Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.02.1951 – 3 StR 389/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
51 IN - 2326 035 In Wamen des v olkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Wilhein Kb aus KIEW dor: geboren
em EEE 1920. wegen Aufforderung zum ileineid
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Wiai 1952, an der teilgeno:men haben;
Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Pro?,Dr. Busch 3undesrichter Scherpenseel Dundesrichter Dr. Beldus
als beisitzende Richter, Landgerichtsret EB
als Vertreter der Bundessnvaltechaft, Justizangestellter ER
als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltechaft wird das Urteil des Landgerichts in Eleve vom
8. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anschuldigung der erfolglosen hufforderung zum leineid (Pkt b 2 des Eröffnungsbeschlusses) freigesprochen worden ist.
Die Seche wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die ihefrau des \ingeklagten hat in dem gegen diesen Gurchgeführten Strafverfahren wegen Diebstahls in der Haurtverhandlung als Zeugin zugunsten ihres Themannes sine uneidliche falsche Aussage erstattet. Sie ist deshaln zu Sirafe verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde zur Last sele;,t, seine Thefrau bis zu jenem Hauptverhandlungzstermin hierzu bestim.t und in der Hauptverhandlung seine Ehefrau zur Begeiiung eines „eineides aufgefordert zu haben. ohne dass das Verbrechen zur Ausfilhrung gelangte. Des Landgericht nat ihn freigesprochen, weil er möglicherweise von vornherein fest geglaubt hebe. seine Frau sei bereits ohne sein Zutun fest zur Falschaussage und zun "Jeineid entschlossen. und zus diesen Grunde auch nicht damit gerschnet habe, sie könne in ihrem Entrchluss vankend werden,
Die Revision der Stacisanwaltscheft rigt Verletzung sochlichen Rechts. Die Vorschriften der 55 159, 154. 49 & StGB seien zu Unrecht nicht engeriendet worden. Sie greift demnach den Freispruch bezüglich der Anstiftung zur faischen uneidlichen Aussage nicht an, richtet sich vielmehr nur gegen den Freispruch wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid. Im Ergebnis ist ihr der Drfolg nicht zu versagen. j
äufforderung in Sinne des § 49 a ist eine Äusserung. durch die der Äussernde den Willen, einen anderen zu einen bestimmt bezeichneten Tun oder Lassen zu bewegen. eusdrücklich oder mit schlürsigen Handlungen in der Form eines Verlangens oder eines Rates zu erkennen gibt. Den Vaständen nach kann somit der Antrag, einen Zeugen zu vereidigen, der, wie der Antragsteller weiss, wissentlich falsch aus-
gesagt hat, eine „uflforderung zum seineid enthalten. Wenn der Aussernde aber üavon aurgeht, dass der andere
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bereits fest entschlossen sei, den -Jeineid zu leisten,
so fehlt ihn der Wille, den anderen zum lleineide zu be-1: wegen, und demit der Tatvorsatz, es sei denn, er rechnet : damit, der andere könne in seinem Intrchlusse wankend vierden. und will für diesen Fell auf dessen künftige Entechliessung bertimmend eimwirken (RGSt 74, 303 3047). Einen solchen bedingten Vorsatz het der Tatrichter richt
feststellen können. Demit scheidet die Annahme einer
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strafbaren Auffcrderung zum leineid aus,
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Die Revision meint nun, es sei möglich, dass der Angeklagte durch den Antrag auf Vereidigung der Zeugen
seiner Ehefrau habe zu erkennen geben wollen, dass er die Leistung des lieineides im gegebenen Zeitpunkt für angebracht halte und erwarte. Wenn es so sei, so enthalte der Antrag eine Aufforderung zun Meineid im Sinne der 88 159, . 154, 49 a Abs 1 StGB. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Selbst wenn der Angeklagte mit seinem Antrese auf Vereidigung diesen Zweck verfolgt hätte, könnte darin angesichts seines Glaubens, die Frau sei zum ;.eini eid fest entschlossen, nur eine 3eihilfe zum Leineid erblickt werden, die erfolglos blieb, weil des Gericht dem Antrage nicht stattgab (33 159, 154, 49 kbs 3 StCB). Indessen liegt es nahe, dass der Angeklagte den Antrag auf Vereidigung stellte, um u seinen Teile dahin zu wirken, dass seine Zhefrau in die lage versetzt würde, den beebsichtigten ijeineid zu leisten. "enn dem so ist, so würde der ingeklagte zu dem von der Ehefrau beebsichtigten. aber zufolge der Ablehnung äurch das Gericht nicht zur
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Ausiährung gekommenen keineide durch die Trt Tiilfe geleistet und eich dadurch gemäss 38 159. 154, 49 a Abs 3 StGB strafbar gemecht haben. % 159 StG% findet nicht nur auf die erolglose Anstiftung, sondern euf elle in 8 49 a engeführten Vorbereituns;shenälungen Anwendung. Diesen rechtlichen Gesicltevunkt het dos Lendgericht ibersehen, Dies zuingt dazu, das freisprechende Urteil in diesen Unfonge aufzu. heben. Da der Scchverhalt insoweit noch der \ufkli.rung bedarf. ist die Sache zur neuen Verhandlung und Dntecheidung an das Lendgericht zurickzuverveisen.
Kirchner . Koeniger Busch Scharpenseel. Baldus
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