Rechtsprechung / AG Simmern / 2005

AG Simmern Urteil vom 10.06.2005 – 3 C 687/04

ECLI:DE:AGSIMME:2005:0610.3C687.04.0A

ZivilrechtVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_1

Der Kläger und seine Ehefrau buchten Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft von Frankfurt Hahn nach Oslo-Torp und zurück für zusammen 155,00 EUR. Der Hinflug fand am 05.03.2004 statt; der Rückflug war für den 13.03.2004 vorgesehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_2

Die Maschine, mit der der Kläger und seine Ehefrau vom Flughafen Hahn zurückfliegen sollten, landete am 13.03.2004 wegen schlechter Wetterbedingungen nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp sondern auf dem Flughafen Oslo-Gardermoen. Der Flug wurde von der Beklagten nicht mehr durchgeführt; ein Bustransfer nach Gardermoen wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Die Beklagte erstattete dem Kläger bzw. seiner Ehefrau den Ticketpreis zurück. Der Kläger und seine Ehefrau kehrten mit einem Flug der Lufthansa nach Deutschland zurück.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_3

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz von Kosten, die von der Beklagten zum Teil bestritten werden, für den Rückflug mit der Lufthansa, Hotel und S-Bahn. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_4

Der Kläger trägt vor, der Flugausfall sei nicht aus Sicherheitsgründen, sondern aus Zeit- und Kostendruck bei der Beklagten zurückzuführen. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht habe die Beklagte zum Beispiel einen Bustransfer von Torp nach Gardermoen durchführen müssen. Sie hätte gegebenenfalls auch den Kläger und die weiteren Flugpassagiere später in Torp abholen können. Dies wäre zeitlich möglich gewesen, da die Vollsperrung des Flughafens Torp unstreitig nur eine halbe Stunde angedauert habe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_5

Der Kläger beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 918,05 EUR zu zahlen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_7

Die Beklagte beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_8

die Klage abzuweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_9

Sie trägt vor, eine Landung in Torp sei zwischen 17:00 und 17:40 Uhr nicht möglich gewesen. Wegen grundsätzlicher Sicherheitsbedenken würde kein Bustransfer von einem zum anderen Flughafen durchgeführt werden. Die Beklagte schulde keinen Schadensersatz aufgrund Artikel 19 Warschauer Abkommen, da der Flugausfall auf Sicherheitsgründen beruhte. Im Übrigen sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, einen Bustransfer durchzuführen, oder eine Maschine nach Torp zurück zu beordern.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_10

Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_11

Die zulässige Klage ist unbegründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_12

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des nicht durchgeführten Flugs am 13.03.2004. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB ersatzlos freigeworden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_13

Die Rechtsbeziehungen der Parteien beurteilen sich im Hinblick auf den nicht durchgeführten Flug nach deutschem Recht. Artikel 19 Warschauer Abkommen kommt vorliegend nicht zur Anwendung. In Artikel 19 Warschauer Abkommen ist zwar der Fall der Verspätung, d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt. Diese beurteilt sich nach dem auf den Luftbeförderungsvertrag jeweils anwendbaren nationalen Recht, was vorliegend das deutsche Recht ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_14

Gemäß § 275 BGB ist die Beklagte von der Leistung freigeworden, da ein Fixgeschäft vorliegt. Wenn ein Linienflug zur vorgesehenen Zeit nicht durchgeführt werden kann, so liegt das Fixgeschäft und damit Unmöglichkeit vor (OLG Frankfurt, MDR 1997, 534). Die Unmöglichkeit dieser vertraglichen Leistung hat die Beklagte auch nicht zu vertreten. Letztlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Beklagten für den Rückflug vorgesehene Maschine den Flughafen Oslo-Torp zur vorgesehenen Zeit wegen Schneefalls nicht erreichen konnte. Es handelt sich um höhere Gewalt, die außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten liegt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_15

Die Beklagte war auch nicht im Rahmen einer Fürsorgepflicht gehalten, den Kläger und seine Ehefrau per Bustransfer zu einem anderen Flughafen zu verbringen, um anschließend den Flug zum Flughafen Hahn durchzuführen bzw. für eine Ersatzmaschine zu sorgen. Eine solche Verpflichtung der Beklagten stünde im Widerspruch zu ihrer Leistungsfreiheit, die aus der von ihr nicht zu vertretenden Unmöglichkeit folgt. Die Fürsorgepflicht einer Fluglinie kann auch nicht so weit gehen, dem Fluggast, der aufgrund höherer Gewalt einen Flug nicht nutzen kann, weitere Vermögensaufwendungen, die der Kläger bzw. seine Ehefrau hatten, zu ersparen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte bei der Rückbeförderung von Fluggästen anderer Nationalität mehr Entgegenkommen und Bemühungen zeigte, kann der Kläger keine Rechte herleiten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-simmern/2005-06-10/3-c-687-04#rd_16

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.