Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 25.05.1951 – 2 StR 498/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
No 500
N f r
en 2329 034
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Karl U EEE aus Dem - KR BeilBstrasse AR, geboren an 1912 in SEE - GER, wegen versuchten Betruges U.3.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 11. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Dt EDLER NE TUR
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
1.. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25. Mai 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten
verworfens Von Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges und wesen Verstrickungsbruches zu Geldstrafen von 500 + 300.-- DM verurteilt worden. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.
l1-) a) Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht. Allerdings machte der Angeklagte, um ein kurzfristiges Darlehen von einer Sparkasse zu erhalten, den für die xreditbewilligung massgebenden Personen vor, die der »parkasse zur Sicherungsübereignung angebotenen Ma--.- schinen seiner Schlächterei gehörten ihm, obwohl sie, wie er wusste, noch in dem bis zur vollständigen Bezehlung des Kaufpreises vorbehaltenen Eigentum der Verkäufer standen. Daraus ergibt sich ohne Bedenken seine rechtswidrige Bereicherungsabsicht und seine Täuschungshandlung. Die Strafkammer hat jedoch unterlassen zu „rüfen, ob er ferner wusste und wollte oder doch wenigstens billigend damit rechnete, es werde in?olge der Täuschung und der darauf beruhenden Dar-- lehnsgewährung seinen Vertragspartner ein Vermögens- - schaden erwachsen. Dies ist nach dem Sachverhalt zweifelhaft. Denn die Strafkammer hält es dem Angeklagten zugute, dass die Lage seines Geschäftes z.2t. des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrags mit der Sparkasse Ende 1949 noch günstig und er davon über- _ zeugt war, es werdejihm Anfahg 1.950 ein hoher Kredit zur Verfügung stehen, Diesen hatte ihm eine Lebensversicherungs;esellschaft für diesen Zeitpunkt zugesagt; mit seiner Hilfe vershrach er sich die Lösung aller Zahlungsachwierigkeiten. Ausserdem hatte der An-
seklagte zur Sicherung der arlehensforderung einen hechsci begeben, mit dessen, Einlösung er möglicherweise
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rccnnmete, Yie Ytrafkammer wird in der neuen Nauptverhand«- lung klären müssen, ob der Anseklagle trotzden den Vorsatz der V ruögensschüdigun:, hatte,
b) .inerlei aber, wie diese Prüfung ausfällt, steht schon nach den bisherigen sachverhult fost, dass das Verialten Gcs Angeklagten jedenfalls den Tatbestand Ser vollendeten Unterschlagun: erfüllt. Denn in dem schriftlichen Darichensvertrag mit der üparkasse hot er diweor dir Sicherungsübereigmung der ihm nicht 'gehö- - rigen Maschinen an; die Sparkasse nahm dieses Angebut in der Meinung, er sei Eigentümer der Maschinen, als zusätzliche Sicherung ihrer Darlehensforderung an. Damit ıat er die Maschinen wirtschaftlich seinem Vermögen zugeführt und deshalb sie sich rechtswidrig zugeeignet, also eine Unterschlagung begangen. Diese N Straftat kann nicht, wie es die Strafkammer tut, mit dar Erwägung ausgeräumt “werden, der Angeklagte sei i wegen des ihm in Aussicht gestellten Kredits der N Jebensversicherung der Überzeugung gewesen, "dıe h sicnerungsübereigneten Maschinen in kürzester Frist . wieder einlösen zu können", Nur dann, wenn der Besitzer fremder Sachen, die er einem Dritten zur \ Sicherung übereignen will, überzeugt sein kann und ist, die Sache jederzeit, sobald sie ihr Eigentümer zurückford rt, ihm wieder zur Verfügung stellen zu können, könnte in Betracht kommen, eine Zueignungsabsicht zu verneinen, Hierzu war aber der Angeklagte gerade nicht in der Lage; denn ihm standen Barmittel. in einem Betrage, mit dem er jederzeit das Sparkas-- sendarlehen hätte zurückzahlen und denn die Maschinen aus der vermeintlichen Haftung hätte zurückholen können, nicht zur Verfügung. Sonst hätte er den Kredit der Sparkasse nicht zu beanbpruchen brauchen.
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2.]) Keine Bedenken besteheh aber gegen die Annahme
der Strafkarnmer, der Angeklagte habe sich durch eine €
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weitere selbständige Handlung eines Pfandbruches nach § 137 StGB schuldig gemacht. Sein vom Finanzamt gepfändeter Lkw war ihm allerdings zur weiteren Be-- nutzung, "für Geschäftsfahrten im Rahmen des Üblichen" belassen worden. Die Fahrt von Rinteln nach Essen hielt sich aber nicht innerhalb dieser Grenzen. Ausserdem wusste der Angeklagte schon bei Antritt der Pehrt, mochte sie auch teilweise geschäftlichen Z;ecken dienen, dass seine Geldmittel nicht mehr dazu ausreichten, den für die Rückfahrt erforderlichen traftstoff zu kaufen, und dass er deshalb das Fahr-- zeug in Essen werde zurücklassen müssen, Dadurch hat er es, wenn auch nur vorübergehend, der Verstrickung
entzogen.
Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich
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