Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 29.05.1951 – 2 StR 532/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2302 055 f
Jm Namen des Volkes
Jn der Straisache
gegen die Titwe Lieselotte D I 7 geb. EEE. zeboren zn un 192: in S EEE GE, :chnneit DB, Kreis VCH
wegen Faischeides
hat der 2.Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9.Oktober 1951, an der teilgenommen
heben:
Senstspriisident Dr.Eoericke
Bundesri.chter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
eis Vorsitzender. Dr.Kirchner Dr.Dottervreich Werner
Dr.Sauer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt (en
als Vertreter der Bundesamweltschaft,
Justizsekretär m . als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:
Luf die Revision der ängeklasten wird das Urteil des Lendgerichts in Aurich vom 29.Mai 1951 mit
den ihm zugrunde liezenden Feststellungen aufge-
hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zuch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurickver--
wiesen.
Von Rechts wegen
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6rüändes:
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Das Lendgericht het die I.ngeklagte wegen Weineides verurteilt. Ihre Revision ist begr'indet.
Gegen die /nnehme der Stirefkemzer, dass die Angeklagte unter ihrem Eide eine unrichtige Ausge gemacht abe, bestehen zllerdings keine Be-
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a enken. “uch die Revision verkennt dies nicht. juf einem Rechtsfehler beruhen jesoch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Die Strafkemner zählt zunächst in unanfechtbrrer jYeise eine Reine von Beweissnzeichen dafür ruf, dcess die Angeklagve vorsützlich falsch geschworen hete. Jn unmittelteren Anschluss darcen führt sie Fort:
"An dieser Beurteilung Konnte’ euch der l.iderruf der Angeklagten nichts findern. Er ist erst zehn Tage nach Erlass des amtsgerich*lichen Urteils erfolgt. Zusweislich des Protckoils vom 23.Januar' 1951 vor TO Dei der Verköndung zugegen und es liegt nahe, dess er im {nschluss on dieres Prozessergebnis bei sciner Kenntnis von dem'iichrverkehr der ingekla'sien zugesetzt hat!!, Die Strefkammer geht also davon zus, dass der VWiderruf nach den Umständen des Telles ihrer Beweisführung entgegenstehen könne. Diese löglichkeit räumt sie dann eber mit der Erwägung aus, es liege nahe. dsss die Angeklagte ihre Ausscge unter dem Druck des damaligen Beklagten Tg widerrufen habe. Die Schuldfeststellung ist deshalb nicht
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ausschliesslich auf Tatsachen gestützt, die die Struafkammer fir erwiesen hält, sondern teilweise cuf einen blossen Verdecht. Hierin liegt, was die Revision mit Recht rügt, ein Verstoss gegen
§ 261 StrO (RG HRR 1940 Ur 342); denn das lesen der Beweiswirdigung besteht derin, dess der Richter zus gewissenhaft festgessellten zetsachen richtige Folgerungen zieht, nicht aber aw Ver-Autunzen. \egen dieses Kangels konn das ungefochtene Urteil !:einen Bestenä haben.
Dr .Loericke Dr. Kirchner DIr.Dotterseic Verner Dr .Sauer