Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 08.02.1951 – 1 StR 484/51

1. Strafsenat

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1stw 484/51 2332 059

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Justizsekretär Arthur MD sus vi (Kreis Pie) , geboren an GB. EEE EB in NEED (Kreis FEED);

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar. 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier ° Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ' Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 8. Februar 1951 wird verworfen. j

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Revision rügt, dass die Strafkammer den Wirt ICE nicht als Zeugen vernommen hat; sie habe dadurch... ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt (§ 244 Abs 2 StPO). Diese Vernehmung war aber. nicht möglich, weil ICE wegen Krankheit weder. reise- noch vernehmungsfähig war. Das ergab sich aus der Bescheinigung des Arztes Dr. ZB von 12. Januar 1951. Freilich hatte der Staatsanwalt bei der Vorlage der Bescheinigung an . das Gericht bemerkt, I@WP wolle zweifellos nicht erscheinen (AS 163). Doch ergaben polizeiliche Nacherhebungen die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung; Dabei erklärte der Arzt dem Polizeibeamten, IB sei seit Monaten schwer herzleidend, habe mehrere Herzanfälle gehabt, sei zeitweise nicht bei Bewusstsein und schon "verschiedentlich am Sterben! gewesen, er könne zur Zeit unmöglich vernommen werden, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Der Polizeibeamte fügte dem bei, er habe sich persönlich von dem Zustand des IWW überzeugt und den Eindruck gewonnen, dass er tatsächlich schwer krank und nicht vernehmungsfähig sei; er habe auch in seiner Wohnung nicht vernommen werden können (AS 170 - 172). Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, dass IWW ihr als Zeuge nicht zur Verfügung stehe, auch nicht durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen werden könne.

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision meint, die Strafkammer hätte aus den Aussagen, die der

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Angeklagte 1940 bei der Gendarmerie gemacht hat, andere Schlüsse zur inneren Tatseite ziehen müssen. Damit greift sie aber nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Dass das Gericht in unzulässiger Weise den Verdacht einer anderen Tat’ gegen den Angeklagten verwertet hätte, ist durch nichts erwiesen. Die Erörterung jenes Verfahrens war schon deshalb nötig, weil der Angeklagte schon damals

‚Aussagen zu dem umstrittenen Gegenstand seiner eid-

lichen Zeugenvernehmung gemacht hatte.

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Richter Mantel Dr. Geier

Glanzmann Jagusch