Rechtsprechung / AG Wesel / 2014

AG Wesel Urteil vom 25.07.2014 – 26 C 376/12

ECLI:DE:AGWES1:2014:0725.26C376.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 25.6.2014 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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T a t b e s t a n d

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Der Beklagte filmte als Besucher einer Veranstaltung des Klägers entgegen der Hausordnung die gesamte Veranstaltung und stellte sie ins Internet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_2

Der Kläger bat um Entfernung, der Beklagte stellte daraufhin im Internet die Behauptung auf, der Kläger habe zugesagt, der Beklagte dürfe Videomaterial fertigen und veröffentlichen.

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Im weiteren Verfahren gab der Beklagte die Erklärung ab, es zu unterlassen, diese Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_3

Er verpflichtete sich, für den Fall eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung an den Kläger eine vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen.

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Mit der Klage macht der Kläger eine solche Vertragsstrafe geltend.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_4

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Behauptung nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiter aufgestellt, er habe den Beitrag zunächst nicht gelöscht sondern dieser sei weiter in einem eingeschränkten Bereich zugänglich gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und

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1.       Der Beklagte zahlt an den Kläger 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 21. Mai 2009.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_5

2.       Der Beklagte zahlt an den Kläger 338,50 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 21. Mai 2009.

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Der Beklagte beantragt,

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wie erkannt.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_6

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist unbegründet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beklagte die Behauptung in zurechenbarer Weise weiter zugänglich gehalten hat.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_7

Der Sachverständige hat nicht festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten Textfragmente aus dem Google Catche aus der Zeit nach der Unterlassungserklärung stammen, er hat im Gegenteil feststellt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Zeit vor der Unterlassungserklärung stammen.

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Ein aktiver Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist damit nicht bewiesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_8

Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es für den Beklagten alleine nicht möglich gewesen wäre, die Löschung der Einträge im Google-Catche zu beschleunigen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_9

Damit ist auch kein Verstoß des Beklagten gegen die Unterlassungserklärung dadurch nachgewiesen, dass er nicht hinreichend für eine Löschung gesorgt hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,

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die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.402,82 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_10

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_11

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2014-07-25/26-c-376-12#rd_12

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Lambertz