Rechtsprechung / AG Stendal / 2012

AG Stendal Beschluss vom 19.10.2012 – 7 IN 164/12

ECLI:DE:AGSTEND:2012:1019.7IN164.12.0A

InsolvenzrechtSachsen-AnhaltInsolvenzrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

vertreten durch:

wird die Sonderinsolvenzverwaltung angeordnet.

Zum Sonderinsolvenzverwalter wird … , …, bestellt.

Die Aufgabenkreise werden wie folgt bestimmt.

- Prüfung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Abschluss eines personengebundenen Massedarlehensvertrages über 2,0 Mio. € zwischen der Schuldnerin und der … gegen die Geschäftsführer der … GmbH, …, als vormaligen vorläufigen Sachwalter und gegen die … ;

- Prüfung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche (resultierend aus der nicht durch einen gerichtlichen Beschluss gedeckten Aufstockung des Massedarlehens um 1,00 Mio. €) gegen die Geschäftsführer der … GmbH, …, als vormaligen vorläufigen Sachwalter und gegen die … .

Gründe§

1

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 31.08.2012 eröffnet.

2

Zum Sachwalter wurde …, bestellt.

3

Es wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stendal/2012-10-19/7-in-164-12#rd_1

Der Sachwalter zeigt nunmehr gegebenenfalls bestehende Ansprüche der Masse gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin, gegen den vormaligen vorläufigen Sachwalter und gegen die beteiligte Bank an.

5

Die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung ist vorliegend angezeigt und begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stendal/2012-10-19/7-in-164-12#rd_2

Bei dem Sachwalter, der zur Prüfung bzw. Durchsetzung der bezeichneten Ansprüche eine Aufgabenkreiserweiterung benötigt hätte, ist nach Einschätzung des Gerichts im Hinblick auf die Durchsetzung der Ansprüche eine Interessenkollision gegeben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stendal/2012-10-19/7-in-164-12#rd_3

Der Sachwalter ist auf eine einvernehmliche Zusammenarbeit mit der im Rahmen der Eigenverwaltung weitgehend selbstständig agierenden Schuldnerin angewiesen. Die Prüfung und etwaig vorzunehmende Durchsetzung von Ansprüchen der Masse liefe dieser Zusammenarbeit entgegen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stendal/2012-10-19/7-in-164-12#rd_4

Der Interessenkonflikt ist weiterhin im Hinblick auf die Verhandlungen mit der … hinsichtlich der Vertragsverhandlungen über eine Verlängerung der Kreditvereinbarungen gegeben. Die etwaig vorzunehmende gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche verliefe dazu ebenso konträr.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stendal/2012-10-19/7-in-164-12#rd_5

Aufgrund des Sachzusammenhangs der Ansprüche gilt die Bestellung des Sonderverwalters auch hinsichtlich der gegebenenfalls bestehenden Ansprüche gegen den vormaligen vorläufigen Sachwalter.