Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 29.01.1951 – 3 StR 311/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Senatspräsident Dr. Neusann

als Vorsitzender, Bundesrichter Xreuss Bundesrichter Dr, Koeniger Sundesrichter Scharpenseei Bundesrichtap ij, Beldus

als beisitzende Tichter, Erster Rlsatsanvelt Dr.

eis Vertreter der Sundesenveltschort, Justizangestellter 0)

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Necht erkannts

Auf die Revision der Angeklar-ten "ird das Urteij. des Tandgerichts 11 Berlin vom 29. Januar 1951 mit den ihn ausrunde liegenden Feststellungen aufgchoben, deäöch soyeit die Angeklagte wegen Tortsesetzter Ur.. kundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betruge verurteilt ist, nur iu Strar. SUSSpruch,

Von Rechss vesgen

gründe§

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amts- "unterschlagung sowie wegen fortgesetzter Urkundenfülschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betruge zu einer Gesamtgefüngnisstrafe von einem Jahr und sechB: :onaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision, die mit der Sechrüge die Verurteilung wegen Amtsunterschlägung in vollem Umfange und die Verurteilung im Übrigen nur im Strefaussyruch angreift. Des Nechtsmittel ist begründet,

Zu beanstenden ist, wle die Revision mit Recht geltend macht. das Urteil zunächst deswegen, weil das Landgericht die Angeklagte als Beamten im Sinne des § 359 StEB angesehen hat, ohne diese Annahne gentigenä. zu begründen ‚Hierzuheißt esin’dem Urteil, der Vater der Angeklagten habe sich als Inhaber der Poststelle im Einverständnis mit der Postverwaltung durch die Angeklagte vertreten lassen, und bei der rechtlichen Wüirdigung des Verhaltens der Angeklagten wird ihre Tätigkeit als ven der Postvervwaltung gebilligt bezeichnet. Diese nur äusserst knappen Darlegungen des Urteils zu derjt auteneigenschaft der Anceklagten reichen nicht aus, ifeigee m ‚mit hinreichender Sicherheit als Beamten gemöss § 359° "StGB: :be-- zeichnen zu können. Zu Beamten im Sinne jener Bestimmung gehören einmal alle Personen, die staatsrechtlich Beante sind. Darüber hinaus fallen aber auch solche Personen unter diese Vorschrift, die, ohne Beamte im staatsrechtlichen ‚Sinne zu sein, von einer zuständigen Stelle äurch ausärück lichen oder stillschweigenden Akt zu solchen Dienstvorrichtungen berufen worden sind, die eus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staetlichen Zwecken dienen (NGSt Bd 60, 139

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1939, 625). Dass letztere Voraussetzungen bei der Erledi.- , gung postalischer Aufgaben an sich gegeben sind, bedarf keiner näheren Darlegung. Jedoch lassen die \iendungen des Urteils

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tim Einverständnis mit der Postverwaltung" und "von der 4 Postverraltung gebilligte Tätigkeit" nicht erkennen, welche .. Stelle der Postverwaltung nach den zur Tatzeit am Tatort r

geltenden Bestimmungen dazu berufen war, den Vertreter des Inhabers einer Poststelle zu bestellen, und ob diese danach zuständige Stelle die Angeklagte, wenn auch nur stillschwei.- gend oder durch eine schlüssige Handlung, zum Vertreter ihres Vaters berufen hat. Eine dahingehende Prüfung und einwandfreie Feststellung ist angesichts der schweren Straf. : folgen für Verbrechen und Vergehen im Amte unumgänglich notwendig, vor allem da sie sich eben auch gegen Personen rich-

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ten, die nicht Beante im staatsrechtlichen Sinne sind Pe (vgl BGH 4 StR 102/50 - 9. März 1951). Ss Dass die Angeklagte, wenn sie. von der zuständigen Stel- “:

le der Postvernaltung als Vertreter ihres Vaters in dessen nd Dienst als Poststelleninhaber genehmigt worden ist, im Be Rahmen der Ausübung der postalischen Tätigkeit als Beam- cc ter im Sinne des Strafgesetzbuches zu behandeln’ ErITE mus8 R* im Gegensatz zu der Ansicht der Revision bejeht werden. terra Die von der Revision angezogene Entscheidung des Reichs- PR!

gerichts (MER 1940 Hr 711) beruht nicht, wie diese meint, auf einer analogen, sondern auf der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift des § 359 StGB und steht im @inklang mit

der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat -keine Veranlassung sieht. Der jenen

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Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier vorliegenden Fell allein dadurch, dass die demalige Angeklagte von der Postverweltung als Vertreter ihres Vaters, eines Postagenten, angestellt war.

Der Umstand, dass ein Gericht der Ostzone bei einer ähnlich gelagerten Straftat der Angeklagten deren Beanmteneigenschaft offenber nicht angenommen hat, ist unbeachtlich. Abgesehen davon, dass jene Entscheidung ohne jede rechtlich bindende Wirkung für dieses Verfahren ist, gibt das angefochtene Urteil euch keinen Anhaltspunkt dafür, welcher Sachverhalt demels im einzelnen festgestellt v:orden var.

Unzutreffend ist euch die iieinung der Revision, äle Anseklagte habe sich nicht als Beamten der Postverwaltung betrachten können. Darauf, ob der Täter sich ‚als Beamten betrachtet, kormt es nicht an. Zum inneren Tatbestande eines jeden Beantendeliktes genügt es, dess der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, die ihn zum Beamten in strafrechtlichen Sinne machen und die ihn zu. einem beson: deren Verhalten verpflichten (RGSt 2A 53, 131; Bd 57, 366 /367/; RG JW 1939, 625; RG HRR 1940, 711; 1942, 828).

Nangels ‚hinreichender tatsächlicher Feststellungen bleibt sonach die Köglichkeit offen, dass das Lenägericht die Beamteneigenschaft der Angeklagten zu Unrecht angenommen hat. Daher war die Aufhebung des Urteils,soweit die Angeklagte wegen Amtsunterschlagung verurteilt ist,. in vol-- lem Umfange geboten. Damit wird dem Landgericht. ‚Gelegenheit gegeben, bei der neuen Verhandlung in der er£özderlichen veise festzustellen und zu prüfen, ob die Angeklagte‘ 'als

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Vertreter ihres Vaters in dessen Dienst als Poststelleninhaber zu den Beemten im Sinne des § 359 StGB zu rechnen ist. Sollte das Lendgericht wiederum zu einer Bejehung der Beemteneigenscheft der Angeklagten kowmen, so wird auch äle Frage nicht unerörtert bleiben dürfen, ob die Angeklagte

an den Peketen, deren Inhalt sie für sich verwendet hat, Alleingewahrsem oder ob sie daran etwa zusammen mit ihrem Vater nur Mitgevwahrsam gehabt hat, was nach dem bisher festgestellten Sechverhalt nicht ausseschlossen erscheint.

zbenso ist die gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzten versuchtem Betruge gerichtete, auf den Strafeusspruch beschränkte Rüge der Revision gerechtfertigt. Die-- se meint, durch die rechtsirrige Znnahme der ‚Beemteneigen-. schaft der Angeklagten sei die Höhe der für: die. ‚zweite Tat erkannten Einzelstrafe zu Ungunsten der Angeklagten’ beein-

flusst worden. Zvar hat das Landgericht bei der Strafzumes- .

sung mehrere Gesichtspunkte angeführt, die in keinem Zusanmenharge nit einer etwaigen Beamteneigenschaft der Angekiag-- ten stehen. So ist neben der Fitelkeit und Vergnügunsssucht vor allen die unerhörte Durchtriebenheit der Angeklagten hervorgehoben, die sich in den Schreiben .der Bittbriefe nach Amerika offenbare. Doch ist nicht mit völliger Sicherheit auszuschliessen, dass das Landgericht durch die - möglicherweise - rechtsirrtümliche Bejahung der Beanteneigen-

schaft der Angeklagten im ersten Falle auch in dem demit

zusammenhängenden zweiten Falle veranlasst worden ist, die Einzelstrafe höher zu bemessen, als es sie bei einem HNicht-

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beamten festgesetzt haben würde. Es ist somit die Köglichkeit gegeben, dass jener Umstand auf das Nass der

für die fortgesetzte Urkundenfäischung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betruge erkannten Einzelstrafe in einer der Angeklagten nachteiligen leise von Einfluss gewesen ist. Deher musste auch in diesem Felle das Urteil, hier allerdings nur im Strafeusspruch, aufgehoben und die Sache insoweit ebenfalls zu neuer Verhandlung und Zntscheidung en das Landgericht zurückverwiesen werden. '

Neumann Krauss Koeniger

Scharpenseel Baldus

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