Gründe§
I.
Der zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte E. ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist mit einer älteren und zwei jüngeren Schwestern im elterlichen Haushalt aufgewachsen, bis er im September 2015 mit seinem Onkel nach Deutschland flüchtete. Zudem hat er einen in Deutschland geborenen jüngeren Bruder.
Erst Ende 2020 fand die Familienzusammenführung statt. Die Zwischenzeit war für den Angeklagten sehr belastend. Da er mit der Situation unzufrieden war, hielt er sich kaum an Regeln, verweigerte den Schulbesuch und geriet zunehmend in Konflikte mit seinem Onkel, welcher zu dieser Zeit die Vormundschaft für den Angeklagten hatte.
Nach der Familienzusammenführung besserte sich zunächst das Verhalten des Angeklagten, bis schließlich wieder neue Taten des Angeklagten bekannt wurden.
Von September 2021 bis Ende Februar 2022 hielt der Angeklagte sich im Rahmen der Untersuchungshaftvermeidung in anderer Sache in der Einrichtung „Stop & Go“ in C. auf. Vom 14.07.2022 bis 23.11.2022 befand er sich in einem weiteren Verfahren in Untersuchungshaft, wobei er letztlich freigesprochen wurde. Eine weitere Untersuchungshaft verbüßte er vom 25.10.2023 bis zum 12.12.2023. Seit April 2024 befindet der Angeklagte sich in Strafhaft.
In Syrien besuchte der Angeklagte zunächst einen Kindergarten und im Anschluss für vier Jahre die Grundschule. In J. wurde er zunächst in eine Sprachförderklasse aufgenommen. Der Wechsel in die Regelklasse war zunächst gezeichnet durch sprachliche Probleme und Schwierigkeiten mit dem Unterrichtsstoff. Nachdem er die Schule zunächst nur unregelmäßig besucht hatte, besserte sich seine Anwesenheit ab Mitte 2019 zwar, allerdings besuchte er erst ab Mai 2020 wieder regelmäßig die Schule und verließ diese im Sommer 2020 mit einem Abgangszeugnis.
Anschließend besuchte er zunächst das Berufskolleg A.-straße für ein Jahr, konnte mangels regelmäßigen Schulbesuchs aber erneut keinen Abschluss erreichen. Nachdem er während der Haftvermeidung ein Berufskolleg in C. besuchte, wechselte er Ende 2022 in die berufsvorbereitende Klasse des Berufskollegs O.-straße. Auch bedingt durch die zwischenzeitlich erlittene Untersuchungshaft, schaffte der Angeklagte es erneut nicht einen Schulabschluss zu erreichen. Zuletzt besuchte er dieselbe Schule erneut, ohne einen Abschluss erlangen zu können.
Der Angeklagte hat seit mehreren Jahren eine feste Freundin, mit der er sich nach Verbüßung seiner Jugendstrafe eine gemeinsame Zukunft aufbauen will.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 15.11.2024, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist sowie der verlesenen Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.04.2024 und des Landgerichts Wuppertal vom 13.02.2025, strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
a)
Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 20.07.2018 wurde in einem wegen des Vorwurfs des Diebstahls geführten Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.
b)
Mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.07.2019 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt und wegen Zuwiderhandlung gegen diese Auflage ein Beugearrest von 1 Woche verhängt.
c)
Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 30.09.2019 wurde in einem wegen des Vorwurfs des Diebstahls geführten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
d)
Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 21.10.2019 wurde in einem wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs geführten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
e)
Mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.01.2021 wurde der Angeklagte E. wegen räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs, vorsätzlicher Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
f)
Am 25.02.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen sowie Sachbeschädigung in 2 Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr mit Bewährung.
g)
Mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.12.2023 wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der vorangegangenen Entscheidung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung vorbehalten wurde.
h)
Mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13.02.2025 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.04.2024 wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der Entscheidung vom 25.02.2022 und vom 12.12.2023 wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
Die Urteilsgründe lauten auszugsweise wie folgt:
„[…]
Der Angeklagte E. ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal - Jugendschöffengericht - vom 10.04.2024 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2022 (Az.: 87 Ls 3/22), in welchem eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt wurde, zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
[…]
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer ergänzend zu den Feststellungen aus dem angefochtenen Urteil (dort unter II.), auf die Bezug genommen wird, noch folgende Feststellungen getroffen:
1.
Die Entwicklung des Angeklagten E., der im Alter von elf Jahren mit seinem Onkel aus Syrien nach Deutschland eingereist ist, verlief in Syrien unauffällig, in Deutschland kam es wiederholt zu Problemen. Der Angeklagte konsumiert nach eigenen Angaben seit 2017/2018 ein Gramm Cannabis pro Tag. Zudem beging er wiederholt Straftaten, so dass eine flexible Erziehungshilfe eingesetzt wurde. Mit der Familienzusammenführung im Jahr 2020 trat zunächst eine Besserung ein. Der Angeklagte fiel jedoch kurze Zeit später in alte Verhaltensmuster zurück und wurde straffällig, so dass er seit Anfang 2021 der Bewährungsaufsicht untersteht.
Die Kontakthaltung zu der Bewährungshelferin gestaltete sich zunächst schwierig, da der Angeklagte Termine nicht wahrnahm. Auch war er nicht in der Lage, entsprechend der Bewährungsauflage negative Drogenscreenings vorzulegen. Ihm wurde daher aufgegeben, die Drogenberatungsstellte aufzusuchen. Zu dieser hielt er bis 2024 engen Kontakt. In einem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Wuppertal legte er ein Drogenscreening vom 14.10.2024 vor, das negativ im Hinblick auf Kokain, Amphetamine und Opiate war.
Von September 2021 bis Februar 2022 befand sich der Angeklagte in der Haftvermeidungsgruppe „Stop and Go“ in C.. Hier kam der Angeklagte gut zurecht, im Anschluss hieran lief auch die Kontakthaltung mit der Bewährungshelferin besser. Der Angeklagte wurde an das „Projekt X“ der Bewährungshilfe angegliedert, das sich durch eine enge Kontakthaltung auszeichnet. Die Anbindung funktionierte nicht, da der Angeklagte lediglich an 27 Gesprächen teilnahm und 14 Termine unentschuldigt versäumte. Acht weitere Termine fielen nach einer Entschuldigung durch den Angeklagten aus. Weiterhin führte der Angeklagte im letzten Jahr mit seiner Bewährungshelferin 24 Telefonate. Insgesamt ist die Bewährungshelferin inzwischen mit der Kontakthaltung zufrieden, auch wenn die Kontakthaltung nicht den Anforderungen des „Projekt X“ entspricht.
Der Angeklagte steht aktuell auf der Warteliste für ein Antiaggressionstraining, wurde bislang aber noch nicht berücksichtigt.
In der Zeit vom 14.07.2022 bis zum 23.11.2022 sowie vom 27.10.2023 bis zum 12.12.2023 befand sich der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft, wobei er im Hinblick auf die Taten, die der ersten Untersuchungshaft zugrunde lagen, freigesprochen wurde.
Bei dem Angeklagten wurde zudem ein Therapiebedarf für eine Psychotherapie mit Schwerpunkt Traumatherapie festgestellt. Der Angeklagte stand aufgrund dessen auf verschiedenen Wartelisten von Psychotherapeuten, ohne zunächst eine Rückmeldung zu bekommen. Am 23.10.2024 hatte der Angeklagte in einer psychotherapeutischen Einrichtung einen Ersttermin, den er versäumte. Er steht nun wieder auf der Warteliste.
Der Angeklagte hat die Schule zunächst bis zum Jahr 2022 besucht und ohne
Abschluss verlassen. Auch in der Haftvermeidungsgruppe sowie in der Untersuchungshaft besuchte er die Schule. Aktuell versucht er seinen Abschluss nachzuholen, dies gestaltet sich aber als schwierig. Im Mai 2023 wurde sein jüngster Bruder geboren. Der Angeklagte versäumte in dieser Zeit häufig die Schule, da er seine Eltern - die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind - zu Behördengängen und Arztbesuchen begleitete. Seit 2024 besucht er das Berufskolleg O.-straße mit angegliederter praktischer Ausbildung. Diese absolviert er im Bereich „Holz“. Der Werkstattleiter ist von dem Angeklagten positiv überrascht. Den Abschluss nach Klasse Neun schaffte er nicht. Der Angeklagte versucht nun erneut, den Hauptschulabschluss in diesem Sommer zu erreichen. Im Anschluss daran möchte der Angeklagte eine Ausbildung beginnen. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz im angestrebten Bereich der Altenpflege gestaltet sich aufgrund der Verurteilungen des Angeklagten schwierig, so dass er sich auch
vorstellen kann, weiter zur Schule zu gehen und seinen Realschulabschluss nach der 10. Klasse zu machen.
Im März 2024 wurde der Angeklagte selbst Opfer eines Messerangriffs, wobei seine Halsschlagader getroffen wurde und er mehrere Liter Blut verlor.
Der Angeklagte lebt seit vier Jahren in einer festen Beziehung. Seine Freundin lebt noch bei ihrer Mutter und macht derzeit ihren Realschulabschluss. Das Verhältnis zu der Familie seiner Freundin ist gut. Auch möchte der Angeklagte nunmehr für einen Bruder ein Vorbild sein.
[…]
6. Am 25.02.2022 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie Sachbeschädigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung zu Ziffer 5. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
Das Amtsgericht hat dabei folgende Feststellungen getroffen:
I.
1.
Der zur Tatzeit 17 Jahre alte Angeklagte E. ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist mit einer älteren und zwei jüngeren Schwestern im elterlichen Haushalt aufgewachsen, bis er im September 2015 mit seinem Onkel nach Deutschland flüchtete.
Erst Ende 2020 fand die Familienzusammenführung statt. Die Zwischenzeit war für den Angeklagten sehr belastend. Da er mit der Situation unzufrieden war, hielt er sich kaum an Regeln, verweigerte den Schulbesuch und geriet zunehmend mehr in Konflikte mit seinem Onkel.
Nach der Familienzusammenführung besserte sich zunächst das Verhalten des Angeklagten, bis schließlich wieder neue Taten des Angeklagten bekannt wurden. Im August verbüßte der Angeklagte dann einen zweiwöchigen Arrest wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen.
Vom 16.09.2021 befand sich der Angeklagte in der Haftvermeidungsgruppe „Stop and Go" in C.. Aufgrund von Vorfällen in der Einrichtung war diese nicht bereit, den Angeklagten über den Hauptverhandlungstermin hinaus dort zu behalten.
Der Angeklagte, welcher über keinen Schulabschluss verfügt, hat während seiner Zeit bei „Stop and Go" eine berufsvorbereitende Maßnahme besucht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten.
[…]
Am 15.01.2021 wurde der Angeklagte seitens des Amtsgerichts Wuppertal, Az. 81 Ls 9/20 wegen räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs, Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gesprochen. Das Gericht setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus und traf folgende Feststellungen.
I.
(... )
2.
Der heute gerade 17jährige Angeklagte E. ist in Syrien geboren und im elterlichen Haushalt gemeinsam mit einer älteren und zwei jüngeren Schwestern aufgewachsen.
Im September 2015 flüchtete er gemeinsam mit seinem Onkel nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte. Letztlich erhielt er gemeinsam mit seinem Onkel eine Zuweisung nach J., wo er seither lebt. Der Onkel übernahm auch zunächst die Vormundschaft für den Jugendlichen.
Der Angeklagte E. war durch die Trennung von seiner Kernfamilie sehr belastet. Er reagierte hierauf einerseits mit Gleichgültigkeit, andererseits mit massiv auffälligem Verhalten, das sich insbesondere darin äußerte, dass er die Regeln des Onkels nicht akzeptierte, die Schule schwänzte und damit begann, Straftaten zu begehen.
Der ursprüngliche Plan des Jugendamtes, ihn in einer traumatherapeutischen Wohngruppe unterzubringen scheiterte, da sich der Angeklagte E. dem verweigerte. Im Februar 2019 setzte daraufhin das Jugendamt eine flexible Erziehungshilfe in Person des Herrn N. ein. Auf diese Hilfe konnte sich der Angeklagte relativ gut einlassen.
Im Februar 2020 reiste die Familie des Angeklagten im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seither lebt der Angeklagte E. mit den Eltern und Schwestern im gemeinsamen Haushalt. Die Familie verfügt aktuell insgesamt über eine Aufenthaltsgenehmigung.
Die Einreise der Familie hat den Angeklagten E. erheblich stabilisieren können. Er hat den Kontakt zu alten Freunden abgebrochen, besucht die Schule, soweit nicht Präsenzunterricht coronabedingt ausfällt, regelmäßig. Er wird hierin insbesondere von seinem Vater sehr unterstützt. Aktuell verbringt der Jugendliche viel Zeit mit der Familie. Die Tätigkeit der flexiblen Erziehungshilfe ist inzwischen beendet, weil Bedarf nicht mehr besteht.
Der Angeklagte besuchte zunächst regelgerecht die Grundschule in Syrien, bis dies kriegsbedingt nicht mehr möglich war. In J. wurde er zunächst von Anfang 2016 an die Sprachförderklasse der Hauptschule B.
aufgenommen. Zwischenzeitlich wechselte er in eine Regelklasse, war hier allerdings aufgrund der sprachlichen Barrieren mit dem Unterrichtsstoff überfordert. Nachdem zwischenzeitlich einige Monate der Schulbesuch sehr unregelmäßig war, verbesserte sich die Situation mit Einsatz des Herrn N.. Seit Mai 2020 besucht der Angeklagte E. die Schule wieder regelmäßig. Nachdem er zunächst im Sommer 2020 die Schule mit einem Abgangszeugnis verlassen hat, nimmt er seit dem Schuljahr 2020/2021 am Unterricht des Berufskollegs A.-straße mit dem Ziel, einen Hauptschulabschluss zu erlangen, teil. Der Jugendliche verfügt inzwischen über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Familie bezieht Leistungen des Jobcenters. Der Angeklagte erhält ein Taschengeld.
In strafrechtlicher Hinsicht ist er wie folgt in Erscheinung getreten:
[…]
II.
(…)
3. Am 07.12.2019 gegen 18:50 Uhr hielten sich sowohl die beiden Angeklagten, als auch die Zeugen F. und U. Q. vor den G01 in J.-G. auf. Der Zeuge F. Q. kannte die beiden Angeklagten, wobei ihm der Angeklagte E. unter dem Spitznahmen „L." und der Angeklagte K. unter dem Spitznahmen „H." bekannt war. Zu diesem Zeitpunkt schuldete der Zeuge F. Q. dem Angeklagten E. 150,00 €, wobei nicht festgestellt werden konnte, aus welchem Grund entsprechende Schulden bestanden. Da der Zeuge F. Q. das Geld bislang nicht bezahlt hatte, nutzten die Angeklagten das Zusammentreffen vor den G01, um nunmehr ihren Zahlungsaufforderungen Nachdruck zu verleihen. Der Angeklagte E. trat zunächst drohend an den Zeugen F. Q. heran und forderte ihn auf, die 150, 00 € zu bezahlen. Weiter drohte er damit, ihn andernfalls abzustechen. Unter letztlich nicht sicher aufgeklärten Umständen, jedenfalls aber unter dem Eindruck des drohenden Auftretens der beiden Angeklagten, begaben sich die vier Personen dann in die schräg gegenüberliegende M.-straße. Unter weiter fortdauernder Gewaltandrohung ließen sich die Angeklagten sodann die Bauchtasche des Zeugen F. Q., in der dieser zumindest Zigaretten aufbewahrte, aushändigen, wobei ihnen bewusst war, dass sie trotz möglicher Schulden auf die Übergabe der Bauchtasche nebst Inhalt jedenfalls keinen Anspruch hatten. Weil der Zeuge Q. das Geld aktuell nicht zahlen konnte und wollte, händigte er die Bauchtasche unter dem Eindruck des fortdauernd bedrohlichen Auftretens der Angeklagten aus. Die Tasche der Marke Louis Vuitton behielt der Angeklagte K. für sich, während der Angeklagte E. die Zigaretten erhielt, die er für sich verbrauchte.
Soweit im Rahmen der Anklage darüber hinaus vorgeworfen worden ist, dass die Bauchtasche erhebliche Wertgegenstände enthielt, hat sich dies im Zuge der Hauptverhandlung nicht bestätigt.
4.
Nachdem der Angeklagte E. sich im Verlauf des Jahres 2019 häufig im Haus der Jugend an der W.-straße in J. aufgehalten hatte und dort mit erheblichen Regelverstößen sowie Bedrohungen gegenüber anderen Jugendlichen und gegenüber Mitarbeitern aufgefallen war, sprach die Zeugin V. ihm persönlich am 03.11.2019 ein unbefristetes Hausverbot aus. In Kenntnis dieses Hausverbots begab sich der Angeklagte am 09.12.2019 gegen 18:00 Uhr erneut zum Haus der Jugend. Hier nutzte er eine kurzfristige Unaufmerksamkeit der die Einlasskontrolle durchführenden Mitarbeiter aus und begab sich in die Räumlichkeiten des Hauses der Jugend, wo er später von Mitarbeitern auf einer Treppe angetroffen wurde. Die Zeugin V. als Leiterin der Einrichtung erstattete Strafanzeige und stellt Strafantrag.
In der Hauptverhandlung hat die Zeugin in Aussicht gestellt, dass nach glaubhafter Entschuldigung und einem ausführlichen Gespräch mit ihr als Leiterin die Möglichkeit bestehe, das Hausverbot im Haus der Jugend für den Angeklagten wieder zu lockern.
5.
Am 02.01.2019 hielten sich beide Angeklagte gemeinsam mit einer Gruppe weiterer Jugendlicher unmittelbar vor und im Foyer der G01 in J. auf. Nachdem aus der Gruppe heraus verbotener Weise Feuerwerkskörper gezündet worden waren, entschlossen sich die Polizeibeamten D., Y. und S. sowie der Beamte des Ordnungsdienstes, der Zeuge T., eine Personalienkontrolle im Hinblick auf begangene Ordnungswidrigkeiten durchzuführen. Bereits im Rahmen der Kontrolle reagierten die Zeugen aggressiv und beleidigten die eingesetzten Polizeibeamten als „Fotzen" und „Hurensöhne". Der Angeklagte K. äußerte sinngemäß „fickt euch" und „ihr Fotzen macht schneller". Da der Angeklagte K. sich weigerte seiner Personalien anzugeben und mehrfach falsche Personalien angegeben hatte, sollte er zum Zwecke der Personalienfeststellung der Wache I.-straße zugeführt werden. Da der Angeklagte K. sich während des gesamten Vorgangs bereits aggressiv verhalten hatte, entschlossen sich die Zeugen T. und Y. ferner, ihm Handfesseln anzulegen. Um sich dieser Maßnahme der Personalienfeststellung zu entziehen, sperrte sich der Angeklagte K., der zu einem nahegelegenen Einsatzfahrzeug gebracht werden sollte und versuchte, sich dem Griff der Beamten zu entwinden. Die übrige Gruppe reagierte auf die Maßnahme gegen den Angeklagten K., indem sie massiv Unmut äußerte und die Beamten beleidigte und ihnen zum Einsatzfahrzeug folgten. Dort äußerte unter anderem der Angeklagte E. sinngemäß „wir holen den daraus". Während der Zeuge Y. zwischenzeitlich den Angeklagten K. in das Einsatzfahrzeug verbracht und dort angeschnallt hatte, näherte sich die Gruppe um den Angeklagten E., der dort den Wortführer gab, immer weiter dem VW-Bus an. Vor diesem standen schützend die Zeuginnen D. und S.. Während die Gruppe um den Angeklagten einschließlich des Angeklagten E. in Richtung auf die eingesetzten Beamten schlugen, forderten diese immer wieder das Einhalten von Abständen ein. Dieses konnten sie letztlich nur durch Zurückschubsen der Jugendlichen sowie das Androhen des Einsatzes von Pfefferspray durchsetzen. Als zwischenzeitlich hinzugerufene Verstärkungskräfte eintrafen, flüchteten die Jugendlichen vom Tatort. Der Angeklagte E. konnte später gestellt und von der Zeugin S. eindeutig identifiziert werden. Der Angeklagte K. hatte die eskalierende Situation und den Umstand, dass der Zeuge Y. seinen Kollegen zur Hilfe gekommen war, dazu genutzt, um aus dem Streifenwagen zu flüchten. Auch der Angeklagte K. wurde im Zuge weiterer Fahndungsmaßnahmen letztlich gestellt und der Wache G. zugeführt, wo seine korrekten Personalien festgestellt werden konnten.
6.
Am 23.01.2020 gegen 15.50 Uhr traf der Angeklagte E. an der P.-straße in J.-G. auf den Zeugen R.. Mit diesem hatte der Angeklagte bereits am Vortag einen Konflikt gehabt, dessen Ursachen zwar nicht letztlich aufgeklärt werden konnten, bei dem es aber zum Einsatz von Pfefferspray gegen den Angeklagten E. gekommen war. Als dieser am Folgetag den Zeugen R. auf der P.-straße bemerkte, entschloss er sich, den Zeugen R. nunmehr für sein vorausgegangenes Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen. Ohne dass der Zeuge dies überhaupt bemerkt hätte, näherte sich der Angeklagte ihm von hinten und versetzte ihm von hinten einen Faustschlag seitlich ins Gesicht, um ihm entsprechende Schmerzen zuzufügen. Angesichts des massiven und völlig überraschenden Schlages nahm er auch weitere Folgen dieses Angriffs einschließlich eines daraus resultierenden Sturzes zumindest billigend in Kauf. Der Zeuge R. ging infolge des Schlages zu Boden und erlitt einen Krampfanfall. Letzterer beruhte auf einer psychosomatischen Störung mit der der Geschädigte in Stresssituationen reagiert. Darüber hinaus trug er Schwellungen und Rötungen der linken Wange und im linken Kieferbereich davon. Der Angeklagte und der Geschädigte haben den Konflikt zwischenzeitlich geklärt. Sie haben „keinen Stress" mehr miteinander. Der Angeklagte E. hat sich in der Hauptverhandlung entschuldigt. Der Zeuge hat die Entschuldigung angenommen.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, bezüglich deren Umfang auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird.
Der Angeklagte E. hat sich im Umfang der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. Dabei hat er auch gezeigt, dass er sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt hat und dieses tatsächlich bereut.
(…)
Soweit die Einlassung der Angeklagten von den getroffenen Feststellungen abweicht, war diese durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme, bezüglich deren Umfang auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird, mit ausreichender Sicherheit widerlegt.
Die Angeklagten haben sich daher wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
(…)
II.
1.
Am 05.02.2021 schlug der Angeklagte E. auf den vor dem Haus X.-straße in J. geparkten PKW der Zeugin Z. mit dem Kennzeichen N01 ein und verursachte so diverse Lackabriebe sowie eine Delle am Radkasten vorne links.
2.
Des Weiteren schlug der Angeklagte E. auf den daneben geparkten Ford Focus der Zeugin PK. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 ein, wodurch an der Motorhaube Lackabriebe entstanden.
3.
Am 08.04.2021 gegen 17.58 Uhr am Haus der Jugend spielte der Zeuge UH. mit den Zeugen DF. und HA. Fussball, Der Angeklagte E., der sich in Begleitung von etwa neun weiteren unbekannten Personen befand, pöbelte die Zeugen an und beleidigte sie. Dann schlug der Angeklagte dem Zeugen UH. mit einer Holzlatte ins Gesicht. Auch die unbekannten Mittäter schlugen auf den Zeugen ein. Der Zeuge erlitt eine Verletzung im Bereich der Nase.
4.
Am 15.09.2021 gegen 16:40 Uhr kam es vor dem Imbiss "McBobby" an der Straße an der OT.-straße in J. zwischen den Angeklagten und dem Zeugen QD. zu einem lauten Streit, der den Geschädigten HF., Mitarbeiter des Imbisses, dazu veranlasste, die Angeklagten
zum Verlassen der Örtlichkeit aufzufordern.
Infolgedessen entwickelte sich eine zunächst verbale Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten E. und dem Geschädigten HF.. Im Zuge der Auseinandersetzung ergriff der Angeklagte E. unvermittelt ein von ihm mitgeführtes Messer und stach jedenfalls drei Mal auf die Brust und den Oberschenkel des Geschädigten HF. ein. Zudem biss der Angeklagte E. dem Geschädigten HF. in den linken Daumen. Dabei nahm er etwaige Verletzungen des Geschädigten HF. in Kauf.
Als der Bruder des Geschädigten HF., der Geschädigte SH., hinzukam, schlug der Angeklagte PX., mit einem Holzstock mit angeklebten Heftzwecken auf den Geschädigten SH. ein, wobei er etwaige Verletzungen des Geschädigten SH. jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte HF. erlitt eine Stichverletzung in der linken Brust, zwei Stichverletzungen am linken Oberschenkel sowie eine Bisswunde am linken Daumen. Der Geschädigte SH. erlitt Abschürfungen im Bereich des rechten Ellbogens und eine Wunde am linken Ohr.
(…)
III.
Die Feststellungen zur Tat beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Protokoll ergibt.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe.
(…).
Des Weiteren verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten E. unter dem 12.12.2023 unter Einbeziehung der Verurteilung zu Ziffer 6. zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren. Die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde vorbehalten.
Das Amtsgericht hat dabei folgende Feststellungen getroffen:
I.
Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte ist ledig, syrischer Staatsangehöriger und hat keine Kinder. Er befindet sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund des Haftbefehls vom 25.10.2023, 87 Gs 234/23, in Untersuchungshaft. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte im elterlichen Haushalt und besuchte ein Berufskolleg mit dem Ziel, seinen Hauptschulabschluss nach Klasse neun zu machen.
(…)
Im Rahmen der Bewährung hat der Angeklagte sich zuletzt positiv geführt. So hat er insbesondere regelmäßig Drogenberatungsgespräche wahrgenommen, wenn auch das Drogenscreening noch positiv war, und hat sich auch im Rahmen der stattgefundenen GESA-Maßnahme gut entwickelt.
II.
Am 01.08.2023 gegen 21:00 Uhr kam es auf der GX.-straße im Bereich der Skater-Anlage JF.-straße zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Freundin, der Zeugin PJ., im Rahmen derer der Angeklagte die Zeugin anschrie. Nachdem sich zunächst die Zeuginnen QQ. und YA. einmischten und den Angeklagten zu beruhigen versuchten, wurde sodann auch der Zeuge DD. auf die Auseinandersetzung aufmerksam und mischte sich ein, was dem Angeklagte jedoch nicht gefiel. Im Rahmen dessen betitelte der Zeuge DD. den Angeklagten als "Scheiß Araber".
Als die Zeugin PJ. und der Angeklagte sich schließlich von dem Zeugen DD. entfernen wollten, folgte der Zeuge DD. ihnen, obwohl der Angeklagte und auch die Zeugin dies nicht wollten. Schließlich hob der Angeklagte einen Stein vom Boden auf und schlug diesen mit Wucht gegen den Kopf des Zeugen DD..
Der Zeuge DD. erlitt, wie der Beschuldigte es beabsichtigte, eine blutende Platzwunde am Kopf sowie im weiteren Verlauf Kopfschmerzen.
Mit Beschluss vom 10.01.2025 wurde die im Urteil vom 12.12.2023 verhängte Einheitsjugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Nachdem die Beschwerde unter dem 12.02.2025 von dem Angeklagten zurückgenommen worden ist, ist dieses Urteil nunmehr rechtskräftig, aber noch nicht im Bundeszentralregister eingetragen.
[…]
1.
Gegen den Angeklagte E. war die aus dem Tenor ersichtliche Einheitsjugendstrafe festzusetzen.
Der Angeklagte E. war zur Tatzeit 18 Jahre alt, mithin Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG.
Auf ihn war gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, da er zum Zeitpunkt der Taten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Aufgrund seines Werdegangs und dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Hauptverhandlungstermin gewinnen konnte, bestanden bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten Reifeverzögerungen. In seiner Biographie gab es zahlreiche Umbrüche, sowohl im Hinblick auf seine Flucht nach Deutschland und sein Einleben in Deutschland als auch im schulischen Bereich. Er lebt nicht in gefestigten Strukturen und sein Leben war bislang durch einen unsteten Lebenswandel geprägt. Eine Verselbständigung hat noch nicht stattgefunden, er wohnt noch im elterlichen Haushalt und verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Ausbildung. Eine Nachreifung ist noch durchaus möglich.
Die Verhängung einer Jugendstrafe im Sinne des § 17 JGG war erforderlich. Gem. § 17 Abs. 2 JGG ist eine solche dann zu verhängen, wenn wegen der schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Schädliche Neigungen sind dabei erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Solche Mängel sind bei dem Angeklagten bereits vor den hiesigen Taten zu Tage getreten, haben sich in den Taten manifestiert und sind auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegeben. Der Angeklagte hat bereits seit Jahren gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an Regeln zu halten. Er beging die gegenständlichen Taten, als er unter laufender Bewährung stand. Weder der Schuldspruch mit der zur Bewährung ausgesetzten Entscheidung über die Verhängung zu einer Jugendstrafe noch die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung haben ihn davon abhalten können, weitere Straftaten zu begehen. Auch wenn die Bewährungshelferin insgesamt eine Besserung des Angeklagten feststellte und er zuverlässiger geworden ist, ist nicht zu verkennen, dass er bis zuletzt Termine bei der Bewährungshelferin versäumte und nicht zu dem notwendigen Therapiegespräch ging. Der Angeklagte mag zwar auf einem guten Weg sein, die schädlichen Neigungen sind aber nach wie vor bei dem Angeklagten vorhanden und es bedarf einer längeren Gesamterziehung.
Bei der Bemessung der konkreten Sanktion sind die von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkungen zu berücksichtigen. Gem. § 31 JGG waren auch die Jugendstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2022 und 12.12.2023 einzubeziehen. Nach Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten erscheint die festgesetzte Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren und 8 Monaten
ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Erziehungsbedarf des Angeklagten gerecht zu werden. Die Kammer hat sich dabei konkret von nachstehenden Erwägungen leiten lassen:
Gegen den Angeklagten sprechen zum einen die Umstände, die bereits bei der Feststellung der schädlichen Neigungen herangezogen worden sind. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die hohe Zahl von Tatbegehungen von einem erheblichen Maß an Kriminalität geprägt waren.
Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt hat und die Tatvorwürfe vollumfänglich eingeräumt hat. Die gegenständlichen Taten liegen bereits längere Zeit, nahezu drei Jahre, zurück. Zudem scheint der Angeklagte - auch nachdem er selbst Geschädigter eines Messerangriffs geworden ist - langsam zu der Einsicht zu gelangen, dass ein Leben abseits seiner alten Kontakte und das Erlangen eines Schulabschlusses erstrebenswert ist.
Insgesamt besteht daher noch ein Erziehungsbedarf, auf den mit der ausgesprochenen Einheitsjugendstrafe zu reagieren war.
[…].“
II.
Das Gericht hat zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten folgende Feststellungen getroffen:
1.
Am 14.04.2022 fasste der Angeklagte gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen VG., dem DR. sowie einem weiteren namentlich nicht bekannten Beteiligten den Entschluss, den Geschädigten YC. in der Wohnung des DR. in J. unter Anwendung von Gewalt zur Übergabe von 100,00 EUR zu veranlassen, die dieser dem DR. aus einem vorangegangenen Geschäft schuldete, wobei nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei diesem Geschäft um ein Drogengeschäft oder ein legales Veräußerungsgeschäft gehandelt hatte. Der Angeklagte saß neben dem Geschädigten und schlug diesem mehrfach ohne Vorwarnung gegen den Kopf, sodass dieser in einer schützenden Haltung nach hinten kippte und eine liegende Position einnahm. Der Angeklagte stieg auf den Geschädigten und wirkte mit dem VG. und einer weiteren Person weiter schlagend auf den Geschädigten ein. Sodann zückte der YK. ein aufklappbares Messer und versuchte damit auf den Geschädigten einzuwirken. Dabei wurde er zwar von den weiteren Anwesenden zurückgehalten, dennoch erlitt der Geschädigte eine oberflächliche Schnittverletzung an der linken Kopfhälfte. Daraufhin nahm der Angeklagte den Geschädigten für mehrere Sekunden in den Schwitzkasten. Im Anschluss hielt einer der weiteren Anwesenden dem Geschädigten den Mund, wobei der Angeklagte den Geschädigten von hinten festhielt und erneut von mehreren Beteiligten auf diesen eingeschlagen wurde. Der Angeklagte forderte den Geschädigten auf 100,00 EUR herauszugeben indem er sagte: „Gib ihm hundert!“. Der Geschädigte händigte das Geld letztlich aus.
Durch die Schläge erlitt der Geschädigte eine Schädelprellung, eine gering dislozierte Nasenbeinfraktur sowie eine Verletzung der Hornhaut am rechten Auge in Form einer Hornhauterosion.
2.
Am 06.07.2024 führte der Angeklagte am Hauptbahnhof in J. einen Schlagring bei sich, obwohl ihm das Verbot des Führens eines solchen Gegenstands bewusst war.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister, den Angaben des Angeklagten sowie dem im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe.
2.
Die Feststellungen unter II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie der durchgeführten Beweisaufnahme.
a)
Das Geschehen am 14.04.2022 steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, der den Tatvorwurf über seinen Verteidiger eingeräumt hat. Das Geständnis wird bestätigt durch das in Augenschein genommene Video, welches während der Tat aufgenommen worden war und das die Tat vollständig zeigt sowie der Verlesung der verschriftlichten Übersetzung der Tonspur. Hier ist zu hören, wie der Angeklagte von dem Geschädigten fordert: „Gib ihm hundert!“
Die Verletzungen ergeben sich aus den verlesenen Berichten des Helios Klinikums vom 15.04.2022.
b)
Das Geschehen vom 06.07.2024 beruht ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der auch diese Tat über seinen Verteidiger eingeräumt hat.
IV.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte E. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 StGB) schuldig gemacht, wobei er die Körperverletzung mit einem anderen gemeinschaftlich begangen hat (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), ferner des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG.
V.
Das Gericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 13.02.2025 (Az.: 21 NBs 8/24) sowie der dort einbezogenen Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2022 (Az.: 87 Ls 3/22) und vom 12.12.2023 (Az.: 87 Ls 51/23) zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dabei hat es sich insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a)
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt der Taten Heranwachsender. Gemäß § 105 Abs. 1 JGG war Jugendstrafrecht anzuwenden, da eine Würdigung seiner Persönlichkeit ergab, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Hierfür sprach, dass er sein Leben bislang nicht in geordnete Bahnen lenken konnte. Er hat keinen Schulabschluss. Im Zeitpunkt der Tat lebte er im familiären Haushalt, wo er bis zu seinem Haftantritt noch immer wohnhaft war und ist finanziell nicht unabhängig. Ein eigenverantwortliches und zukunftsgerichtetes Handeln war insbesondere im Tatzeitpunkt nicht erkennbar.
b)
Nach Auffassung des Gerichts war zur Ahndung der Taten unter Einbeziehung der oben genannten Urteile die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten erforderlich. Wegen der schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, sind bei dem Angeklagten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichend (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG).
Bei dem Angeklagten bestehen sowohl im Zeitpunkt der Begehung der zugrundeliegenden Taten als auch im Zeitpunkt der am 16.07.2025 durchgeführten Hauptverhandlung Neigungen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten in sich bergen, die nicht nur „gemeinlästig“ sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach mit erheblichen Straftaten in Erscheinung getreten. Auch die vorangegangenen Verurteilungen unter anderem wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung durch das Amtsgericht Wuppertal vom 15.01.2021 und 25.02.2022, im letzteren Fall zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr mit Bewährung, haben den Angeklagten nicht davon abgehalten, erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Vielmehr zeigte sich der Angeklagte durch die Verurteilungen gänzlich unbeeindruckt, sodass er die hiesige Tat nur wenige Wochen nach der letzten Verurteilung beging.
Zwar liegt die Tat vom 14.04.2022 inzwischen mehr als 3 Jahre zurück. Allerdings hielten den Angeklagten auch die zwischenzeitlich erlittene mehrmonatige Untersuchungshaft im Jahr 2022 und 2023 sowie die, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Wuppertal am 10.04.2024 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten nicht davon ab, erneut straffällig zu werden und am 06.07.2024 einen Schlagring mit sich zu führen. Die Tat vom 06.07.2024 zeigt, dass der Angeklagte trotz erheblicher strafrechtlicher Sanktionen nicht bereit oder bislang nicht fähig ist, sein delinquentes und gefährliches Verhalten zu ändern. Zwar hat der Angeklagte die Taten eingeräumt, was das Gericht zu seinen Gunsten zu berücksichtigt hat. Ernsthafte Reue oder eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten sind indes nicht erkennbar gewesen, zumal der Angeklagte sich im Rahmen der Einlassung nicht persönlich äußerte und auch keine Rückfragen zuließ.
Aus dem Gesagten folgt, dass die schädlichen Neigungen auch „in der Tat hervorgetreten“ sind. Allerdings wiegt die subjektive, persönliche Schuld des Angeklagten nicht so schwer (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG), dass bereits deshalb eine Jugendstrafe gegen ihn verhängt werden müsste.
c.
Das Gericht hält unter Einbeziehung des oben genannten Urteils die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für erforderlich, um auf den Angeklagten mit der gebotenen Nachhaltigkeit erzieherisch einzuwirken. Bei der Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG von sechs Monaten bis zehn Jahren hat sich das Gericht insbesondere von folgenden, vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht zunächst sein Geständnis berücksichtigt, ferner seine schwierige Kindheit und frühe Jugend, welche durch die Übersiedelung nach Deutschland und die damit verbundene jahrelange Trennung von seiner Familie geprägt war. Zu seinen Gunsten war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Tat vom 14.04.2022 bereits mehr als 3 Jahre zurückliegt. Schließlich hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass lediglich schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG), nicht aber auch die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Letztlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte freiwillig auf die Rückgabe des Schlagrings verzichtet hat.
Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er bereits mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist. Selbst die vorangegangenen einschlägigen Verurteilungen des Angeklagten in Form eines Schuldspruchs und zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr mit Bewährung sowie die vorangegangene mehrmonatige Unterbringung in einer Haftvermeidungsgruppe haben ihn nicht davon abgehalten, die Tat zu Lasten des Geschädigten YC. zu begehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Geschädigte mit einer Nasenbeinfraktur und einer Schädelprellung nicht unerheblich verletzt wurde und mit einer deutlichen Überzahl an Personen angegriffen wurde, wobei dieser aufgrund der Abgeschlossenheit des Tatorts auch nicht mit fremder Hilfe rechnen konnte.
Ferner ist hinsichtlich der Tat vom 06.07.2024 zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er diese Tat sogar nach der Verbüßung von mehrfacher Untersuchungshaft und trotz einer am 10.04.2024 ergangenen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung begangen hat. Ihm musste zu diesem Zeitpunkt endgültig klar sein, dass sein delinquentes Verhalten spürbare und ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dennoch entschied er sich dafür weiterhin ein strafbares Verhalten an den Tag zu legen.
Unter Abwägung der vorgenannten zugunsten sowie zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehenden Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2022 sowie der dort jeweils zugunsten sowie zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht eine Einheitsjugendstrafe gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 JGG von 3 Jahren und 9 Monaten für erforderlich aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten wie oben dargelegt mit der gebotenen Nachhaltigkeit erzieherisch einzuwirken. Insbesondere hat das Gericht die Hoffnung, dass der Angeklagte angesichts der Dauer der verbleibenden Haftzeit die Chance ergreift, in der Haft seinen Schulabschluss nachzuholen und an seinen erheblichen Defiziten im Bereich von Aggression und mangelnder Akzeptanz von Regeln zu arbeiten.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG. Dafür maßgebend sind die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.