Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.03.1951 – 2 StR 60/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2308 049
Im Nomen des Volkes
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In der Straisache gegen
den Trogisten Adolf Hermann Xarl .L umEEnp in CE. 7GEEEEBBsir25:: @; FF. ;chnsitz: Sg, Ars. TOD: Drogerie Fu, - geboren am iD 1918 in XP, Deutscher, verh., eV,
wegen Vornahne unztichti, ger Handlungen
het der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in
‚der Sitzung vom 15. März 1951, an der teilgenom-
men habens
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Bundesrichter Dr. Xircı:ner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter erner
Bundesrich ter Dr. Sauer .als beisitzende Richter,
. Erster Staatsenwalt. nn als Vertreter der Bundesenweltschaft,
. Justizeekretär au |
für Recht erkennt: hd
nie Revision des Angeklasten geren das Yrteil des Landgerichts in Flensburg. vom 15. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat üle Xost:n des Recht si T= tels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Ansekla”te, der als Geschäftsführer in einer Drogerie in Sp ü%i5 ist, befühlte in Sonver 1950 in den Verkaufsraum der Dro>erie die am EEE 1941 geborene Christo Tg an den Knien und am Oberschenkel. Er hatte bei dem Kind einen schwarzen Zchnbelag beobachtet und wolite feststellen, ob dieser Belag auf orgenische Frkrankungen. zurückzuführen sei. Obwohl die Mutter des Kindes, nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt haette, den Angeklagten zur Rede st-llts und sich derartige Handlungen verbat, untersuchie er am 4. Oktober 1950 im Lagerraum der Drogerie erneut das Kind. Nachdem das Kinü auf sein Verlangen sei-
ne lange Hose und den Schlüpfer ausgezogen nette, befühlte er es on den änien, in der Leistengegend und berührte mit zwei Fingern den Geschlechtsteil. fer Vater des Kincos ist verstorben. Die ilutter stellte an 5. Oktober 1950 S irafenireg gegen den Angeviasten.
Dos Landgerickt in Flensburg hat den Angeklag- . ten mit ürteil von 15. .Dezember 1950 wegen tätlicher seteiiemne zu drei Monaizn Gefängnis verurteilt
Mit der Revision fügt. der Angoklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist. unbegründet. Dis rechtlichen Ausführungen des Urteils sind. zwer nicht erschöpfend, jedoch genügen die tatsächlichen. Feststellungen zur Begründung. des Urteils.
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Der Eröffnungsbeschiuss bezog sich entsprecnen? der Anklage nur auf den Vorgeng am 4. Ol-tcber 1950, diese Anklage ist nicht erweitert worden. In dem von ihn fest; gestellten Sachverhalt hat. das ÜUrteil zwar auch die Hendlung des Angsklagten
-. im Sommer 1950 angeführt. Es kann jedoch mit ge- .nügender Bestimthoit ersehen werden, dass das Landgericht bei der Beurteilung nur die dem Zröffnungsbeschluss zugrundeliegende Handlung des Angeklagten bei dem Vorfall am 4.. Oktober 1950 heranzieht und den Vorgang im Sommer 1950 als Vorge-
schichte zu. der Straftat des Angeklagten wertet.
. Das Lendgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte aus überspanntem medizinischen Interesse und nicht aus Wollust gehandelt hat. Es hat
‚deshalb ein Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. I Ziff 3 S+GB verneint. Es ist aber durchaus möglich, dass eine Handlung, zuch wenn sie nicht
sinnlichen iotiven entspringt, das allgemeine Schan- und Sittlichkeitsgeiünl in geschlechtlicher: Beziehung verlstzt und eine Wissachtung und Geringschätzung eines Anderen ausärückt und deher
“den Tatbestend der tätlichen Beleidtgung erfüllt
(Rast #5, 344; 67; 174).
.Bsi dem Vo:fell am 4. Oktober 1950 net der Angeklagte den nackten. Körper des Kindes abgotastet und dessen Geschlechtsteil berührt. Die Beurtei-. . Zung. eines, derartigen Vorgehens © als einen tätli-
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chen, ehrverletzenden Angrif2 gegen das Kind. begegnet keinen rechtlichen Bedenken (36Stt60, 35). Dass das Xind selbst Verständnis Zür den ‚ehrver- . letzenden Charekter:der Handlung des Angeklagten hatte, ist nicht erforderlich. Festgestellt ist im Urteil, dass die Mutter des Kindes als dessen . gesetzlicher Vertreter nicht mit dem Hendeln des Anseklagten einverstanden war und dass der Angeklagte dies auch wusste.
....... Das Handeln aus medizinischen Gründen schließt . eine Beleidigung nicht aus, da,die Absicht der 3eleidigung nicht wesentlich ist (RGSt 12, 141).
Notwendig isi nur, dass der Angeklagte das Be-
}: wusstsein hatte, dass seine Handlungsweise ein
I; | ehrverletzender Angriff gegen das Kind sei. Die-
ses Bewusstsein ist aus der Art und Weise des Vo gehens des Angeklagten ohne Bedenken zu entnehmen, zumal er, wie das Urteil festgestellt hat, selbst
.: zugibt, dass er ein solches Verhalten an seinen "Kind nicht ‚geduldet hätte. Die Annahme eines Ver- 'gehens einer täütlichen Zei eldigung gegenüiber den Kind lässt somit keinen Rechtsirrtum erkennen. ..
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- : Er ee Durch einen tätlichen Ingrit? gegen die ähre eines. minderjährigen: Kindes kann unter ‚besonderen © Umständen auch eine unmittelbare Beleidigung der ' . .Ehre.des Vaters, und wenn dieser. verstorben iBt,: ‘der. ‚Mutter, die in diesem Felle gesetzlicher- Ver=. e ireter und: für. das: Kind: verantwortlich. dat, erföl- .,
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gen. Ts kenn dies zber nur engenommen werden, wenn besondere UnstEnde zu deu Anzriiı gegen die iıre des Zindes deczu zcünen, die einen unuit;eibaren Angr/f£ avf die Zure der \.ıster ericennen lassen (TCSt TO, 245 £L; 74, 294)-
Solche besonders Yastinde ergeben sich aus den Festrtellungen des Urtzils. Die Autler des Kindes hatte nach dc.ı Vorfall im Sommer 19550 den Angerlegsan zur 2ede gestellt un? sich derartige Hendlungen verbeten. Sie hatte hiebei derauf hingewiesen, dass sie elbst über genügend medizinische Kenntnisse vorfüge, um den Gesindheitszustend des Kindes beurteilen zu können.
Ereichtlich im Vert-’ruen derauf, dass der Angeklagte sich en des Verbot kalten w''rde, hat die imtter dem «inse des Betreten der Drogerie nicht untersagt. Ungeachtet des ausdrücklichen Verbotes hat der Anzchlaste die nüchste Galegsnheit, bei der des Kind sein Jesch&f+ aufsuchte, dazu benutzi, ern ihm wieder dio voxbotenen ehrvarletsenden üntorsuchungen vorzunehmen, und zwar in noch weitergehendem Hcssco sls im Somser, denn er hat jeisst auch den Geschlechtsteil des Kindes betastet. Diese besonderen Uustünde ergeben, dass er durch sein deandein auch der Yiutier seine Missachtung kundgab. Daß er sich dessen bewusst ver, foıgt deutlich eus den Feststellungen des angefochtenen Urteils.
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Das Lendzericht hat somit o4ne Rechtsirrtsum auch eine Baleidipgung der ilutter ces Aindes engenomien.
Allerdings ist dies keine tätlliche Belei-Gigung, da ein. solche eine Tinwirkung auf den ZKörger der Beleidigten erfordert. s liegt nur ein tütlicunr Aırzifl gegcn das nd, nicht jedcech gegen die "utter vor. Der tTätiiche Angriff ;ıgen des XKiad enthölt nur zugleich die Kundgebung der ’Ussachtung der siutter (RGSt 57, 173; 70, 250). Das angefochtene Urtoil entheit swar keine klaren Ausführungen in diesem Punl-te. Aus den Strafzumessungsgründen geht jedoch hervor, dass die Ttrafe dedurch nicht beeinflusst ist, demnach das Urteil nicht auf einer möglichen rechtsirrtünlichen Ansicuht:des
." Landgerichts beruht ($' 337-StPO0).. .;:.
In der Formel des Urteils 18% die Verurteilung des Au nkiassen wegen tätlicher Beleidigung cüsgesprochen, während aus den Gründen ersichtiich ist, dass fas Landgericht zutref-Zend zwei durch (ie zleiche Handlung begenfene Beleidigungen, nänlich des xiades und'der YMutter angenonaen hai. Die nissverständliche Fassung der wrteilsformel beschwert demnach den Angeklagst:n nicht.
‚§ 35
Die Strafzu:.2ssungsgründe lassen keinen. Rechtairrtun erkennen.
Kasten § 475 St20.
gez. Dr.iirchner ges. dr. notsterweich ges.Henneka
gez. „erner ges. Dr. Sauer
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