Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 27.02.1951 – 3 StR 792/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2275 013 33
Jm Namen des Volkes
In der Strafsache
: gegen Ei den Fuhrunternehmer Heinz N EEE , zeb. am Br GREE 1927 in LE (Pommern), wohnhaft in
en He, COS trasse WE, 2.2t. in Straf-
haft im Gefängnis Sm;
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
m,’ za
Sr hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Oktobers1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender. Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch “Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanvwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ® als Urkundabeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Luf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27.Februar 1951, soweit auf Einziehung des Lastkraftwagens Ford BB. amtliches Kennzeichen BR o-T erkannt ist, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfanre wird die bache zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückvervwiesen.
Von Rechts wegen
PIITFROIREN “% . vr gruss, 1 Allee ai petse
f 0, » EURER, y- “
S
%
« ‚ s Ay
x °
Lre7?
IT N wre,
- 2.
Gründe§
—- —
Der Angeklagte ist zusammen mit zwei weiteren Kitangeklegten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt worden. Dabei wurde auch die Einziehung mehrerer zur Begehung des Diebstehls benutzter Werkzeuge ausgesprochen, darunter eines Lastkraftwagens Ford BB, amtliches Kennzeichen BR 5-7, ausser der in dem \Vagen eingebzuten Ladebatterie. Gegen die Einziehung des Lastkraftwagens wendet sich der Angeklapte mit der Revieion und rügt mit ihr einen Verfehrensverstoss. Dem so zulässigerweise beschränkten Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.
\iie des Landgericht feststellt, hatten der Ängeklagte und der frühere litangeklagte UllBden Lastkreftwagen von ihrem Echwiegervater SB zeneinschrftlich geksuft. Nach einem von ihnen in der Hauptverhandlung vorgelegten schriftlichen Kaufvertrage vom 16.März 1950 hatte der Verkäufer sich das Eigentum an dem Wagen bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Einlassung der Angeklagten, es seien erst 30o DM auf den Kaufpreis -von looo DE entrichtet worden und das Eigentum an dem Lastkraftwagen sei somit beim Verkäufer geblieben, ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hat vielmehr die beiden \.ngeklegten als Niteigentümer des Kraftwagens angesehen, weil sie bei einer richterlichen Vernehmung im Vorverfehren sich selbst als Witeigentümer des Wegens bezeichnet und weil sie’ in dem Zeitraum von Ende Mai bis Ende August 1950
rk
n.
x a NR ”„ nee IN
u)
we
BE Ende — To.
ae ee
u gg ge ” - 7 rn ae ı
m...
! P- so hohe Einnahmen gehabt hätten, dass sie ihre Schuld an ihren in bedrängten Verhältnissen lebenden Schwiegervater unschwer hätten abtragen können. Daraus hat ' das Landgericht den Schluss gezogen, dass spätestens mit :blauf des Honats {ugust 1950 der Kaufpreis als iR völlig getilgt und die beiden «ngeklagten seitdem als 4 Eigentümer des Lastkraftwegens zu betrachten seien. Mit dem Vorbringen, das Lendgericht hätte den “ Sachverhalt weiter erforschen und den Verkäufer Sms: @ üzriber hören missen, ob der Kaufpreis gezehlt und demit der Tagen in das Eigentum der Angeklagten übergegan ‘en sei, macht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO
geltend. Der Vorwurf ist begründet.
Die Einziehung eines zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebrauchten Gegenstendes gemüss § 4o StGB ist nur zulässig, wenn dieser.-: dem Täter oder Teilnehmer gehört. Das Eigentum mıss . dsher zuf Grund der Hauptverhandlung festgestellt werden, wobei für die Beweiserhebung die allgemeinen Regeln des Strafverfahrens anzuwenden sind. Als der Angeklagte und der frühere WHitangeklagte U destritten, Eigentümer des Lastkraftwagens zu sein, und sich auf die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts be- -!
lichen Keufvertrage niedergelegt ist, wer, sofern das - Landgericht ihren Ingaben nicht folgen wollte, eine 8
weitere Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an dem Be 5 .
KR D 8 Rz ”
.zrer 2
- FH
we kr BER ir
v
Lastkraftwagen geboten. Denn der Tatrichter ist gemäss 8 244 kbs 2 StPO gehalten, die Beweisaufnshme auf alle diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Für die Klärung des Eigentums an dem Lastkraftwagen kem aber die zeugenscheftliche Vernehmung des Verkäufers bevorzugt in Betracht. Gerade sie komnte geeignet sein, dem Lendgericht die notwendige Grundlage für die Entscheidung derüber zu geben, ob dem Angeklagten das Eigentum an dem Lastkraftwagen zusteht. Dabei ist es insoweit ohne Bedeutung, dass es sich bei dem Verkäufer um den Schwiegervater des fngeklagten hendelt. Die Frage,ob seiner Aussage Glauben zu schenken Sei, vienn er als Zeuge gehört würde, kann erst nach seiner Vernehmung beantrortet werden. Jedenfalls war die Anhörung des Verkäufers des Wagens ein Beweismittel, dessen Gebrauch nahe lag und sich dem Landgericht geradezu aufärängen musste. In der Unterlassung der Vernehmung des Verkäufers des \iagens als Zeugen liegt daher ein Kangel, auf dem auch das Urteil beruhen kenn. Denn es lässt sich so nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass das Landgericht zu einer enderen rechtlichen Beurteilung der Eigentunsverhältnisse an dem Lastkraftwagen gekommen wäre, wenn es zuvor den Schwiegervater des Angeklagten über das Zustendekommen des Kcufvertrages, ler die darin vereinbarten Bedingungen und über die Bezahlung des Kaufpreises
als Zeugen gehört hätten.
u, ”
nn
or . 2 RR ee
PoEscd “$ \
Ye Er
. .
un De Ei Lu
Bf
. . RR) DAT »
er |
a
. + . > ” DEE 27 zur
a
-5-
Aus diesem Grunde musste das Urteil, soweit darin auf die Einziehung des Lastkraftwagens erkennt ist, auf. gehoben und die Sache in diesem Umfenge zur neuen Ver. handlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver.-.- wiesen werden.
a”
RN SE Seen
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Balaus
nem.
’ ” vr endet
” PEN) I 672
“.
; Era ge
AT zIrZ Zee
0, .
_
‘ * [77
A P ee