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BGH Entscheidung vom 31.05.1951 – 4 StR 122/50

4. Strafsenat

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2279 095

In der Strafsache

gegen den Kaufmann Wilhelm B ee 5

geboren am B 1906 in He

wegen fshrlässiger Tötung

het der 4.Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspriüsident Dr. Gross

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichier Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr.Engels

Dr .Hiille

Dr. Augustin

Dr. Jegusch

als beisitzende Richter,

Amtszerichtsret &

als Vertreter der Bundesamvaltschaft,

Justizassistent ERREEEED

els Urkundsbeemter der Geschi Ktostelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts wird verworfen. Der Ängeklagte hat die Kosten des R

zu tragen.

in Detmold vom 16. Oktoher 1950

echtsmittels

Von Rechts wegen

RS

- 2.-

Gründe§

Der Ingeklagte ist Vegen fahrli ‚Sssiger Tötung und Fahrerflucht zu einer Gesamtgefüngnisstrafe verurteilt worden, Seine Revision, die nur die Verurteilung wegen Fahrerflucht angreift, rigt Verletzung des sachlichen Rechtes; sie ist nicht begründet.

Das Urteil stellt fest: Der Ingeklegte fuhr em 10 September 1950 gegen 21 Uhr auf der Strasse zwischen B@& To und DEE :u2 seiner linken Strassenseite mit dem linken vorderen Kotflügel seines Personenkraftwagens die auf dem Rade fahrende Schülerin Annemsrie Tl etva in Höhe ihres Knies an; das Mädchen schlug daraufhin mit dem Kopfe auf die linke vordere Oberkente des Wagens mit einen leuten Knall zuf und erlitt dadurch so erhebliche: Verletzungen, dass es em nächsten Tage u verstarb. In Begleitung des Mädchens befend sich dessen Vater, der gleichfalls. mit dem Rede fuhr.. Durch das Anfehren wurde das Fahrred des Hädchens schwer beschädigt und beiseite geschleudert, der linke Scheinwerfer des Krafinogens Zertrimnert. Der } Angekla ste blieb mit seinen Wagen nicht siehen, sondern fuhr nach kurzem Verhalten vor einen ı Be :ume beschleunigt nach

DEE weiter, ohne sich um die verletzte Tau zu kümmern, #&r wusste nach der Überzeugung des Gerichts, dass ein Unfall sich ereignet, dass er ihn verursacht hatte, und dass ein weiterer Radfahrer. - an der Unfallstelle war, der seinen Namen wissen wollte; er entfernte sich in der Absicht, sich durch Flucht der gefürchteten Feststellung zu entziehen. Ohne Rechtsirrtum hat hiermit des Landgericht den äusseren und inneren Tatbestz nd der Fehrerflucht {8 139 a StGB) dargetan, Darhach ist strafbar, wer sic nach einem Verkehrsunfa all: der Feststellung seiner

Fe

Persm,seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsä itzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umstünden in Trage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Für den inneren Tatbestand ist . Vorsatz erforderlich, jedoch genügt bedingter Vor- " gatzz; demgemiss muss der Täter wissen oder demit rechnen, dass er als Verursa cher oder Mitverursacher des Verkehrsunfells in Frage komnt, und sich; gleich- . wohl den Feststellungen entzieht.

Die Revision meint, die auf die Pahrerflucht bezüglichen Peststellungen. des Urteils stünden in | \iderspruch ZU seinen / Ausführungen, ‚nit denen die hrlässigen Tötung begründet. wurde. ‚derspruch ist jedoch nicht vorhan- . den, Das "Landgericht het dort ausgeführt; infolge erheblichen ‚Alkoholgenunses sei. der Ingeklagte nicht

Ber

| - Annahme eine

mehr in der vage gewesen, sein Fr ahrzeug sicher u führen. Dem steht es nicht. entgegen, wenn \ der E Vorderrichter angenommen hat, der Imgeklagte sei nicht. so stark betrunken gewesen, dass er die Ge- . schehnisse nicht mehr. hätte, wahrnehmen können. Auch die Verwertung der Angaben der beiden Krankenschwestern steht mit den £Zrüheren Urteilsaus- . führungen nicht/in Widerspruchs .

Die in der Revision wiederholte Binlassung des Angeklagten, ‘er habe den Unfall nicht wahrgenommen, sondern nur das. Gefühl gehabt, ein Stein habe den Wagen getroffen oder der Wagen sei über ein Schlagloch gefahren; hat schon die Strafkammer als unglaubhaft gurüickgeniiesen. Diese Beurteilung . entzieht sich. der Nachprüfung. des Revisionsgerichts. “

Auch äie weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die, "Beveiwiirdigung des Len‘ \gerichts. und sind daher unbeechtlich; das trifft insbeson- | dere auf ihren Vorwurf ZU. das Landgericht habe ö nicht beachtet, dass, es dem Angeklagten doch ' ‚möglich gewesen wäre, alle Spuren des Untalles en. } Kraftwa agen rechtzeitig zu beseitigen, und.

s der Umstand; dass er dies unterlassen made, dafür spreche, dass der Zusomnenstoss ‚mit: aer

"Radfahrerin nicht in sein Bewusstsein geärungen sei. on u © Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

Dr. Gross Engels -Dr. Hülle Dr. Augustin °. Jagusch .