Rechtsprechung / AG Rheda-Wiedenbrück / 2012

AG Rheda-Wiedenbrück Beschluss vom 16.08.2012 – 10 M 937/12

ECLI:DE:AGWD:2012:0816.10M937.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag des Gläubigers vom 28.07.2012 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

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wird der Antrag des Gläubigers vom 28.07.2012 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen.

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

Gründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheda-wiedenbrueck/2012-08-16/10-m-937-12#rd_1

Mit dem vorgenannten Antrag macht der Gläubiger einen fiktiven Lohnanspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus der tatsächlich geleisteten Haushaltsführung geltend und trägt vor, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 850 h Abs. 2 ZPO greifen müsse, auch wenn Frau F. und Herr C. in einem eheähnlichen Verhältnis leben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheda-wiedenbrueck/2012-08-16/10-m-937-12#rd_2

Dieser Auffassung vermag das Gericht zu folgen. Die Haushaltsführung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört nicht zu den Arbeiten oder Diensten, die üblicherweise vergütet werden (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, Anm. 1222 a, Zöller, Kom. zur ZPO, 237. Auflage, Anm. 4a zu § 850 h ZPO).

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Der Antrag war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheda-wiedenbrueck/2012-08-16/10-m-937-12#rd_3

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück einzulegen ist.