Rechtsprechung / AG Stuttgart / 2018

AG Stuttgart Beschluss vom 28.06.2018 – 41 M 53305/18

ECLI:DE:AGSTUTT:2018:0628.41M53305.18.12

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Leitsatz

Der Widerspruch gegen die Eintragung des Schuldners gemäß § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird zurückgewiesen, wenn zwar eine Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, jedoch der Schuldner nicht darauf geleistet hat.(Rn.3)

Tenor§

1. Der Widerspruch des Schuldners vom 20.05.2018 gegen die Eintragungsanordnung vom 14.05.2018 des Gerichtsvollziehers am Amtsgericht Stuttgart, Aktenzeichen: DR II 491/18, wird zurückgewiesen.

2. Die einstweilige Anordnung vom 04.06.2018 wird aufgehoben, der Schuldner ist in das zentrale Schuldnerverzeichnis einzutragen.

3. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe§

Randnummer1

Der Gerichtsvollzieher ordnete die Eintragung des Schuldners gemäß § 882c Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis an.

Randnummer2

Der Schuldner legt Widerspruch ein, da eine Teilzahlungsvereinbarung vorläge.

Randnummer3

Der Gläubiger äußert, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, jedoch der Schuldner auch hierauf nicht geleistet hat. Dem Widerspruch war mithin nicht stattzugeben.