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BGH Entscheidung vom 12.12.1950 – 2 StR 16/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2. Dbehe 16,50

1.4750 Beglaubigt«e Abschrift

Im Namen des Volkes!

hen: u 054

In der Strefsache gegen den Xriminalobersekretär e.D. \iilhelm Oskar- woritz ij)

in Ve, SEE rasse WW, geboren iD WB 1894 in DE; u

wegen Totschlags

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung. vom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:

vun wre

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, ‚Bundesrichter Ir. Sauer, Bundesrichter Krauss, als beisitzende Zichter, : Erster Staatsanvalt up als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär m els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteii des Schwurgerichts in Flensburg. vom 13. kärz 1950 wird verworfen. Die Staatskasse des Lendes Schleswig-Holstein hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen !

92 43 gr B 2 ıD

Die Anklage legt dem Angeklagten zur nast, au 10. Oktober 1944 als damaliger Postenführer des nit Aufganen der Geheimen Staatspolizei (Gestano) nitbetrauten Grenzpolizeipostens NEE (Südtondern; innerhalb seines Dienstbezirks den Kriegsgefangenen poinischer Staatsangehörigkeit Jar Ki vorsätzlich . getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Von dieser 3eschuläigung (§ 212 RSiEB.) hat das Schwurgericht in EEE mit äem angefochtenen Urteil den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die neben einer. Verletzung der Aufklärungspflicht (3 245 Abs. 1 8tPC.) und des § 251 3tP0. insbesondere eine Terletzung der 3§ 55 und 212 ASt43 rügt, kann keinen Sr£olg heben.

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Nach dern 2estgestelit ten Sachverhalt, der insoweit von keiner ‚Seite angegriffen ist, hat der Angeklagte bei der Tötung.des Folen ZB 2itgerirkt, indem er auf Anordnung seiner vorgesetzten Gestapo-Vienststelie:. die Vorbereitungen für die äinrichtung traf und an der iinrichtungsstätte seibst dem Polen die Schlinge Ti: um den üals legte, worauf das ihm unterstellte Exekutions- ie kommando die Todesstrafe durch ärhängen volistreckte. R

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Die Freisprechung des Angeklagten beruht aus- ‚schliesslich auf der Terneinung einer Schuld des Ange-- . klagiven in Sinne des Torsatzes und der Fahr riässigkeit.

Die Frage, ob den Angeklagten 2ür seine Tat sachlich ein Rechtferiigungsgrund zur Seite stent, insbe-

‚sonäere ob der Anordnung des Reichssicherheitshauptants, . © % den ?olen hinzurichten, tige und richtig angewandte

- 3. | ad

sachlichreähtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften . - zugrunde lagen, hat das Schwurgericht dahingestellt gelassen. Die angefochtene üntscheidung beruht daher : nicht auf einer irrigen Beurteilung dieser Frage. BL Der Revisionsangriff ist insoweit unbegründet. on

: Das Schwurgericht ist zur Schuldfrage der kNeinung, neber. der Wissen und \iollen der zum gesetzlichen: Aatbestand gehörenden Umstände genöre zum Vorsatz i.S. ie des § 59 RStGB. das Bewusatsein der Unrechtmässigkeit

: der Tat-oder der Möglichkeit dieses Bewusstseins. Da-. bei schliesst sich das Schwurgericht der im Schrifttum .

' vielfach. und 'neueräings auch von einzelnen Oberlandesgerichten. vertretene Meinung an. Es setzt. sich in Widerspruch zum Reichsgericht, das in ständiger. Rechtsprechung

bis in die letzte Zeit seiner Wirksemkeit daran festgehalten hat, dass das Unrechtsbewusstsein nicht zum ‚Vorsatz gekört. +}: |

Auf eine intscheidung dieser srundsätzlichen Rechtsfrage kommt es nicht an, wenn das mangelnde Bewusst. i sein der Unrechtmässigkeit auf Sechverhaltsirrtum oder

ww auf ausserstrafrechtliochen Rechtsirrtum beruht, da das

Reichsgericht den ausserstrafrechtlichen Rechtsirrtum

dem Sachverhaltsirrtum gleich behandelt, also den Versetz auch denn verneint, wenn festgestellt wird, dass der Täter infoige eines ausserstrafrechtlichen Iirrtums sich des in seiner Handlung liegenden’ Unrechts nicht "bewusst war. Dies trifft hier- zu, wie das Schwurge- . , richt auf Grund des von ibm Zestgestellten Sachverhalts in zutrefiender rechtlicher türäigung festgestellt nat.

=} 2084 2, 269; 58, 249; 61, 2585 63, 2185 75, 278. Wet

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‚ Ir hat zur Tatzeit auch angenommen, dass ein solches

: Der Angeklagte hatte, wie das Schwurgericht ansärückg,. Rn)

Gaugestapostelle ie zugegangen und von dem Leiter

Pole Kb sei wegen eines Verbrechens gagen teilt und das Reichssicherheitshauptamt habe die

I 1») bezeichnete Verordnung hat es zwar nicht gegeben;

' Volljuristen beschäftigt waren. Bei einer vorausge-

-A4-

Dem Angeklagten war 2.2t. der Tat bekannt, dass Strafen gegen Staatsangehörige der Ostvölker von Gestapost tellen verhängt und auch vollstreckt wurden.

auf Tod lautendes Urteil gegen Sb vorliege.

lich feststellt, "keinen Zweifel, dass das, De er teil von einer hierfür zuständigen Stelle japah

oränungsmässig durchge? Zührten Verfahren erlassen ‚ und rechtskräftig sei". Diese Überzeugung des Ange- BR“ klagten beruhte au? dem Inhelt des’ Fernschreibens, ..' das ihm enfangs Oktober 1944 von der ihm vorgesetzten.. |

dieser Dienststelle, einem Regierungsrat unterzeich- .. net war. Ih den Pernschreiben stand ungefähr, der

die "Rechtswahrer-Schutzveroränung" zum Tode verur-Ainrichtung im Bezirk des Tatorts angeoränet. Zine

das ist aber unerheblich. Znischeldend ist, dass der Angeklagte, nach. der Beweisannahme des angefochtenen Urteils an eine irgenäwie geartete auf gesetzlicher Bestimmung beruhende "Verurteilung" (wenn auch nicht durch ordentliche Gerichte) ‚geglaubt hat. Er wusste weiter, dass bei der höheren Gestapodienstistelle

gangenen Dienstbesprechung in der Gaugestapostelle Zi@ war ausärlicklich darauf hingewiesen worden, dass die Aburteilung der Ausländer bei der Gestapo

durch Volljuristen in einer "Art von Äichterkollegien" erfolge.

Diese tatsächlichen Feststellungen über die Vorstellung, die der Angeklagte über das Vorliegen eines Urteils und die Art des vorausgegangenen Terfahrens in tatsächlicher Beziehung sowie “ber die Bechtmässigkeit dieses Verfehrens und des Schuld- und Strafausspruchs gegen Be ) hatte, tragen die rechtliche i Würdigung des Schwurgerichts, dass der. Angeklagte z.2%. der Tat von der Rechtmässigkeit des ihm von der Gestapostelle als seiner nächsten vorgesetzten Stelle erteilten Vollstreckungsauftrags und damit vom vorliegen eines zechtrertigungsgrundes Pär seine eigene Nötungshandlung

überzeugt war. Jas Sehwurg:richt hat äaher, auch i wenr zan die strehgere. Auffassung des Reichsgerichts "zugrunde jest, mit Recht der. Angeklagten wegen des mangelnden Bewusstseins” von der etwaigen Jnricätigkeit der Wertung der Tat von der Beschu "digung vorsätzlicher Tötung freigesprochen. Die Revision ist insoweit unbegründet.

Der Hauptangriff der Revision. geht gegen die Festellung des Schwurgerichts, es falle dem Angeklagten bei seiner Annahme, es liege eine rechtmässige Verurteilung des Polen vor, und der _ ihm erteilte Vollstreckungsauftrag sei rechtmässig, weder in tatsächlicher noch in ‚rechtlicher Hinsicht eine Taarläss ‚igkeit zur Lest. Auch iese Revisionsrüge ist unbegründet.

"Die erste Frage, ob die während. des Krieges.

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vom Hitier-Staat erlassenen Rechtsvorschriften und .; Verweltungsanoränungen tiber die Äburteilung von krisgsgefangenen ?olen susserkalb des ordentlichen Gerichtsverfahrens durch Gestapostellen rechtsgültig waren, braucht nicht entschieden zu werden. Diese Rechtsfrage ist eine völkerrechtliche. Sie war zum nindesten z.&t. der Tat keineswegs so klar zu. verneinen, wie dies die Revision meint. Diese

' Frage ist noch nach dem Xriege in den Urteil des

Militärgerichtshöfes V gegen den früheren Generalfeldmarschall Wilhelm v. LP und Gen., wie das

Schwurgericht zutreffend hervorhebt ‚ als smeifelha?t bezeichnet worden.

58 ‚kommt allein darauf ad, ob der- Angeklagte ie etwaige Rechtsungüli tigkeit solcher Vorschriften nach seinen »ersönlichen Verhältnissen hätte erkennen können und sollen. Dies hat ‘das Schwurgericht, nachdem es Cie Rechtswidrigkeit unterstell: hat, ohne Rechtsirrtun verneint mit der Feststellung, es habe z.Zt. der Tat vom Angeklagten nach dessen

. persörlichen Terkäl nissen nicht erwartet werden

können, dass er. die etwaige Völkerrechtswidrig-

keit und die dadurch bedingte Ungültigkeit des ihm zur Volistreckung gegebenen lodesüurteils der: Gestapo erkannte, vollenäs da ‚der Angeklagte nach den inm

. TOrTg gelegten Niederschrif ten über die polizeiliche

Vernehmung des Ei O3 1] überzeugt war und überzeugt

sein äurfte, der ?ole habe den ?olizeimeister .

SCHE sxigegrifien: und am Hals gepackt und damit ein mit Todesstrafe beärohtes Terbrechen begengen. Hag der Angeklagte auch innerhalb der

Sruppe der Krininalsekretäre, der er bis zur Tat

n. %.

bereits 24 Jahre lang angehört hatte, ein besonders fühiger, kennirisreicher und erahrener Bester gewesen sein, so Zehlte ikm doch nach der rechtlich bedenkenfreien Beweisannahme des Schwurger ichts das zur Beurteilung dieser staats- und völkerreshtlichen Fragen erforderliche Srkenntnisveruögen.

lg sinä keinerlei Anhaltspunkte dafür. festgestellt, dass der Ange klagte 5.t. der Tat Grund gehabt hätte, dem akadenisch gebildeten Leiter der Gaugestapostelle zu misstrauen. Der Angeklagte hatte

: "überdies vor der Tat aus der ?raxis erfahren; dass

die St trairechtsp?lege gegen Polen aus der Hand der Justiz in diejenige der Gestapo Übergegangencwarar und dass die Staatsanwaltschaften und äle ordentlichen Strafgerichte nach seinen Beobachtungen n allgemeinen hiergegen keinen Widerstand geleistet

Hatten. usbel Komas es nickt Garauf an, 05 es auch Gerichte und Anklagebehörden gegeben kat, ile ausnahmsvweise mi erstand leisteten, <Te) lange dei Angeklagten nicht nachgewiasen ist, dass er von solchen Ausnahmen Kenritnis hatte. Die in aioser Ricktung gehenden Verfahrensrüigen sind wegen Jnerheblichkeit der etwa noch aufzukli £renden Tatumstände

unbegründet. Venr. es in dem Urteii des Schwurgerichts'.

heisst, der Angeklägte habe sich "keine Gedanken" über die inrechtmäösigkeit seines bandelns gemacht, so sollte ‚aarit, 'wie der übrige Inhelt der Gründe zeigt, nur gesag; werden, dass er hinsicht-

wa

8.

lich der Rechträssigkeit keine Zweifel hatte. Es liegt also insoweit kein Widerspruch in den Urteilsieststellungen vor. Der Angeklagte hatte auch nach den damaligen Kriegsgesetzen und nach der besonders kritischen Lage, in der sich Samals . militärisch das Lanü Schieswig-io.stein beland, keinen Anlass zu Zweifein über die sachliche zecktnässigkeit des Dodesurteils geger einen ärlegsgefangenen Polen, der einen Polizeinmeister wätlich. angegri?? en kette.

_ Die im übrigen geltend genechten verlahrensrechtlichen Rügen bekämpfen in Wahrheit nur die tetsächlicken Feststellungen des engefochtenen Urteils und sind daher unzulässig (8 337 3120.). Sonstige Verstösse gegen ds ‘sachliche Strafrecht sugunsten des Angeklagten sind nicht ersichtlich,

Die. Revision war daher in Übereinstinmung mit“. dem Antrag des Oberburdesanwalts zu verwerTen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 475 &tPO.

gez. Ir. Xirchhner u ges.Dr. Geier gez.Werner u gez. Dr. Sauer ' 'gez. Krauss

Beglaubigt

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als Urkumdebesmter der Gesc-”" ---% des Bundesgerichtsho'