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# Amtsgericht Viersen, Beschluss vom 22.07.2011 – 9 XVII 369/10

ECLI:DE:AGVIE:2011:0722.9XVII369.10.00

## Tenor

Es wird angeordnet, dass die Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes war erforderlich, da der Betroffene durch den Abschluss von Honorarveränderungen gezeigt hat, dass er durch derartige Handlungen sein Vermögen zu schädigen droht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Viersen, Beschluss vom 22.07.2011 – 9 XVII 369/10, ECLI:DE:AGVIE:2011:0722.9XVII369.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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