Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.02.1951 – 4 StR 277/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2273 018 EZ
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In der Straisache
gegen
den Angestellten Willi ) cvs TB SB: ::-:cn cr EEE 1922 ir TE
wegen Unzucht nit Kindern
hat der 4, Siraisenat des Dundesgerichtshofs iı. der Sitzung von 29. Wovember 1951, an der teilfenammen
liabens Senatsnrüeident Dr. Groß als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. llörchner 2 Lundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Tülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter. Tundesanvalt iD als Vertreter der Zundesenwaltschaft, Justizsekretär > ‘als Urkundsbeautcr der Geschäftsstelle, ' für Recht erkannt: Die Rovision des Angeklagten gegen das Urteil des landzerichts in Paderborn von 8. Februsr 1951 wird
verworVen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trasen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen rersuchter Verleitung _ von Kindern zur Unzucht in vier Millen mu einer Gesent.. gefäöngrisstrafe von Zün? licnaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfebrensverstüsse und Verletzung des sachlichen Rechts, Sie ist nicht begründet,
1» ‚lit Schriftsatz vom 2, Febiuer 1951 beentraste der Verteidiger des Angelilagten die Ladung des Stadt- : schulrates I; sie wurde von den Streiliennervorsitzenden mit Verfügung vom 6. Februar 1951 abgelehnt. Ib diese Entscheidung dem Verteidi;ser, wie an-Seoränet wer, mitgeteilt wurde, lüsst sich nicht Leststeilen. Darauf konmt es indessen nicht an. Die Verteidisung konnte den Antrag in der lauptverhandlung wiederholen oder den Sachverstindigen unmitielbar ‚laden lassen. Da dies unterlassen wurde. ist die Nichterhebung dieses Beweises nicht die lolge ciner unzulSasisan Raerhränkuns der Verteiäiemng Aurch das Gericht. Das Urteil beruht daher nicht auf einer möglichen Verleizung des § 219 Abs 1 Satz 2 St7O
(RGSt 1. 106, 109). zur
Das Landgericht hat insoweit auch nicht, wie die Revisi‘:n meint, seine, Aufklörungspflicht verletzt ı§ 244 äbs 2 StTO). 28 durfte sich die erforderliche
Sachliunde bei der Deurteilung von Kinderaussagen unsc-- Bu nehr sutrauen, als der liachweis der Ver?!chlungen des 3 m Angeklagten euch üureh desson Geständnis geführt wer.: " Gen konnte, Die Beweislage war demnach nicht 80, daß “
sich dem Lendgericht die Notwendigkeit der Vernehmung der lLeirer der iötdchen sowie des Stadtschulrates auf-
ürüngen musste,
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Die evision sieht auch darin einen Verstoss gezen .244 Abs 2 Gt?0, dass das Landgericht den Krininalsolizeivachtneister Ip nicht vernommen hat. Diesen Icenten hatte der Angeklagte zugegeben; dass er (es öftern en Fenstor der Durg mit .entblüßtem Eonchlechtsteil gestanden und möglicherweise 5c0-
en abe, ur vorbeigehende Linder euf sich aufmerksan zu nacken. Nach Auffassung der Revision hätte der Folizeibeeute gchürt werden müssen, weil der Angellagtie scine von dem Eeanten zum Teil noch nissverstandenen Angeben mur auf seinen Rat gemacht habe; demit seine \ihefrsu von den gegen ihn erlobenen De-- schuldigungen nichts erlahre, Auch dieser AngrifT der Revision gscht fehl. Das Landgericht hat die zinlessung des Angeklagten els ungleubwürdis bezeichnet mit der Begründung, der Angeklagte sei so gewandt und verständig, dess er dic schwere Verfehlung nie zugestonden hätte, wenn er nicht der Täter sei, Zudem habe der Angeklagte nach der Vernchmung durch urdmann dem Frlireireirter To. enfiher, der ihn Nags zuvor sur Ablosung eines Gestänänisses geraten habe, Falls er der Täter sei. zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Rat befolgt habe, Die Trasc, der Kriminalpolizseimeisterin Dr vor seiner Verneimung vor einem anderen Beemten, ob er seine Verfchlung .. zugeben „wolle ‚habe er nit den Vorten beantwortet, na ja, es habe ja keinen Zweck. Var des Landgericht demnach davon überzeugt, dass der Anschlagte schon vor seiner Vernchnmung mit dem Ccdanken wnging, cin Geständnis abzulegen unü diese Absicht der Krininalpolizeineisterin Dr 7 seiner Vernchmung durch Urdmenn offenbart hatte, dass er nach der Vernehmung sein erleichtertes Cevrissen dem Seugen iiBreikcnnt gab, und dass Giesen seinen Verhalten gezenüber seine üinlessung, er sei nissversichten werden unä habe rur auf ant der Verhösyersoneur ein
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Gortiindnis olyelegt, eine Ausrede darsvwolle, so be-, stend für das Gericht nichl der geringste Anlass, von sich &us noch den Polizceibeenten To 2 körcn. zumal die Verieidizung einen dskirzchenden Antrag nicht zsestellt hatie,
2r Auch die Sachriüge ist nicht bei;ründet., Die kuß-Zährungen der Revision hierzu richten sich im wesent-
lichen gegen die taisächlichen Feststellungen und die
Deweiswördigung des Gerichts, viohei die tevision verkeunt, dass die richterliche Iberzeusung nicht das
Ergebnis zwingender Erwögungen zu sein brauchtn
Intgesen der Auffassung der Tevision vidersywrier" die Teststelluns, Laith TB nd Amenerie Di nt
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ten dern Locl nei des Angetlegten schört. nicht der weiteren Feststellung, in Auzenblick des zinschung der Kinder wire dos Teuster geschlossen geveren; denn c$ ist nicht auszuschliessen. dass lic Kinder einen lawven zzifl such bei goschloessenen Ponster Inder Gen WURBUT- sraben rimweg Veracamen haben. Die Annehme das Landgerichts. der Ansgeklaste sei in ellen vier Füllen überführt. obwoul er nur von der Irugard SC . erkenn‘ worcen wer, Gle ärei andern \ildächen aber.sein Gesicht nicht gesehen haben, enthält auch keinen Verstoss gegen die Denkgesetzc,. Das Landgericht hat Nierzu susgeführt: Immgerd SB na)e Gen Angelilagten ‚enau gekannt, an der Richtigkeit ihrer Aussage, betehe kein Zweifel. Aus der Gleicharti;keit der Tateusführung innerhalb des kurzen Teitrewmies von 14.Ta-
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gen durch einen stets in gleicher Kleidung aufiretenden Tüter, aus der Bekundung der Trsula "Tg; deren V”esckreibung des Tüters auf den Angeklagien Panne; EUS
der Dinlassung des Ange elilegtien bei der >olizci, aus
seiner Bencrkung zu den Zeugen Tg es mache jeder einmal eine Dummdieit, ergebe sich für das Gericht
die Gewissheit, dass Ger Angelilagte in allen vier ehr
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Tillen der Müter sei. In Giesen Auszührungen
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i Sojn Dechtsirrien nicht su Finden, Der Grundsa "in Qhio pro reo", dessen Anvendung dic Revision vemisst, schied hei der Würdigung des Saclve halts aus, weil des Landgericht von der Tüvsers schaft des Angelllagven voll überzeugt war,
Die rechtliche fürtiz,ung des Sachverlalts begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, Die Annahile eines Versuchs der Verleisung zur Vornalme unzüch-
tiger Kondlungen hült in allen vier züllen, die zur Verurteilung geführt haben, der Tochnrüfung stand. Sie setzt voreus, dass zum Busseren Tatbestend eine handlung Festsestellt wer, die den AnTtang des Ver-
lceiteuns. einer Zimrirkung auf Gen Willen Ger zinder,
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ven zuzuschen.
stellt, Ierm het das Lonegerickt
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alrei Zostsostellt, dass der Angelilagve sich
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ü nit geüfineter llose bzw, im lemd Gicht an das Kenstor sestellt, seinen Geschlechistieil herausgenonn
ciesen nit Cer Land hin und her gericben
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nen, Q und Gurch Lockpii ifle die Äinder in der Absicht auf sich aufnerksan genzccht hat, sie zur Zetrachtung Gieses las allgencine Scham- und Sittlichkeits-Sefühl verletzenden Vorgangs zu veranlassen. Das Annfeifen der Kinder und das hicrcurc hevirlte Linlenken ihrer TDlicke auf sein Treiben sollten bewirken, dess sie dieses nit Devusstsein und interessiert betrechten, Die Linder sind jedoch von den Inzelilagven, der aus Sinnoslust gehondelt hat, in keinem rallo tatstchlich verleitet worden, sumders laWer anh
nach Zrkennen des Vorgansges scoTort scha hatt wegge-
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sehen. EIntgesen der Auffassung der Revision ergibt
der Urtoilssusamenlang ganz eindeutig, dass \der Angeklagte süntliche ulächen durch Locknfifle auf'sein Preiben aufnerkcan gemacht hat. Dass der Vetrichter
4 selbstiineigo Zendlun;en angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Decenkeng, Den Urvcil int nicht
zu entnehnen, dann Adith Ü N | und Annenarie Dill Zeuesngen von dor Gchulo nach Icune singen, 'somein-, sem an Standort den Angelilagten voriiberianen und
‘durch ginan UL den Angeklagten Gloichuolvig: auf
ihn aufuerksan sonacht wurden, Zür die Auffossung,
dass cn sich imnowoit nur um olnon ein! eitlichen
Vorgang Gchancelt, hat, ist danacıı kein Anuns .. .n v. .
Auch dio innero Uatseite int ausroichend dar getan. Der Anyoklagte kat nach den Urtoillsfestsvellung ‚en vorsi.tolich gehandelt. FENRIEEPRRRERTEHEIRTONPENG ? nrimmeneiunn), Dass cr das LZewunstoein von der Unzüch- . tigkeit seinor Landlungswoise hatte, ntcht nusser-Sweifel. Zs ist zwor nicht ausdrücklich Tontzentelli;. dass er das Alter der vior ilidohen sokonnt hat. Dei Gen Erei orot zchn'Jahro alten aindorn konnte der
Natrichtor diose Kenntnis ohno weiteren untörptellen..
„ie dem Urteilszugamnenhang weiter zu entnehmen, ist, N on hat der Angeklagto' gorade dio“Gelcgenhoit des Schui-
gännes Ger Kındor eusgonutzt, un.sich,.ihnen in schen-
Loser \olce u zeig ‚one ör rechneto dermach Ganlt;
dass sich‘ unter seinen Opfern such Linder unver 14 Jahvon beöinden vicrden. dontt ist auch in Dallo- Uruola .
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CE, dic demcls 12 Jahre alt vor, der für die tenntnis von dem Alter seiner Opfer ausreichende bedingte Vornats des Angeklagten ausreichend darcoten (vgl ROSt 75. 127).
Die Revicion dos Angeklagten kann naher koinen Erfolg haben.
Groß Bundesrichtor Dr.liörchner „ngels ist infolge Erkrankung an der Unterschrifts“ leistung verhindert.
‚Groß, Dr .l.illle ' Dr.Auguntin