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BGH Entscheidung vom 26.04.1951 – 4 StR 580/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2272 010 7%

Im Hamen des Volkes

In der Strafsache gegen

‘den Xraftfahrer Trenz D ED 7 So; schoren en a 1910 in Hm:

wesen fohrläszisgen Falscheides

het der 4. Strafsenat dos Bundesgerichtshofis in cer

Sitzunrs von 10. Jenuar 1952, an der teilgenomnen 1 SER I

hapen:

Bundesrichter Krumme | als Yorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Burdesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch els beisitzende Richter,

bundesanvalt En

els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestelltergnn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

: Die Revision des Angeklagten gegen das Vrteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. April 1951. wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheldes zu einer Gefänznisstrafe von 3 lonaten verurteilt vorden. Seine Revision rügt Verfahrensnängel und Verletzung des sachlichen Rechts. Sio kann keinen ürfolg haben.

1.) Die Verfahrensriigen. sind unbegründet.

Des Urteil des Amtsgerichts in Ilofgeisnar vom 22. Sesetmber 1951 nimmt an, der Lastwagen des Kaufwann Steinjes besitze Öldruckbremser. Die Verteidisunz des Angelilogten hat, wie die Revision vorträgt, “hierzu in, der Neuptverhandlung geltend gemacht, der Lastwagen hebe inmer Seilbremsen gehabt, jene unrichtige Teststeliung müsse auf Angaben der Folizeibhbeauten zurückgehen und ergebe deren Unglaubwürdigkeit. Die Revision macht den Lendgericht zum Vorwurf, hierüber keine Nlärung herbeigeführt zu haben. Dieser Angriff geht fehl. Sollten die Polizeibeamten die Bremsart des Lastwagens verwechselt haben, so konnte doch das. Luuilrslean nen Nunliu liste da Junalen Wr ZUverlässig und ‘glaubwürdig ansehen, soweit sie auf Grund eisrer Sinnesvahrnehmung Argaber Über die Entfernung gemacnt natten, auf die der Lastkraftwagen zum Halten gekommen war. Kur dieser Teil ihrer Aussagen hat zur Annahne eines Zahrlässigen: Palccheides des Angeklagten seführt. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht davon Abstand nehmen, Zeugen zu hören und ZErmitilungsakten beizuzichen, um aufzuklären, auf welche Fehlerauelle jene Feststellung des amtsgerichtlichen Urteils zurückzuführen ist. Auf eine Verwechslung des vom Angeklag;en begleiteten Lastkraftwagens mit einem andern, von den Bceemten kontrollierten Wagen lässt sich eus der fal:chen Bezeichnung der Brensvorrichtung nicht schliessen. Im übrigen hatte die Verteidigung die Y'öglichkeit, in der Hauptverhendlung an die anwesenden Folizeibeenten Fragen zu richten und den von ihr be-

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kouftieten Viderspruchs aufzuklären. Aus der Sitzungss- -ihts sich nicht, dass sie daran durch hluss den Gerichts gehindert worden ist.

Tureh die Ablehnung des Antrages, den Lastvagen in Ausensckein zu nehmen, hat das Landgericht ebenfalls nicht gegen seine Tflicht zur Zrmittlung der Vahrheit verstossen. Der Augenschein sollte: den (achweis erbringen, dası: dritte Personen ohne Behinderung des Führers n das Finrerhaus des Lastwagens nicht einsteigen konnten. Das Lendgsericht het aber für seine Intscheidung diesen Beweis richt benötigt. Denn er berührte nicht die Trage, auf welche Intfernung der Lastkraftwagen zun Halten gekornen var. ’ i

+

Den Deveisamtrag der Verteidigung, einen Sachverständigen darübzr zu hören, dass der Lastwagen mit "aicht Zunktionicrenden Brensen" nicht bis zur ?rüfstelle hätte kommen können, hat das Landgericht abgelehnt, weil er für die intscheiäung ohne Bedeutung sei. Auch insoweit kann von einer Verletzung der. Aufklärungsp£flicht teine !!ede sein; das Landgericht ging nicht davon aus, dass die Bremsen nicht "funktionierten". Is stellt isdiglich fest, dass sie den Vorschriften der StVZO nicht

entsprachen und keine ausreichende Wirkung hatten. un

Ohne Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO hat das Landgericht auch den Antrag, die Zeugen DaB und PIE. über den Zustand der Bremsen zu hören, abgelehnt; für ee seine _rteckeidung var der Zustand der Breusen zur Zeit ; des zaufes des Lastwagens und dessen späterer Überprüfung

in einer \erkstätte ohne Bedeutung. \ Bi

Die tevision.macht: den Landgericht schliesslich zum

vorwurf, die Bedeutung der Beweisangebote nur einseitig a und nicht umfassend genug geprüft zu haben; dadurch sei Bu es der Verteidigung unmöglich geworden, die Unglaubwürdig- AR keit der Angaben der Zeugen Vgp und TEE nachzuweisen. a Auch dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat ein- “ gehend dargetan, warum es den: Angaben der Beamten tiber r Sie Intfernung, au? die der Lastkraftwagen zum Halten kam, L sefolgt ist. Die Aussagen der drei Beamten lauteten über- j bu ‘

£

: klagte unter: ..id- felsch angegeben, der Lastkraftwagen

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um

einstirmend dehin, dass sic keinen Grund zur Prüfung der Brensen gehabt hätten, wenn der Lastwagen das Ealtezeichen nicht so weit Überfehren hätte. Der Stand-

ort des ilel% scebicetenden Beamten sci ihnen genau in “pirrerung, ebenso der Taltepunkt des Lastwagens, an äieser Stelle stche eine Üilchbank. Die Zntfernung sei später abgeschritten viorden und betrage danach 37 grosse Schritte. lienn das Lendgericht bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte bei späterer Vornehmung seine eidliche Aussage dahin - abgeschriicht hatte, der Lastwagen sei auf etwa 10 m

zum Holten gekommen, den Folizeibeanten Glauben schenkte, ' soweit cs sich vm den ersten Haltepunkt t des Lastwagens . handelte, ohne.die Nichtigkeit ihrer Bekundungen über unvesentliche Besleitumstände bei der Kontrolle des

vogens n&chzuprifen, so kann hierin kein Verfahrensverstoss erblickt werden. Das Landgericht hat auch

alles zur Aufklärung des Sachverhaltes Erforderliche getan. Des neue Vorbringen der Revision, die intfernung zwischen Zontrollpunkt und Arhaltepunkt betrage tatsäch- | lich 120 m und nicht nur 87 grosse Schritte, der Last-Yrefiwvagen zei iu äle BUVERECHKTCUZUNG eingsckahrceı,

habe kurz gehalten und dann wiederholt gewendet, kann

in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Fur der

von Landgericht Zestigestellte Sachverhalt unterliegt

Ger rechtlichen Nechprüfung durch das Revisionsgericht.

2.) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. ifach den Urtellsfeststellungen het der Ange-

sei auf 1 -. 2 m hinter dem Polizeibeanten stehen: geblicben, wöhrend es in Wirklichkeit 80 m waren. Der Angeklagte hat nicht gewusst, wie weit er den Kontrollpunkt übergahren hatte, weil er das, ohne das Tührer-:

' haus zu verlassen, auch nicht‘ ‚genau. hat feststellen können. [vr hat aber im höchsten üässe leichtfertig ze-

handelt. Ir hätte bei genauer, "ihm möglichen Prüfung '

dazu kommen müssen, dass er die Entfernung nicht genau engeben könne, und hätte sich ‚deshalb vorsichtiger sus-

| 14 5. zücken müssen. Dier« /uszlihrungen halten der rechtlichen Nachprüfung stend. ‚Tahrlärsig handelt, wer, obwohl er xein . rinnerungsbild mehr über einen Vorgang hat, bei seiner Voreidigung seine Angaben els bestimmt‘ und zuverlässig hinstellt und sich darauf verlässt, seine Aussage erde schon richtig sein. venn' das Landgericht unter diesen Umständen 'die Prüfung unterlassen hat, ob nicht be-

dingter Vorsatz des Angeklagten vorlag, So ist der Angexlagte dadurch nieht beschwert.

Da das Urteil auch’ im übrigen keine Rechtsverletzung.

kennen lässt, muss dic Levision ohne Erfolg bleiben.

Krumme üngels , Dr. Hülle Jagusch _ Dr. Augustin

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