an dem Verfahren bemängelt, ist nichts anderes als ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung, die ir keinem Punkt den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht.

Mit dem Vorbringen neuer, im Urteil nicht ent;haltener IE Tatumstände kann die Angeklagte im Reyisionsverfahren nicht gehört werden. j

2. Aush die Sachbeschwerde führt zu keinem Erfoig, sowei‘; sie si:n gegen den Sznuiäspruch richie:.

u Der für srwiesen erachtete Sachverhalt rechtfertigt we die Annahme eines fortgesetzen Vergehens der wissentlian chen Falschaussage. Von einer Verletzung des Grundsatzes, Be das Gerich“; müsse im Zweifel zugunsten des Angeklagten entscheiden, ist keine Reäe, Das Landgericht war von der Schulä der Angeklagten überzeugt.

Dagegen kestehen Bedenken gegen dan Strafausspruch.

| Eidesnotstand ist der Angeklagten mit Recht zugebil- - Wo. ligt. Sie wendet sich jedoch zusreffend gegen andere Er-

. wägungen, die für das Strafmaß bestimmenä gewesen sind.

Der Erstrishter ha: als. strafschärfenä in Betrach“ g920- gen, die Angeklagte habe die ihr obliegende Wahrheitspflicht gröblich verlptät; außerdem sei eine strenge Bestrafung falscher Zeugenaussagen erforderiich, damit die Würde des Gerichts gewahr:; und eine richtige Rechtsprechung gewährleistet werde. ' ARE.

Nit dem ersten Grund wird unzulässigerweise das Tatbestandsmerkmal der Verietzung der Wahrheitspfli:h* als Strafschärfungsgrund. verwertet, Selbst wenn man aber durch

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di.e Beifügung des Wortes "gröblich" den Fehler as ausgeglirnsn ansehen wollte, weil das Landgericht nich: die Verletzung der Wahrheitspfiichi an sich, sondern deren Schwere habe treffen wollen, so könnte wegen dss zweiten Grundes das Urteil ni-ht aufrech;erhalten werden. Er- enthält ais Strafschärfungsgrund ohne jede Einschränkung den Gesetzeszweck, der bereits im Schuldspruch berücksichtigt wird und nicht nosh ei:mmal im Strafnaß zv- :ungunsten des Angeklagten ins Gewicht failen darf.

Das Ur;eii war daher im Sirafaussprurn aufzubeben, während die weitergehende Rerision verworfen weräsu mußte.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldıus

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