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# Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, Beschluss vom 16.08.2012 – 10 M 937/12

ECLI:DE:AGWD:2012:0816.10M937.12.00

## Tenor

wird der Antrag des Gläubigers vom 28.07.2012 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

**Rn. 1**

wird der Antrag des Gläubigers vom 28.07.2012 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen.

**Rn. 2**

Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

## Gründe

**Rn. 4**

Mit dem vorgenannten Antrag macht der Gläubiger einen fiktiven Lohnanspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus der tatsächlich geleisteten Haushaltsführung geltend und trägt vor, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 850 h Abs. 2 ZPO greifen müsse, auch wenn Frau F. und Herr C. in einem eheähnlichen Verhältnis leben.

**Rn. 5**

Dieser Auffassung vermag das Gericht zu folgen. Die Haushaltsführung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört nicht zu den Arbeiten oder Diensten, die üblicherweise vergütet werden (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, Anm. 1222 a, Zöller, Kom. zur ZPO, 237. Auflage, Anm. 4a zu § 850 h ZPO).

**Rn. 6**

Der Antrag war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

**Rn. 7**

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück einzulegen ist.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, Beschluss vom 16.08.2012 – 10 M 937/12, ECLI:DE:AGWD:2012:0816.10M937.12.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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