Rechtsprechung / AG Werl / Zivilabteilung / 2013
AG Werl Versäumnisurteil vom 20.08.2013 – 4 C 362/13
Zivilabteilung · ECLI:DE:AGSO3:2013:0820.4C362.13.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung im Hause C-Straße 0, X, gelegen im Erdgeschoss, bestehend aus drei Zimmern (Wohn- / Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer), Küche, Bad nebst dazugehörenden Nebenräumen wie Keller, Garage, Einstellplatz, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 5.400,00 Euro.