Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 19.02.1951 – 4 StR 312/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A StR 312/51
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In der Strafsache gegen
den Kaufmann Josef DEM zus Tu. geboren am GE 1922 ir. 7,
wegen versuchter Er rpressung . ee
hat der.4, Sirafsenat des. Bundesserichtsk ıofs in der |
21. Juni 1951, an der t beils, :enommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross. | als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne - Bundesrichter Dr. Engels "Bundesrichter Dr. Hülle Bundeerichter Dr. Augustin als. beisitzende Richter, . Antsgerichtsrat 5 5 als Vertreter der i Bundesanvaltschaft,. Justizangestell ter um als Urkundsbeanter der Geschäfte steile;
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Februar 1951 wird verworfen. .
Die Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
. . pn -—
Der Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung verurteilt worden. Seine Revision ist nicht begründet.
‘Das Landzericht hat den Begriff der Drohung nicht verkannt, Die Ankündigung eines Übels kann dadurch zu einer Drohung werden, dass seine Verwirklichung von der Nacht des Ankündigenden abhängt oder von ihm als in seiner ÜHacht liegend hingestellt wird; denn für den Begriff der Drohung ist, wesentlich, dass. Furcht vor einem Verhalten des Drohenden erregt werden soll (RGSt 34, 15, 17; 54, 237; ü 1923, 398 Hr 44; DR 1941, 1403 Nr 6). Daran fehlt es im vorlie-. genden Foile nicht. Zach dem fes tgestellten Sachverhalt teilte der Angeklagte dem Uhrengrosshänäler 7 7 mit, dass sein Neffe ihn wegen Steuerhint terziehung anzeigen wolle, und erklärte en er habe die Unterlagen für die Anzeige in Händen, er werd die zläne des Neffen‘ durchkreuihm Uhren ‚dass das Nacht abhänge, efinälichen Untertig var, dass
zen und die Unterlagen verniohten, wenn $ liefere, Damit brachte er deutlich angekündigte Vorgehen des üdeffen -von
5 a. die Vorlage. der in seinem Besitz lagen‘ für den Erfolg der: Strafanzeige w. | ing von der ‚ihm mög glichen Eimwi rkung auf die Ausführun >35. Tlens zur X Rettung Sms Gebrauch machen werde. In ‚diesen rklärungen kann eine Drohung gefunden werden. Das Landgericht sieht eine ‚De-
stä ätigung seiner Auslegung. ‘ohne Rechtsirrtum in dem weiteren Verlauf der Verhandlung gen, bei denen der Angeklagte sein Angebot wiederholte und sich zur Arnehme der ihm Tür die
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Vernichtung Ger Unterlagen angebotenen 1000. - ‚DM bereit
er aber bei Annahme der Bedi:
fand. Unwesentlich ist die Torm der Drohung; sie wird dadurch nicht eusgeschlossen, dass der Drohende in erster Linie seine Hilfe geg ;enüber Gem angekündigten, von se ieh ner Nitwirkung abhängi sen Übel anbietet, falls er wirklich die Absicht hat, Furcht vor dessen Forbeiführung zu erregen und dadurch einen zwang euf den
Willen des anderen auszuüben (R6Rspr 8, BZ RGSt 10, 216; 15, 335, 337; 34, 15, 17):
Zum inneren Tatbestand führt das Urteil ‚aus, es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklag te Sum in eine Bedrängnis bringen wollte, indem er mit einem empfind.- lichen übel drohte, Die Absicht, sich Se scrügiz zu machen, um aus der von ihm angedeuteten Zvengslage Kapitel zu schlagen,
gehe aus der Art und Weise hervor,. in der er auf das ernst genommene Angebot SC >, 1000. DM für die Unterlagen zu zah: len, einging. Die Äus sserung "Herr Sp, Geschäft ist Geschäft. wenn sie mir 1000 - iM ‚schenken, denn nehne ich sie anı' lasse
erkennen, . worauf es dem. Angeklagten bei der von ihm angestrebten Unterhaltung entscheidend. ankam.. Bei der 'S Strafzunessung hebt das Urteil, noch hervor, der Ang klagte sei erst durch die an, Nitteilung/ mm auf den Gedanken gebracht; worden, "Sm
unter. Druck zu setzen, um sich selbst. zu eichern." Hiernach
hat das Landgericht den Vorsatz. des. en, Furcht, ‚vor.
der Erstattung. der Strafanzeige, und.der vol seinem Yillen ebröngigen Vorlage der. Unterlegen ‚zu egen und dadurch eine bestinnte Handlung Zu erzwingen, für nachg gewiesen erachtet,
Es hat auch die Absicht, auf. diese I Yeise das. Vermögen des Genö::
tigten zu beschädigen, um sich. rechtswidrig zu bereichern, aus
n"dem Angeklagten zur Bedingung ge-
reichend festgestellt Die,
machte laufende Geschäftsverbindung und Uhrenbelieferung auf Kredit und auch die von Sm dafür vorgeschlagene und vom Angeklagten gebilligte Zahlung von 1000.- Dä stellen recnts-
wierige Vermögensvorteile dar»
Die Rüge, dass der festgestellte Sachverhalt die Schlussfolgerungen des Landgerichts richt rechtfertige, greift die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an und ist deshalb unzulässig. Die Behauptung, der Angeklagte habe nur wernen und helfen wollen, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen und kann von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt
werdene
Für gie Verurteilung wegen versuchter Erpressung komnt es nur darauf an, welche Wirkung die fTurchterregung nach den Vorstellungen des Angeklagten auf die Willensbestimmung des Genötigten ausüben sollte, nicht darauf, was für einen Eindruck sie wirklich gemacht hat. Die Revision vermisst daher. auch m Unrecht die Feststellung des urs sächlichen Zusammenhangs zwi schen dem Vorgehen des Ang seklagten ‘und dem Verha ten des Be-
“ ärohten. Auch im übrigen läs st ‚das Urteil keine den an geklagten,
ie
beschwerchlel Gesetzes sverletzungen erkennen,
r. Gross Engels
Dr. Hülle » Dr. Augustin