Rechtsprechung / AG Oberhausen / 2011

AG Oberhausen Beschluss vom 25.08.2011 – 22 XIV 5/11

ECLI:DE:AGOB:2011:0825.22XIV5.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I. Gegen den/die Betroffenen wird die Abschiebehaft (Sicherungshaft) angeordnet.

II. Die Abschiebehaft darf längstens 3 Monate dauern.

III. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-oberhausen/2011-08-25/22-xiv-5-11#rd_1

Gemäß § 58 AufenthG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-oberhausen/2011-08-25/22-xiv-5-11#rd_2

Die Voraussetzungen der Abschiebung hat das Ausländeramt der Stadt Oberhausen im Antrag vom 18.08.2011 überzeugend dargelegt. Aus diesem ergeben sich die Grundlagen der Ausweisung und die Notwendigkeit der Abschiebung.

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Es bestehen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG.

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Es besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-oberhausen/2011-08-25/22-xiv-5-11#rd_3

Dies gilt insbesondere deshalb, weil er hier über keine nennenswerten sozialen und familiären Bindungen verfügt. Sein gesamtes bisheriges Verhalten zeigt, dass er im Falle seiner Freilassung untertauchen und für die Abschiebung nicht zur Verfügung stehen wird.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-oberhausen/2011-08-25/22-xiv-5-11#rd_4

Die angeordnete Haftdauer ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Haftdauer ist gegeben.

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Die Abschiebung kann in der festgesetzten Frist erfolgen. Insbesondere kann ein entsprechendes Passersatzpapier alsbald beschafft werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-oberhausen/2011-08-25/22-xiv-5-11#rd_5

Ob der Abschiebung asylrechtliche Hindernisse oder sonstige Verbote entgegenstehen, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Mit seinem entsprechenden Vorbringen kann der Betroffene im Verfahren gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG nicht durchdringen.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-oberhausen/2011-08-25/22-xiv-5-11#rd_6

Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats Beschwerde bei dem Amtsgericht Oberhausen durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

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Oberhausen, den xxxxxxx

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Amtsgericht

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xxxxxxxxxx

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Richter-in am Amtsgericht