Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 10.05.1951 – 4 StR 246/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Rechtes jatze
Jn der Sträfsache
gegen den Bäckermeister Willi 7 a :u5 Hu. Seboren zu m 1911 in. um. wegen fahrlässiger Tötung und Verkichrsübertretung
hat der 4, Strafsena \t des Bundeszericht ;shofs in der Sitzung vom 10.Mai 1951, en der teilgenommen haben:
Benatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, | Zmts ‚gerichts rat 3 ir . % als Vertreter. der Bundesanwalts ‚schaft, Jus tizassistent U 7 nn
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Pür Recht erkannt:
ut die Revision des Ang geklagten wird das Urteil ‚des Landg serichts‘ in. Hannover vom 5. Dezeuber 1950 ‚mit den zugrunde‘ liegenden Feststellungen: eufge-
hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und: Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtenit‘ ‚el, en das Le nägericht zerickvonwiesen.
Von Rechts wegen u
u die richterliche Beveiswürdigung. Fe Die Bezugnahme auf
aus sich heraus verständlich sein und. derf weder. euf An-
e 3 ne m no en um
Der Angeklaste is # wegen E2 ıhrlässiger Tötun;; in Tat einheit mit Verkehrsübertretung (85 222 StGB, 1,7 Abs 3
StVO) zu Gefängnis verurteilt. Seine Revis ion nat urfol,
5t70) sieht, ist ihr | Gericht bei einem in tatsä: chliche
fachen Unfallhergang ausreichende Sachkunde in der zu
86 bedart? es zur weiteren Auf-
entscheidenden Frage zu,
klärung keines Sachverst ndigen. Die Revision müsste de:
gegenüber in einem Solch nt le zur Begründung ihrer gegenteiligen Heinung diejenigen Tatsachen darlegen, aus denen. sie folgern will, dass der Sachverhalt bei richtiu ger Beurteilung zur Vernehmung eines Sachverständigen. | ängte {8 344 Abs 2 Sup ?0). Solche Tats achen führt sie
nicht an; sie wendet sich insoweit ausschliesslich gegen
‚das der Revisionsschrift beigefügte, Sachverst! indigengutachten war zur Begründung. der Verfahrensrüge sowohl schriftlich, wie mündlich vor | dem Revisionsgericht‘ un-
zulässig. Die Revisionss chrift muss ‚nach. 5 344 StPO
lagen, noch auf andere Schriftstücke Bezug. nehmen. Im übrigen. ergibt das Urteil auch nicht, dass ‚däs Lands ”r richt die Aufklärungspflicht verkannt oder verletzt nätte, . Dagegen hat die Sachrüge. im Ergebnis Erfolg. Das Tandgericht stellt nicht deutlich fest, in: welchem Ver-.
halten des Angeklagten es eine Verkehrsfahrliissigkeit sieht. Der Angeklaste ist etwa 4m hinter dem Aanıünger der Zugmaschine mit, ungefähr 30 km/ Std Lahrend,
"rechts herumgefa ahren", ‚ womit das Landgericht offensichtlich meint, dass er rechts über die seitliche 3e-. grenzung des vor ihm fahrenden Anhängers hinaus gefchren. ist. Als Grund dafür nimmt das Landgericht einerseits: an, der Angeklagte könne sich so. verhalten ha :ben, vum zu sehen, warum die Zugmaschine vor ihm auch nach links “E susbiege, andererseits aber such, weil er nit seinen
loterrad vielleicht nicht 1a angsamer @ als 30 km/stä | 1so ‚rechts von
habe fahren können, dass er das R äem vorsusfahrenden Anhänger habe ausrollen lassen
wollen. dJn beiden Füllen sieht Landgericht die Fehrlässigkeit des Angeklaz sten, da 4 m nicht den erforderlichen Abstand von dem Anhänger ahrbewegungen mit der nöti- : ahrlos ausführen zu können. ües Unfallhergangs, sofern er
rin, dass er mit nur
gehalten ha abe, um solch: gen Verkchrsübersicht
Gegen dicse Würdigun ung . sich nicht weiter aufklären. liess, wäre rechtlich nur. einzuwenden, dass nicht ersichtlich ist, wieso sich: das Rad des ‚Ängekla gten nicht weiter: abstoppen" - liess. Eine. oränungsgemäss zugelaosene, Yaschine lässt sich durch‘ Bremsen \ und Schalten bis zur Schrittgeschwindigkeit verlangsamen und auch: 'anha ten. Da schliesst an sich nicht aus, dass der Angeklagte trotzdem vorgehabt haben. könnte, das Rad rechts aus-.
‚rollen zu lassen; um nicht herunterschalten zu müssen,
oder. dass das Rad nicht verkehrssicher war. Dazu zus: te das Landgericht nähere Feststellungen trefTen.
Die weitere Urteilsbegründung zeigt ausser ‚den, dass das Lendgericht in Wahrheit ni icht davon überzeu, zu sein scheint, dass der Angeklagte auf eine dieser beiden Arten schuldhaft gehandelt und den Tod des Be fahrers dadurch verursacht hat. Es führt nänm lich | au
zum sicheren Lenken des Hotorrades in "solcher Verkel lage nötig wars Hierne ‚ch ist es also möglich, dass der Angeklagte an sich äurchaus ins stande gewesen wäre
ach dem Herausfahren nach rechts -wieweit nach recht ist nicht festgestellt, obwohl das für die ‚Semastıns
wesentlich sein kann-, rechtzeitig wieder in (le
zeugreihe zurückzulenken, wenn nicht das Verhalten. ‚ obwohl.
des > Beifahrere -entweder dess sen Untätigkei ‚eine über-
hätte. mit dem unsächgenässen Verhalten des Beifährers
"bei dessen ihm beka nnten er-
Da ıS Landgericht \eint ai
de der ‚Angeklagte
rechnen müssen, besonders heblichen Körpergewicht ind der nicht einfachen. Ver-
kehrslage. .:
Das ist im allgemeinen zwar richtige, Gewiss muss ein Motorradfahrer das Verhalten seines Beifa ehrers. im Verkehr berücksichtigen, aber. doch wur im Ra men des. ihm Möglichen und Zuzumutenden, gemessen an den
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Verkehrserfordernis, worüber hier: nichts feststeht, nicht etwa schlechthin und unter allen Umständen.
Mit Recht hat das Landgericht de ‚bei dem hohen XKörpergewicht des Beifahrers Bedeutung zuerkannt. Vesent-
lich könnte es auch sein, wenn Ger Beifahrer etwa bei früheren Fahrten schon besondere Unsicherheit auf dem Hinters attel oder eine Neigung. zu überra ‚schend den und unsachgemässen Bewegungen gezeigt hätte, die das ver- 'kehrssichere Fahren gefährden. Dann würde die Tahr-
lässigkeit des ängeklagtien nämlich darin liegen können, dass er einen So unsicheren oder unberechenburen Beifahrer überhaupt mitnahn, oder darin, dass er ann etwa nicht besonders sorgsam gefahren wä Ire, sofern sich derartiges feststellen lässt. Fahrlissig könnte es auch sein, wenn der Angeklag gie ‚bei der festgestellten. | Fahrbewegung, die na ch der Verkehrslage ein gewis ses. Wagnis einschloss, ein unverniinftiges oder wenigstens unsachgemässes Verhalten. seines Beifahrers überhaupt nicht in Rechnung. gestellt hätte, wenn er beispiels-. weise ein erkennba Tr schwieriges Manöver unternaht, ‚obwohl er wusste oder nissen ı muaate, dass ei überhau,
teten Beifahrers gelingen könne. . | ‚Lässt sich andererseits nich!
> “und. ist der Intall
weit kein Vorwurf. Fraglich wäre dann nur noch, ob er den Beifahrer (und sich selbst) etwa fehrlässig in eine Lage gebracht hat, die diesen in Schreck ver
ben kenn. Auch deshalb Kenn es darauf ankommen, ira mit welcher Geschwindigkeit. und wieweit der Kngeklagte arzeugsreihe herausgeTlahren ist;
nach rechts aus der F%
auch die Stärke des Hotorrades und das dadurch bedingte
Eigengewicht kann dabei eine Rolle spielen. Das Land-'
gericht wird den Nerg gang in diesen‘ Richtungen noch.
weiter aufklären müssen, bevor sich die Schuldfrage bschliessend beurteilen lässt.
Dr. Groß 00. Krume Dr. Augustin
.Jagusch u Dr.Kleinewefers