Rechtsprechung / AG Viersen / 2011

AG Viersen Beschluss vom 22.07.2011 – 9 XVII 369/10

ECLI:DE:AGVIE:2011:0722.9XVII369.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Es wird angeordnet, dass die Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-viersen/2011-07-22/9-xvii-369-10#rd_1

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes war erforderlich, da der Betroffene durch den Abschluss von Honorarveränderungen gezeigt hat, dass er durch derartige Handlungen sein Vermögen zu schädigen droht.