Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 01.06.1951 – 4 StR 645/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des, Volkes
In der Strafsache
gegen
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hat der 4, Strafsenat des Jundesgerichtshafs in der u Sitzung ven 24. Jamuer 1952, an der teilgenomuen ", habens RR Senatsprisident Dr. Groß BE
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Tundesrichter Krumie Eundesrichter Dr. Engels “
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Tundegrichter Dr. Hülle 7 sundesriel:ter Dr, Jegusch :
als beisitzende Richver, Oberstaatsenwalt iD u
als Verireter der kunäcsamwaltschaft,
Justizangestellter > b “
els Urkundsbeeuter der Geschäftsstelle, °
für Recht erkemts RR: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Lendgerichts in lagen vom 1. Juni 1951 mit 5 den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- A scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- Ri
tels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen .
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der Angelilagte grif? der Schülerin Annemarie DW: die bei ihm ein Brot kaufte, durch den Schlüpfer au den Geschlechtsteil und spielte daran, nachdem er des Licht im Leden gelöscht and dis zum Ilur fiüh- »euce Tür angelehnt hatte. Des Kird war damals \lioepp 11 Jehre alt.
Des Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwechens gegen 5 176 Abs 1 Mr 3 Ste? zu ach+ lionaten
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Gefinmis verurteilt.
Die Novision den Angeklagten beansvwondet den Verfohven und rüst Verletzung sachlichen Rechts.
Die Sachbeschwerde ist begründet; denn das Urteil lbs eine ‚Feststellung dar'tner veruissen, ob aer Anncklegte newuest oder damit Sserec'inet und in Keuf renamen bat, dass Cas Lüdchen noch keine 14 Jahre alt ver, Auch der Zusennmenheng der Urveilezsründe ergibt nichts in dieser Hinsicht; sie wiederholen insoweit rur in einer PFormelhaiten und daher unzuläinglichen Schlusstesistellung den Geseizeswortlaut, schweigen eher Gerüber, aus welchen Tatsachen die. Sirarkammer euf ein bewusstes und Gewolltes lendeln des Angeklagton Geschlossen hats ob dem Angeklagien das Kind geneuer,auch dem Alter nach, betannt war, weil es etwa sur Vcchberschaft zählte oder bei ihn schon oft für sen elterlichen lIleushalt eingekauft hatte, oder ob es seiner körnerlichen äntwicklung nech so offensichtlich den Eindruck einer noch nicht Vierzehnjährigen mechte, üsss Güles auch dem Anscklegien bewusst geworden i8t. Da das Landgericht ausreichende Feststellungen zur
inneren Tatseite nicht getrofTen hat, konn der Senat nicht Gie Liüglionkeit eusschliocsen, dass der Ansolilogte des küdchen für 14 Jahre geholten hat, worauf Cie Verteidigung sutrailTond hinweist. Das Urteil war üeshalb vobon aus diesen Grunde sufzuleben, ohne dass es eines Kingehens auf die Verfohreusbeschwcrde bedurftc,
Zu einer Vorweisung &n ein anderes Landgerickt, ale üor Verteidiger beantragt hat, rah Ger Senat keinen ausreichenden Anlass '5 354 Abs 2 Satz 2 StPO).
Groß Krumme fingele Dr.KEülle Jagusch
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