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BGH Urteil vom 06.02.1951 – 2 StR 123/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Frage, ob ein ausserehelicher Beischlaf als unzüchtig zu betrachten ist, kann auch hei Vorliegen eines Verlöbnisses nur nach: den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden.

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Gesetz: StGB § 181

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Rechtssatz: Die Frage, ob ein ausserehelicher Beischlaf als unzüchtig zu betrachten ist, kann auch hei Vorliegen eines Verlöbnisses nur nach: den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden.

Aktenzeichen: 2 StR 123 51 „.® Urt v 4. liai 1951 „LG Flensburg

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In der Straisache gegen

1. den Keizer Iudolf 1: CE: trasse @, Sch ’

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het der 2. Strafsdnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. kai 1951, an der teilgenommen haben:

Spnatspräsident Dr. lL.osericke als Vorsitzender,

Tundesrichter Dr. Kirchner Rundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter kenneka

Rundesrichter Werner als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Kecht erkannt: Die Levision der Angeklagten gegen das Urteil des Tendgerichte in »lensburg vom 6. Februar 1951 wird verworfen.

Die Angeklagten haben die Xosten des Rechtsrittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

„ie Angeklagte ı.erie 1b duldete, dass ihre jetzt 19 Jenr? alte, ekeliche Tochter zelga vom 10. :entenber 1950 en etve 8 Vase lang mit ihrem, ein Jahr älteren Geliebten SCHE ir einem Zimmer ihrer Wohnung in einem Bette übernachtsete und geschlechtlich verkehrte. Die Wochter ist von EEE schunanger; sie betrachtest sich als mit diesen verlobt.

Als der Angeklagte Rudolf ip, der von seiner Frau zug . zuriten i,el geschieden war und von ihr getrennt lebte, hievon erfuhr, kehrte er zu seiner I'rau zurück und verlangte die "ntfernune des KB aus der "/ohnung. Er selbst nahm die Brziehungen zu seiner Frau wieder auf und blieb bei ihr wohnen. Auf Titten sciner Tochter erlaubte er jedoch den CB, in der ihm gehörenden “Tohnlaube zu übernachten. ör hündisste seiner Tochter den Schlüssel zur Wohnlaube aus und Culäste es, dass sie in der Folgezeit regelmssig dort mit SEE in dem einzigen vorhandenen Bett übernachtete und den Geschlecktsverkehr ausübte.

Durch Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6, Febru- . ar 1951 wurden die „ngeklagten wegen schwerer ıuppelei nach e)) § 181 ıbs 1 Ziff 2 StGR je zu einem llonat Gefängnis verurteilt.

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lit ihrer kevision rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts. Das Pechtsmittel ist unbegründet.

Des Lendgericht kommt zu dem ürgebnis, dass bei den sescbener besonderen Umständen der Beischlaf zwiscken der "Tochter Lolege und SE als Unzucht im Sinne der §§ 180, 181 StGR enzuseren sei, auch wenn ein Verlöbnis zwischen beiden bestend. Des Gericht ist demnach in rechtlich zutreffender Jeise davon ausgegengen, dass die }Frage, ob ein ausserehelicher Beischlaf else unzichtig zu betrachten ist, nur nach den Umständen des einzelnen Yelles entschieden werden kann. Die Annshre besonderer Unst"nde, die hier den Geschlechtsverkehr zwischen der Tochter und SB als unziichtig erscheinen lassen, “ird durch die, venn auch sürftigen, so doch ausreichenden Feststellungen des Urteils getragen.

„s kenn dabei dehingestellt bleiben, ob zwischen der Gochter und VIE in zeaenseitiges ernstliches Theverenrechen, „ie es cin Vrrlöbnis erfordert, bestanden hat, und ob von beiden bei ihrer ..inderjährigkeit ein Verlöbnis rechtswirksam eingsganren »ercen konnte. Intscheidend für dic Beurteilung eines Verlöbnisses kann auch nicht sein, ok die wirtschaftlichen Grundlagen für eine baldige Sheschlicssuns [egeben seren. „ie /nnerme einer Unzucht wird jedoch von den weiteren Feststellungen des Urteils getragen.

Zienach befanden sich irı Haushalt der EB 5 von den

10, im Alter von 4 bis 23 Jahren stehenden Kindern der Infeklagten. „Während die Tochter mit Ko in einen !aum übernachtets, schlief die iiutter in einem Nebenraum mit den anderen „indern. ::s konnte bei dieser Sechlage sen Zinderr richt verborgen bleiben, dess ihre Schwester mit KEEEEM zusernneniebte. Auch eis SB in der "/ohnlaube schlief, musste den lindern ° offenber werden, Gass die Tochter :.elga sich jeden !bend dorthin

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zwischen Verlobten stets den Begriff der Unzucht nach den: ‚ange- ..;

nicht abgehalten und ihn unterbunden haben, vielmehr sogar

nichts degegsen unternommen, soidern es sogar ‚gefördert.

Ten in. der Öffentlichkeit Anstoss erzegte und, dass: sie, wi,

begab. Es kenn dies, wenn es auch im Urteil nicht ausdrücklich _

ausgeführt ist, bei dem gegebenen Sachverhalt aus den Feststellungen entnommen werden. Des Urteil stellt weiterhin fest, dess bei den Bewohnern des Lagers das Zusammenleben der Tochter . und des SED Aniass zum Gerede gab und weitgehend Erpörung auslöste. Soweit die Revision diese tatsächliche Feststellung des Gerichts Angreift, kann sie damit nicht gehört werden, da. Bu Angriffe gegen die tatrichterliche Beveiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig sind.

"in ausserehelicher Geschle chtsverkehr unter. diesen Um- 5; st“inden ist ale Unzucht im Sinne‘ der Strafbestimmung der %8 180, 181 StEB anzusehen. Zur Erörterung, ob der Beischlaf 5 führten Bestimmungen erfüllt, bestand daher nach der Sachlage kein Anlass (RGSt 71, 13; 77, 125, DR 1939 3 1145 #2, DSSR 39, 213).

Das Lendgericht sieht das Vorschubleisten darin, dass die: ,; Angeklagten ihre Tochter von dem Geschlechtsverkehr mit zu

Schlafräume zur. Verfügung stellten. Diese Erwägung ist recht- . lich bedenkenfrei. Die Angeklagten waren auf Grund ihrer Er-. u ziehungspflicht gegenüber ihrer minderjährigen Tochter: ı di: . ) als Vohnungsinhaber oder Besitzer der Wohnlaube verp Zlichtet;. ein derartiges Zusemmenleben zu verhindern. Sie: haben nicht nı

kus den Feststellungen des- Urteile geht hervor, dass die Angeklagten wussten, dass das Zusammenleben ‚der Tochter mit.

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die Äusserung des Angeklagten HMM deutlich erkennen lässt, diese Auffassung der Umswohner nicht ablehnten, sondern für begründet hielten. NDeraus ist aber zu entnehmen, dass sie sich der Unzüchtigkeit des Verhältnisses bewusst waren. Es ist somit der äussere und innere Tatbestand mit zusreichender- Bestimntheit festgestellt. u

Die Strafzumessungsgründe. lassen keinen Rechtsfehler erkennen. u

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Dr. Hoericke Dr. Kirchner Dr. Dotterveich Henneka Werner .

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