Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 09.02.1951 – 3 StR 39/50
3. Strafsenat
: 2291 046 | 1
In Namen des Volkes!
In der Strafsache
gegen den Lendwirt Anton ] aus Help:
geboren sn > 1897 in ID.
wegen Yirtschaftsverbrechens
hat der Sirafsenat des Bundesgerichtshofes in der . Sitzung von 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle | Bundesrichter Dr. Xoeniger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt aa
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, a
Justizassistent «>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, e % %
für Recht erkennt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Dezember 1948 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten Vergehen gegen § 2 Ahs 2 und 4 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnun; in drei Fällen zur Iast gelegt sind.
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Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidun,; eiı das Land;ericht zurückverwiesen. in diesem Umfange werden auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Ver- ?ahrens, soweit es eingestellt ist. Über die Kosten ües Rechtsmittels im übrigen hat das Landgericht zu entscheiden.
Von Rechts wegen.
Gründe: yo
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. Der Angeklage schlachtete in den Jahren 1944 un§ 1945 auf seinem Hof eus seinem Viehbestand ein Kalb, im Jahre 1946 ein Schwein im Gewicht von 40 bis 50 Pfund und verbrauchte das Fleisch in seinem 4 Haushalt. Deshalb ist er wegen Vergehens gegen § 2 F
‚Abs 2 und 4 VRStVO in drei Fällen zu Geldstrafen von je 50.--Di verurteilt worden. BE
dm Jahre 1946 verkaufte der Anzeklagte eine Kuh sesen Schlußschein. Die Kuh wurde schwerzgeschlachtet. £uf Bitten des Schwarzschlächters vernichtete E23 der Angeklagte den Schlußschein, damit die Tat nicht "entdeckt wirde. Mon Juli ts zum Herbst 1946 verkaufte er vier Kühe zum Schwarzschlachten - im Abstand von
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3 bis 4 /ochen - zum Preise von 20,--RU je Pfund. Von zwei Tieren behielt er ein Viertel«#.teils zum eigenen Verbrauch, teils zum Verkauf zurück. Um seine Ablieferungspflicht zu erfüllen, kaufte er eine Kuh ohne Schlußschein und lieferte sie unter Anrechnung auf sein Ablieferungssoli ab. Tas Lend- . . gericht hat ihn wegen Begünstigung und wegen Kriegs=;.:»: wirtschaftsverbrechens in zwei Fällen, und zwar in -\y, einem Fall in Tateinheit mit Preißverstoß , „u einer vesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Gefängnis und
1500.--Iid Geldstrafe verurteilt und die Ahführung .. des .iehrerlöses. von 1700..-IM en die Staatskasse jr. angeordnet. a
Die hiergegen erhobene Revision des Angeklasten hat das Oberlandesgericht in Züln als das zunächst zuständige Revisionsgericht gemäß § 35 Absl der Verordnung zur Durchführung der üilRe;VQ Nr 98 vom 17. Hovember 1947 ( VOBL 22 S 149) den Obersten Gerichtshof für die Britsche Zone zur Entscheidung vorgelegt. Wach Art 8 Mr 110 des Gesetzes = zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom ; 12. September 1950 ( BGBL S 455) ist nunmehr der Bundesgerichtshof zur Entscheidung beruien.
Die Revision ist nach der jetzigen Rechts-- “ lüge begründet. oo Die Angriffe der Reyision sind allerdings nicht: ‚Berechtfertigt.
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Das Tandzericht hat olıne AMechtsirrtum angenommen, daß die Vernichtung des Schlußscheins eine Begünstigung des Schwerzschlächters HD . dersteilt. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte an der Schwarzschlachtung der gegen Schlußschein verkauften Kuh nicht beteiligt, so daß üns Landgericht auch eine Selbstbegünstigung z nicht in Betracht zu ziehen brauchte. Anhealtspunkte defür, daß der Angeklagte trotzdem zeylaubt hat, } er könne auch wegen dieser Schwarzschlachtung j strafrechtlich verfolgt werden, hatten sich ebenfells nicht ergeben. Der Angeklagte hatte sich nach dem Inhalt des Urteils bis dahin 'selbst hiereuf nicht berufen.
Die Ansicht des Lendgerichts, der Angeklagte habe wegen § 1 Abs 1 KiVO verstoßen, als er die Zuh des Dr. TB ohne Schlußschein erwerb, um sie dem Schlachthof? abzuliefern, ist ebenfalls nicht rechtsirrig. Durch diesen Erwerb hat der Anseklagte die .Kuh der Kontrolle der zuständigen Behörde und damit der Bewirtschaftung entzogen oder - falls sie schon vorher durch einen anderen aus dem Verteilungssang herausgenommen war - erneut entzogen, also beiseitegeschefft im Sinne des $ i&Abs 1 KÜVO. Daran ändert nichts, üaß der Angeklagte schon beim Erwerb die Absicht hatte, die Kuh alsbald abzuliefern. Der Vorsatz des Angeklagten richtete sich nach den UrteilsTeststelluagen
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trotzdem durauf, die Kuh unter Umgehung der be-
rischaftenden Stellen außerhalb des ordnungsmäßigen Terteilungssanges zu erzerben. Die spätere Ablieferung anstelle eines anderen, im Yiehbestand des Anseklagten infoige Schwarzschlachtung nicht mehr vor- „andenen Tieres macht die bereits vollendete Beiseiteschaffung nicht rückgängig. Yenn der Angeklagte die Xuh der 3ewirtschaftung nicht entzogen häte, wirde sie in der Hand eines rediichen Besitzers von der staatlichen £rnährungsverwaltung erfasst und onne Anrechnung auf die vom Augeklagten aus seinem Viehbestand abzuliefernden Tiere der Bedarfsdeckung der Bevölkerung zusätzlich zugeführt worden sein. Durch die Handlungs des Angeklagten ist dies verhindert, die Bedarfsdeckung also gefährdet worden ( vel. RG HRR 1941 ür 694). Da der Angeklag-
te - wie im Urteil festgestellt ist - " eingestän-
denermaßen den Zweck verfolgte,, den Verbleib des Tieres der Kontrolle der bewirtschartenden Behörde zu entziehen", konnte das Landgericht auch ohne | weiteres davon ausgehen, daß er sich der Pflichtverletzung bewußt WEL. Tas Landgericht hat auch den Begriff der Böswilligkeit im Sinne des § 1 XUVO nicht verkannt. Böswillig hendelte nach diäser Bestimmung, wer in einer die Lebensinteressen der Allgemeinheit angreifenden, vorwerflichen Gesinnung gegen die Be-.! wirtschaftungsvorschriften verstieß. ( vel 2ast Bu 3595. 75, 255 HRR 1941 Hr 6945 DR 1941, '891; IR 1942 .Ir 415). Diese Voraussetzung het das Lenäge.
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richt für den ürserb der Kuh des Dr. TB vejant, eil der ingeklagte durcn die von vornlerein beabsichtiste Ablieferung; doch nur scheinbar seiner Ablie-Zerungspflicht genügte, in “irklichkeit aber die Deckun des Bedarfs rerkürzte, um seinen durch Schwarzochlachtung entstandenen Bestandsverlust zu verdecken. In dem Pr der Anyseklezte- üas öjer zu diesem Zweck erwarb, ver- | hinderte er. aus cigensüchtigen Beweggründen, daß es in einen anderer Zeirieb, also ohne Anrechnung auf sein eisenes „biislerungssoll, Zür die „sraährung der Bevölkerung erfasst mode. üs ist desheld nicht zu beenstanden, weni das Landgerichy sein ilandeln au? eine seneinschsftswidrige, verwcriliche Gesinnung zurück-Seführt hat.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Landgericht eine ilotlage des Angeklagten nicht genügend bericksichti;st wunä übersehen hebe, daß er mehr als |. 2/5 des Zrlöses der im So..:er 1946 olıne Schlußschein ’ verkaufsen Tiere zum Änkeuf des für seinen :lo? erforderlichen Viehs verwendet habe und die für den restlichen Erkös bescheffte Tare zu demselben Zweck habe verwenden können. Das Landgericht hev mit eingehender Begründung festgestellt, das der Angeklagte nicht entfernt aus einer zuf andere Weise nicht zu behehenden Totlsge heraus zur Dat zetricben worden ist. Dies hat es nickt allein derzus geschlossen, daß der
Angeklagte sofort für 6. 280.-—- Di, Zast 1/3 des .‚Erlöses, \aren und Genuss - “
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schließlich noch ein auffallend sroßer Bestand an \ teilweise fabrikneuean Textilien und Bekleidungsstücken i aller Art pei ihm beschlagnahmt werden kornte. Vvielmehr ıınt es seine Ansicht vor allen mit dem Umfang ‚und den Besonderheiten der Tat begründet und hierzu ausgeführt: " Yean der Angeklagte sich ernstlich und ausschließlich die sonst nicht zu deschaffenden Mittel Zür Jungtiere hätte erwerben wollen, um in dem sebotenen bescheidenen nehmen die Viehzucht weiter betreiben zu kö:nen, so wäre es nicht erforderlich zewesen, innerhalb des festgestellten kurzen Zeitraumes nicht weniger als 4 Stück Großvieh mit einem Turchschnittserlös von 5 000 - 6 000 EM je Tier beiscitezuschaffen. Die tatsächliche Gesinnung des Angeklagten, ‘nämlich Böswilligkeit und Bereicherungsabsicht, wird durck diesen Umfang der Tat und die teilweise Terwendung des Erlöses hinreichend gekennzeichnet. * Damit hat das Lendgericht das Vorliegen
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eines Jotstandes ohne Xechtsirrtum verneint. Der ilin- ;
§ 4 weis der nevision auf die Aöglichkeit, zuch die mit oo Bey dem ürlös gekauften Taren zum Ankauf von Vieh zu ver- ;
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mittel au? dem schwarzen Jarkt gekauft hatte uni daß , wenden, wird dadurch entkräftet, daß die durch den Ver- | kauf zu Schwerzschlachtungen beschefften Nittel nach H den festgestellten Sachverhalt weit höher waren, als i zur “Tiederhersteliung eines der Größe des Hofes entsprechenden Viehbestandes erforderlich gewesen wäre.
indem die Revision eine andere Auslegung des: Verhaltens
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des Angeklagten wünscht, sreift sie die beweiswürdizung des Landgerichts in unzulässiger "/eise an. Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfells nicht begründet,
Das angefochtene Urteil 1äßt auch im übrigen keine den Angeklagten verletzende SGesetzesverletzungen erkennen. Es entspricht der Rechtslege zur Zeit seincs Erlasses,
Inzwischen ist aber - am 1. Oktober 1949 - Gas Tirtschaftsstrafgesetz: vom 26. Juli 1949 ( WiGBL 5 193) in Kraft getreten. Dieses. Ges etz kann zemäß ) 2a Abs 2 3t6B in Verbindung nit, ‚den wiederhergestellten § 354 a StP{ auch von den Revisionsge- . richt. nach pflichtgemäßem Ermessen angewendet ‘werden, soweit es eine mildere Beurteilung zuläßt. Das Wirtschaftsstrafgesetz hat nicht nur das bis dahin gelsende YTirtschaftsstrafrecht vereinheitlicht, sondern auch der Enderung: der wirtscneftlichen Verhältnisse und besonders dem ";andel der Rechtsanschauungen Reihaung getra e;en, indem es die Strafdrohunsen gemildert hst. Strafen, die dem neuen lechtscmnfinden nicht mehr entsprechen, sind gestrichen, übermäßig hohe Freiheitsstrafen herabgesetzt worden ( v&l die Amtliche, Bezründung, Bundesanzeiger 1949 Ir 3, unter II 5). Die Vorschriften gegen Bedarfszefährdung sind neu sefasst. Der Grundtatbestand des § 1 TiStG ist mit Gefängnis pedroht. Die Verhänzung von Zuchthausstra- . fen ist nur noch in.schweren Fällen, unter.den
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legten Straftaten selöständisge strafosre Handlungen Be
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Voreussetzungen des$’ 25, zulüssiz. Gelistrefen sind auch nei dem Yorlicsgen einer Bereicherungsabsicht ae zieht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern gemEß or § 26 in das Ermessen des Gerichts gestellt. en Der.Senat hält es deshalb für geboten, gegen- _ ., über dem nunmehr ihm unterbreiteten Urteil vom 7. Dezember 1948 von der durch § 354 a 3t70 ;egebenen lögilcaksit Gebrauch zu aachen, um eine neue Prüfung nach den jeszt geltenden irtscheitsstrairscht her-
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heizuführen. Die Xechtslage bietet mithir ‚keinen Anlaß, auch auf äle in der Entscheidun;; des Deutschen
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Oberscrichts für das Vereinigte Wirt scheftsgebiet von 21. Dezember 1349 ( OR 1950, : i74 ) erörterien vesichispunite einzugeien. Die ser ralung wegen Begünstigung wird ebenfalls durch den neuen Rechtszustand berührt, de die Haupttat, eu? die sie sich be-
zieht, jetzt milder beurteils werden kann. Deshalb zu3 auch die wegen der Begünstigung Terhängte Strafe unter Berücksichtizung der Strafdrohungen ‚des Yirtschaftsstrafgesetzes überprüft werden. °. Auf die Vergehen gegen 3 2 vastvo: ist dak Straffreineitogesetz von 31. Dezember 1949 'anzuwrenäch. Das Lenisericht hat insoweit bindenä festgestellt, i E da? dio in den Jahren 1944, 1945 und 1946 orfolgten.: : $ schwarzächlachtun;en von zwei Zälbern wıd eines | Schwei-: a nes gegenüber den Übrigen den. Angeklagten. zur Last ge- .n .
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azsvellen,. weil sie nicht Tor denselben einheitlichen
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Vorsatz wie diese umfasst “erden. Sie fallen also sicht mit diesen Nandlungen in einen !ortsetzungszusarmenhenz; und sind daher verfahrensrechtlich getrennt zu beurteilen. Da wegen äieser Ver2ehlungen keinesfails Gelästrefen zu erwarter sind, bei denen cia " FMsatz’reiheitästrafe " mehr als Sechs Monate besrägt, /hst das Verfahren insoweit unter Aufhebung des Urteils senäß § 3 StRG einzusteilen.
In übrigen ist das Urteil nit den ihm zu-, gräandeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzgyervweisen.
Die Kostenentscheidung Zol;t aus den 88 465, 475-5170.
ges. Richter, gez. Krume, gez. Dr. Geier,
gez. Dr. Hülle,. zez. Dr.Koenigere