Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 06.05.1951 – 4 StR 535/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

-——-

lo

2272 015 I

ne me em rn mn

In der Straisache gegen

den llaurer Termenn K ED evs SB ;<- voren erı ED 1921 in SD

den Elektriker [Lermenn ? EEE EUS SED: gchoren cm EBD 1950 in SU:

den liechaniker Günter F

Siegen, geberen en CB :::© in 5

EeUS

vegen gcefihrlicher Körperverletzung,

hat der 4, Strafscnat des Dundesrerichtshofs in cer

Sitzung vom 3. Jemuar 1952, an der veilgenomnen haben:

Bundesrichter Zrumme els Vorsitzender, Bundesrichter Lientel Sundesrichter Dr. Engels Dundesrichter Dr, Fülle Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter. En Bundesanwalt a nr els Vertreter der Dundesanwaltschaft, Justizangestellter > Is Urlundsbeemier der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkanni:

Die \cvisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Langserichts in Siegen vom 1. lärz 1951 werden ver-

vorien. veder 3eschwerdeführer heat die Kosten seines

Rechisnitiels zu tragen. “ von Rechts wegen

Die wegen geführlicher Türperverlotzung verurtellten Anzeklagten rügen Verfahrensverstüsse und Irrtum bei Anvendung Ges Strafreckts,

Dass die Lioht tbeeidigung der Zeugin EB nur mit den Kimuveis auf 8 GL Ziit 3 StPO begründet wordon ist, stollt keinen Verfahrensiehler dar. Nach der Rechtsnrechung des Bundesgerichtshofs genügt diese Begründung; neben der Derufung euf die Vorschriit des § 61 Ziff 73 SSIO beder? es einor ausdrücklichen Anfüürung ihres,

.Gie seseislichen Vorsussetzunsen genau umschreibenden

Wwortlauts nicht (Urteil vom 6.5.1951 - 2 StR 20/515

s liegt Zerner kein Widerspruch derin, dass die Strokemior dor zussago der Zeugin EB zwar Keine sentliche Tedoutung beigenessen hat, gleichwohl aber

in einer Yorrıelhaften Wendung der Urteilssründe die An-

seben auch Glcser Zeugin unter den Grunälagen für die Feststellung des als erwiesen erschteten Sachverhalte nit anlühri. Denn einmal umfasst der Sentzentellte Sachveränlt auch nebensöchliche Umstünde, die Zür die richtige Anwendung dos sachlichen llechts koine wesentliche Bedewtung habens; sodann kenn eber auch die richt serliche Überzeumng hinsichtlich erhehlicher Unstände nit darauf

"berulten, dass Gie Zeugin dazu nichtn Wesentliches het

.

aussagen l-Önnen. Die Verfahrensboschwerden sind somit unbegründet.- Die Scchrügen können ebenfalls ‚keinen Erfolg haben,

„ie - en vnzugönglichen -— Tesvetollungen des angefochtenen Ur\eils crgeber einwanäfrel,

dess zunächst TB und der rechtskrüöftig verurteil-

te \itenzcklagte Iggp den Zeugen FD, und sodann siintliche Angeklagte den Zeugen Vie sencinschaft-Jich schwer misshandelt haben. Es 18t kein Widerspruch, dass das Urteil seine Darstellung, Ip und KEEED hätten den Zllichtenden TED yo1& erreicht und durch Beinssellen zu Fall gebracht, gelegentlich der Beweiswürdigung dehin ergänzt, daos I es gewesen sci, der IE durch Eeinstellon zu Fall gebracht BR hebes; denn beide ver?olgten und verwirl:ilichten nach der Überzeugung der Gtraikemner in bowusstem und gewollten Zusemmenwirken dio Absicht, den Zeugen Tin en weiterer Flucht zu hindern und gemeinsen zu nisshendeln, Den Anlass für die lüischendlung des Zeugen oJ Zindet die Strafl:cmner derin, dass die Angeklagten neuen Streit euchten, Auch der Angelilagte GE Ger zoreinca: mit Tin über vagncer hormachte, unä auf den von ihnen zu Fell Cebrachten, völlig wehrlos am Eoden Licegenden einochlug, hat nach der Vberzeugung des Tatrichters nicht desnalb so Sehendelt, weil cr den entstandenen Streit

zu trennen versucht .hötto,' sondern weil cr einen Beivrag zu Cem geneinschaftlichen Unternehnen leisten wollte uni euch ale von seinen littätern ertcilten

Schläge und Tritte billigte.

"a

u...

Die Trage der Kotwehr hat das Landgericht geprüft und ehe Rechtsirrtum deshalb verneint, weil sich die Anychlagien, als sie Gle ihrer Verurtcilung zugrunde zelegten Dandlungen begingen, nicht in der Verteidiung, soncern in Angri?z be?anden. Bestend ever Üür “wincen von ihnen eine Notwehrlage, so kem euch sin Zuivelrexsen nicht in Betracht (RGSt 54, 375 67,227).

Die Verurteilung aus § 223 a StEB unterliegt ıiernach in keinen Fell einem vechtlichen Bedenken, Da auch cie Strafzunessungrervägungen cine Teeiuflunsung äurch Aechtsirrier nicht erlionnen lassen, weren die.Novisionen der Angeklagten unter Kostoenlolge cus § 473 9120

su ververfen.

Arunme liantel Engels

Dr .Titlle Dr.Augustin '

i

ä

!

|

i

ji

r

{

; 2