Rechtsprechung / AG Norderstedt / 2021
AG Norderstedt Beschluss vom 05.03.2021 – 68 M 265/21
ECLI:DE:AGNORDE:2021:0305.68M265.21.00
ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext
Leitsatz
Für die einem Drittschuldner gegenüber vorgenommene Anzeige einer Abtretung pfändbarer Gehaltsanteile kann höchstens eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV geltend gemacht werden.(Rn.4)
Tenor§
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird bezüglich einer Teilforderung in Höhe von 354,- € zurückgewiesen.
Gründe§
Randnummer1
Die Gläubigerin macht eine Forderung aus Darlehensvertrag gegen den Schuldner geltend. Dabei wird die Gläubigerin (spätestens) seit der Titulierung der Forderung (Vollstreckungsbescheid vom 23.04.2019, Mahnbescheid vom 06.03.2019) rechtsanwaltlich vertreten. Die beauftragte Rechtsanwältin hat auch nach Titulierung diverse Vollstreckungsaufträge initiiert bzw. einige die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeiten entfaltet.
Randnummer2
Neben – teils vorher, teils nachher – eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen hat die Rechtsanwältin unter dem 05.07.2019 einer GmbH angezeigt, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungsteile an die Gläubigerin abgetreten habe (wann genau ist nicht aufgeklärt) und künftig die pfändbaren Anteile nur noch an die Gläubigerin abzuführen seien.
Randnummer3
Für diese Abtretungsanzeige machte die Rechtsanwältin eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) nach einem Streitwert von 5.006,16 € in Höhe von 460,20 € nebst Auslagenpauschale (20,- €) mithin 480,20 € geltend. Diese Kosten möchte sie auch im vorliegend beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berücksichtigt wissen.
Randnummer4
Das Gericht hält hier lediglich eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG für angemessen, also 106,20 € nebst Auslagenpauschale (20,- €), mithin 126,20 €. Wegen der Differenz von 345,- € wird der Antrag zurückgewiesen.
Randnummer5
Auf Vorhalt hat die Gläubigerseite wenig dazu gesagt, warum sie eine 1,3 Geschäftsgebühr hier als einschlägig betrachtet. Von dort wurde lediglich mitgeteilt, dass es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO handele, die Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Forderung erforderlich gewesen sei und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung stehe. Das alles sind Punkte, die zwar zutreffend begründen, warum die Kosten der Abtretungsanzeige dem Grunde nach zu berücksichtigen sind. Die Höhe der Kosten rechtfertigen sie aber nicht.
Randnummer6
Es ist davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt der Abtretungsbekanntmachung vom 05.07.2019 längst mit der Forderungsdurchsetzung gegen den Schuldner beauftragte Rechtsanwältin lediglich noch im Rahmen eines reinen Vollstreckungsmandats gehandelt hat, sie also nur Vollstreckungsgebühren geltend machen kann (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 22. Auflage, Nr. 3309 VV, Rn. 33, 444).
Randnummer7
Mit der Abtretungsanzeige hat die Rechtsanwältin nach Auffassung des Gerichts lediglich eine Vollstreckungs- (ggf. –ähnliche) Handlung vorgenommen (vgl. den Fall der Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 840 ZPO, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 22. Auflage, Nr. 3309 VV, Rn. 216).
Randnummer8
Sollte sie nicht im Rahmen eines Vollstreckungsmandats gehandelt haben, wäre eine Geschäftsgebühr zwar denkbar. In solchen Fällen wird vielfach aber auch lediglich die verminderte 0,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2301 VV RVG in Betracht kommen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 22. Auflage, Nr. 3309 VV, Rn. 445), was im Ergebnis also auf das Gleiche hinauskommt. Vorliegend ging es schließlich lediglich um eine Abtretungsanzeige und nicht um die Klärung einer zwischen Parteien in Streit stehenden Angelegenheit. Eine solche Gebühr müsste dann aber möglicherweise auch noch auf eine später entstehende Vollstreckungs- („Verfahrens-„) Gebühr nach Nr. 3309 VVRVG angerechnet werden, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.
Randnummer9
Für die Entstehung lediglich einer 0,3 Vollstreckungsgebühr spricht auch der Vergleich mit der Vornahme einer direkten Vollstreckungshandlung. Hätte der Schuldner nicht bereits (freiwillig) seine pfändbaren Forderungsteile abgetreten, hätte die Rechtsanwältin der Gläubigerin für den Zugriff auf die pfändbaren Anteile eine Vollstreckungsmaßnahme beantragen müssen, die ihrerseits wiederum lediglich eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG ausgelöst hätte.
Randnummer10
Damit erscheint aus allen denkbaren Blickwinkeln die vorgenommene Kürzung des Antrags angezeigt.