Rechtsprechung / AG Siegburg / 2024

AG Siegburg Beschluss vom 20.09.2024 – 41 AR 786/24

ECLI:DE:AGSU1:2024:0920.41AR786.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Anmeldung vom 06.09.2024 - xx/xx des Notars B. in P. kann noch nicht entsprochen werden.

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Der Anmeldung vom 06.09.2024 - xx/xx des Notars B. in P. kann noch nicht entsprochen werden.

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Der Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2024-09-20/41-ar-786-24#rd_1

Es wird um Anmeldung eines zulässigen Namens gebeten. Der Name kann nicht nur aus einem Ort bestehen, vgl. BeckOK, HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert, 41. Aufl., Rn. 18.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2024-09-20/41-ar-786-24#rd_2

Der Straßenname kann lediglich zusätzlich zum Tätigkeitsbereich beigefügt werden. Zur Erledigung dieser Verfügung wird eine Frist von 2 Monaten gesetzt.

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Nach unerledigtem Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen.

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Der Wert wird auf 5000 EUR festgesetzt.

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Rechtsmittelbelehrung:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2024-09-20/41-ar-786-24#rd_3

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2024-09-20/41-ar-786-24#rd_4

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2024-09-20/41-ar-786-24#rd_5

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBI. 1, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2024-09-20/41-ar-786-24#rd_6

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2024-09-20/41-ar-786-24#rd_7

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Siegburg, 20.09.2024

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D. Rechtspflegerin

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Beglaubigt

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X.

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Justizbeschäftigte

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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Siegburg