Rechtsprechung / AG Stuttgart / 2009

AG Stuttgart Beschluss vom 13.02.2009 – 3 IK 208/03

InsolvenzrechtBaden-WürttembergInsolvenzrecht Baden-WürttembergVolltext

Tenor§

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... wird dem Schuldner

1. die Restschuldbefreiung erteilt und

2. die Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase wie folgt antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung gem. §§ 293 Abs. 1 InsO, 14 InsVV

527,98 EUR

Zuzügl. 19 % MwSt. gem. § 7 InsVV

100,38 EUR

Gesamtvergütung

628,36 EUR

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2009-02-13/3-ik-208-03#rd_1

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.03.2004 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 18.09.2003 eröffnet und mit Beschluss vom 17.05.2004 aufgehoben. Der Zeitraum der Wohlverhaltensperiode ist abgelaufen. Insolvenzgläubiger, Schuldner und Treuhänder/in wurden gehört, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.

2

Dem Schuldner ist daher die Restschuldbefreiung zu erteilen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2009-02-13/3-ik-208-03#rd_2

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.09.2003 begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2009-02-13/3-ik-208-03#rd_3

Dieser Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen ab Veröffentlichung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, §§ 300 III 2, 4 InsO iVm 567, 569 ZPO.

5

Die Treuhändervergütung war antragsgemäß festzusetzen.