Rechtsprechung / ArbG Ludwigshafen am Rhein / 2015

ArbG Ludwigshafen am Rhein Beschluss vom 20.11.2015 – 7 Ca 1111/12

ECLI:DE:ARBGLUD:2015:1120.7CA1111.12.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.11.2013, mit dem die am 13.08.2012 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, wird nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde wird dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-ludwigshafen-rhein/2015-11-20/7-ca-1111-12#rd_1

Der Klägerin wurde durch Beschluss vom 13.08.2012 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-ludwigshafen-rhein/2015-11-20/7-ca-1111-12#rd_2

Nachdem die Klägerin im Rahmen der Nachprüfung gemäß § 120 Absatz 4 ZPO a. F. eine ordnungsgemäße Erklärung hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatte, wurde die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26.11.2013 aufgehoben. Der Beschluss wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 17.12.2013 zugestellt.

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Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2015, eingegangen am 17.08.2015, sofortige Beschwerde ein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-ludwigshafen-rhein/2015-11-20/7-ca-1111-12#rd_3

Grundsätzlich erwachsen Beschlüsse über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materieller Rechtskraft und deshalb ist die Beschwerde als Gegendarstellung zu werten (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009 – 1 Ta 139/09 –).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-ludwigshafen-rhein/2015-11-20/7-ca-1111-12#rd_4

Diese kann jedoch allenfalls dann Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2014 – 1 W 6/14 (PKH) –).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-ludwigshafen-rhein/2015-11-20/7-ca-1111-12#rd_5

Sämtliche Gründe liegen indes nicht vor. Seitens der Klägerin wurde insbesondere nichts vorgetragen, was eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO begründen würde. Vielmehr wurde ihrerseits mit Schreiben vom 17.08.2015 geäußert, sie wolle nunmehr sofortige Beschwerde einlegen, um die durch das Aufrechnungsersuchen von dem Finanzamt A-Stadt an die Landesjustizkasse D-Stadt abgeführten Beträge zurück zu erhalten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-ludwigshafen-rhein/2015-11-20/7-ca-1111-12#rd_6

Der sofortigen Beschwerde kann somit nicht abgeholfen werden. Sie ist dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.