Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 17.04.1951 – 1 StR 74/51

1. Strafsenat

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1_StR 74/51

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In der Strafsache segen

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den Ireftfahrer Xarı x Ew au: DEE TEE:

geboren ern EB 1905 in Do.

wegen fahrlässiger Tötung U.

nat der 1. S;rafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1951, an der teilgenommen haben;

8.

Senatspräsident Aichter

&ls Torsitzender, Sundesrichter Ar. Peetz Ssundesrichter Jantel Bundesrichter ür. Geier Zuniesriezier Glenzuenn

eis beisiizende ?ichter, Bundesanvalt:

ais Tertreier der 3undesanwaltschaft,

Sustizsekreiär up

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,

für .scht erkanrts

„uf die »evision des „ngeklagten wirä das Urteil

des Janägerichts in Memmingen von 22. vezember 1950 semt den ihn zugrunde liegenden reststeilungen aufgeoben und Cie Suche zur neven Verkanälung und .ntscheidung, auch über die aosten der “«evision, an das

sendgericht zurückvrerwiesen.

von „echts wegen

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Dis zevirion rügt wit der Sachbeschwerde, die „nnahme einer jahrlässigkeit werde durch die Urteilsfeststellungen nicht gestützt,und mackt hierzu geltend, der ıngeiilagte habe den «indruck gehabt, dass sich die „adfahrerin eı Gertenzaun Testhelte. Yenit hei sich Ger „ngexlagie schon im ersten nechtszuge verteidigt. Das Landgerichs nat dazu Testgestellt, dass der ungeklagie en wehrgenormen hat, wie die kadfahrerin versuchte, m Sartenzaun Aalt zu finden. Das Vorbringen der kevision seht daher in ‚iderspruch zu den Feststeilungen und ist schon deshalb unbeachtlich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-17/1-str-74-51#rd_3

Jas Urteil erweckt aber in anderer -ıichtung Techilihe 3edenken. is sieht das Verschulden des ..ngeklagten darin, dass ar, nechdem er auf eine „ntfernung von etwa 20 m benark; habe, dass die enigegenkommende z»adfahrerin unsicher fuhr, sein Fahrzeug richt zur Halten gebracht babe, Tas Tehrzeug wäre ir dieser falle, so führt das nandgericht aus, zum Stehen gekormen, bevor es “it der ıadfahrerin susarnentraf. Stattäeosen habe der ıngeklagte nur seine

Geschwindigkeit auf etwa 20 Stundenkilometer verringert.

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Diese Tesissellungen sind unvollständig. han Urteil gibt nicht an, welche Geschwindigkeit der .ngelilagte hatte, bevor er werrnatnm, dass die “adfahrerin unsicher var und it der henxstange hin- und herschwankte. “s geht aus dem Urteil nur hervor, dass die Geschwinäigkeit grösser war als 20 Stundenkilomsier und "an sich nicht hoch". „uf grund @ieser -eststellungen kann das “evisionsgericht nich; »rüfen, ob die Annahme, der sngeklagie hätte nalsen können, bevor der Zusamnenstoss mit der «adfahrerin geschah,nit den anerkannten srtehrungssätzen Übereinstiamt.

- 5 -

Von der Geschwindigkeit, mit der der ängeklarie fuhr, hing 23 ad, auf welche Strecke er anhalten konnte. Ya-

sr sest Gas Urteil nichts, auch nicht darüber, ob der vesszr5 beleden var and on disser Umstenä die uänge Ges 3renstegs becinflusste. zerner ist von Bedeutung, wleweit sie „edZarrerin sich ihrerseits dem "ngeklagien, nachdem er ihre Unsicherheit erkannt natte, noch näherte. „uch hätve berücksichtigt werden nüssen, dass, bevor der ingekla;te auf Qle Unsicherheit der „adfehrerin reagieren konnte, nach »eychologischen Yezeizen eine gewisse kurze Zeitspanne vergehen zussie (vgl i@ in Ji 1928 S 2716 ür 16 und Jir 1933 3 851 Wr 28), und dess sein lastzug auch sährend dieser l.eaktionsseit auf üle \iectahrerin zufuhr. irst wenn alle diese Funkte geprüft waren, war eine seststellung aöglich, dass der Angexiegte Such Ynterlessung rechtzeitigen Bremsens den Scd der Andäfarrerin verursacht hat.

kusser der S:age, ob der Angeklagte noch hätte halten

können, üunü roch vor Gisser !rage hätte näher begründet werden üssen, dass Ger -.nzeiila‘te sofort nach der Vverınehmung, äess Sie säfehrerin insicher var und si% der SENXSTErge schwanate, sein fahrzeug habe zum Halten prin;en müssen.Ver Testzeetellte Sachverhalt schlieset nicht aus, dass er zunächsi slauben kom. Te, durch sine Terringerung der Geschwindigkeit sinen Unfall verhüten zu können. Die Yotwenäigkeit des Halsens könnse rich dann erst etwas später ergeben haben, eis die Ailflosigkeit der Aaäfahrerin deutlicher erkennvar wurde. zer „ngeiilagte hätte in diesem Fall den Tod der „adfenrerin durch Unterlassung des Brensens zur danr. verursachi, wenn ein rec"tzeitiges Halter. zu diesem Zeitpunkt roch möglicr WAL.

-bk-

Schliesslich besteht dis iiöglichkeit, dase der Angekle;te schon zu einer noch früheren Zeitpunkte verpflichtet wur, nassnahuen zur Voeraeidung eines üUnfells zu treffen, wı ist namen;lich denkbar, dass schon des »uftauchen einer entgegenkomzenden :aäfarrerin ihn dazu hätte veranlassen Müssen, vorsichtiger zu. Tekren, seine Geschwirdigkeit zu verringern (} 9 «bs 1 vnäü 2 StVO) oder davon abzusehen, zur Überholung des Ochsenfuhrwerks anzusetzen, bevor dis

Curch dga Zusammenireten der drei "ahrzev, e envstandene

sefährlicre iage tehober war.

ne ie Zeststellungen in allen diesen ichtungen unvollständis: sind, musste das Urteil auf die sachrüge samt den

"eststellungen aufgehoben und die Bache an äle Vorinstanz zurückverziesen werden (35 355, 354 34P0)o

Sichter Dr. ?Peetz nantel Ir. Geier Glanzmann