Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.06.1951 – 2 StR 174/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR__17
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2307 C49
In Namen des Volkes In der Strefisache gegen
den üraftfuhrer Alfred S EEE ‚ geboren
en EEE 1919 in DEE, wohnhaft in DEmmEp ir Sr vo, 2-21. in Untersuchungshaft in der Euftanstelt in Diuiiiiiuuip:
wegen schweren Diebstahls i.i. U.&.
hat der 2. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen habens |
Senstspräsident Dr. lioericke
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Dundesrichter Benneka
Bundesrichter Werner
- Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt els Vertreter der Bundesanveltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltscheft gegen | das Urteil des Lenäg erichts in Bremen von. 22% Dezenber 1950 wird verworfen. Die Staats-
kasse hat die Kos ten des Rechtemittels : ZU. ir
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Die Strafkamaer hat den Irgeklagten wegen zehlreicher vollendeter und versuchter, meist schwerer Diebstähle, bei denen tejk:gise such: die. Voreussetzungen des Rückfells vorlazen, unter Zubillisung mildernder Uustände zur Gesemtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurteilt.
Die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in Strafzusspyuch an; sie hält die Strafzumessungssründe für teilweise widerspruchsvoll und teilweise unvollständig. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision meint zunächst, im Straf-. mass sei nicht berücksichtigt worden, dass der Ange eilagte die Arbeitslosigkeit, während der er die meisten Diebstähle verübte, selbst verschuldet habe. Alleräings stellt das Urteil fest, daß er zweimel eine Arbeitsstelle infolge Diebstahls verlor, und dass seine neuen Taten überwiegend: in die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit Zellen. Trotzdem ist es kein Fehler, dass die Strefkaimer ihm . dies nicht straferschwerend anrechnet. Denn weder ass Gesetz noch ein Rechtsgrundsatz verlangt das. . Der Tetrichter überschreitet die Grenzen seiner u
innerhelb des gesetzlichen. Strafrahmens: grunidsätz-
lich freien Strafzunessung nicht, wenn. er ‚Sinem, Uhstend, mag iha der Tüter auch selbst: ver ‚schufdet = haben, keine strafschärfende Bedeutung beilegit; so lange nicht das Gesetz ‚selbst dem Richter dtrie. in.
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Forn besonders benunnter Strafschärfungsgründe (vgl z B § 243 StGB) vorschreibt, ihn dem Angelllagsten erschwerend anzurechnen.
Darüberhinaus war die Strafkamnier recht-
lich nicht einnel gekindert, neben anderen Umständen zuch die vom Angeklagten durch Diebstäh-
le selbst verschuldetef: Arbeitslosigkeit strafernüssigend und als einen der Gründe für die Zubillisung mildernder Umstände nach Lbs 2 der 38
245 unG 244 StGB zu verwerten. Hur dann könnte es Bedeniten begegnen, einen In;eklagten seine irbeitslosigkeit strafmildernd anzurechnen, wenn er sie
durch ein bewusst darcuf abzielendes Verhalten, et-'
we durch Arbeitsscheu, verschuldet. hat. Unbedenklich aber ist es, wenn die Arbeitslosigkeit, wie
beim Angeklasten, lediglich die, wenn auch wahr-
scheinlich zu erwartende Folge‘! ‚eigenen schuldharten oder gar strafbaren Verhaltens ist.
.2.) Fehl geht ferner die Rüge, das Urteil füh-
re entgegen den.§ 267. Abs 3. Satz 1 StPO die Umstände nicht ar, die‘; ‚für. ‚die, Zumessung der Strafe be-' stimnmend gewesen sind. Denn einerseits ergibt die Schilderung der Taten des Ängeklegten im Urteil, dass es sich um zahlreiche, zum Teil erhebliche Rechtsbrüche handelt, die, wie die Strafkammer ausdrücklich betont, in ILcufe der Zeit an Gefährlichkeit zunehmen, eine bedenkliche Neigung .des Angeklegten offenbarten und im späteren Verlauf nicht mehr eusschliesslich seinen und seiner Familie Le-
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bensbedürfnissen abzuhelfen bestinnt waren; ferner ist den Urteil zu entnehmen, dass er wegen Diebstahls zweimal zu Geldstrafen und einmsl zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt wurde, von der er allerding s mrli Monat verbüsste. Andererseits stellt das Urteil fest, dass er sich bei Beginn seiner Taten in einer wirklichen Notlage befend, daß er als Heimatvertriebener mit seiner Frau, 2 Kindern und seiner Kutter zunächst ein einziges 7 qm grosses Ziimer bewohnen musste, bis er für sich und seine Familie ein eigenes Zinmer erhielt, dass es ihn und seiner Familie en den zum Leben notwendigsten Einrichtungsgegenständen sowie en Kleidung und Hausrat fehlte. und dass er in der Hauptverhandlung ehrliche Reue gezeigt habe. Diese Peststellungen kaben die Strafkemmer zu der Erwägung geführt, dass beim Angeklagten, der bisker die Wirkung eines strengen Strafvollzugs nicht verspürte, die lloff£fnung bestehe, dass er eu? den Veg der Ordnung zurückfinden wird, und ihm deshelb die Wörlichkeit hierzu nicht durch eine Zuchthausstrefe und den mit ihr verbundenen Mekel des | Verbrechers erschwert werden soll.
Es ist deshalb auch nicht, wie die Revision meint, eine bloss: formelhafte Wendung, - dass die Strafkammer diese Feststellungen und
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Erwägungen zum Strafmass vor dem die Kühe der Einzelstrafen und der Gesamtstr.fTe enthaltenden Abschnitt des Urteils mit .der Bemerkung abschliesst, "unter Abwägung eller dieser Gesichtspunkten halte sie "die folgenden Einzelstrafen für angebracht", Denn daraus ergibt sich, dass: die Strafkariner die Umstände, die sie zusammenfassend als leitende. Gesichtspunkte der Strafzumessung erwähnt, der Bemessung einer jeden Einzelstrafe zugrunde gelegt. oo. hat. Ob in einem:solchen Pall derüber hinaus, wie we der Oberbundesanwelt, der die Revision der Staatsenvaltschaft vertreten hat, meint, verlangt werden ak muss, der Tatrichter habe bei jeder Einzelstrafe Be gesondert die für ihre Bemessung massgebenden Erwägungen jedenfalls dann anzugeben, wenn es sich um eine Reihe nicht gleichartiger Taten handle, . kann dahingestellt bleiben. Denn die Taten des: Angseiilagten waren Vergehen und Verbrechen des: Dieb-. .. stahls, also in ihrem wesentlichen rechtlichen. Ge- u 2 helt gleichartige Straftaten. Bei einer solchen Sachlage aber kann es im Einzelfall ‚genügen, wenn der Tetrichter die ihn bei der. Strefzunsssung be- Fer stimmenden Umstände der Festsetzung der Einzelstra- a fen zusammenfasserdvorwegnimmt und deshalb nicht . bei jeder Einzelstrafe nochmals. die für’ Ihre 3emessung massgebenden Unstände gesondert ernähnt‘.
Dafür, dass die Strafkemer es übersehen und deshalb in Sträafness nicht berücksichtigt hätte, dass der Angeklagte einen Teil der Taten beging,
obwohl-er in Arbeit stand, feiılt jeder Anhalt. Denn wie die Feststellungen des Urteils ergeben, war diese Tatsache der Ötrafkamıer bekannt. Dass sie sie in den Strafzumessungsgründen noch zusdrücklich unter den die Strafhöhe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussenden Unständen hervorhebt, könnte zuch dann nicht gefordert werden, wenn sie darauf entscheidende Bedeutung . gelegt haben sollte, Erst recht aber nicht, wenn sie, was nach den Urteilsgründen sngenomnen werden kann, davon ausging, der Angeklagte habe trotz zeitweiliger Beschäftigung sich noch in wirtschartlicher Beärängnis befunden, die seine Diebstähle auch während der Beschäftigungszeit einigermassen verständlich erscheinen lassen mochten.
Ebenso wenig deuten die Urteilsgründe derauf hin, dass die Strafksmner den Zweck der allgeneinen Abschreckung der Strafen bei Festsetzung ikrer Höhe eusser acht gelassen hat. Er ist einer der allgemeinen, jeder Kriminalstrafe innewohnenden Strafzwecke. Seiner besonderen Hervorhebung bedarf es Geher regelnässig nicht.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Henneka Werner - Dr. Sauer