Rechtsprechung / AG Neuss / 2008

AG Neuss Urteil vom 25.04.2008 – 101 C 17/08

ECLI:DE:AGNE:2008:0425.101C17.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 440,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_2

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft … in …. Die Beklagten sind Miteigentümer dieser Anlage und Sondereigentümer einer Wohnung, welche sich im Dachgeschoss befindet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_3

Im Bereich der Wohnung der Beklagten befindet sich zur Belichtung der Wohnung der Beklagten ein Dachflächenfenster, welches in der schrägen Dachfläche eingelassen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_4

Wegen eines aufgetretenen erheblichen Defekts ist auf Aufforderung der Beklagten durch den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Austausch dieses Dachflächenfensters veranlasst worden. Für den Fensteraustausch sind Kosten von 1.554,76 € entstanden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_5

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_6

Die Teilungserklärung bestimmt zu dem Punkt Instandhaltung in § 10 Abs. 2 u. 3:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_8

Glasschäden an Fenstern, die im Bereich eines bestimmten Sondereigentums liegen, gehen zu Lasten des betreffenden Wohnungseigentümers, und zwar unabhängig davon, ob die Fenster zu seinem Sondereigentum gehören oder gemeinschaftliches Eigentum sind.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_10

Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gegenstände im Übrigen obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Sie ist vom Verwalter durchzuführen."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_11

Unter Tagesordnungspunkt 11 bestimmt die Teilungserklärung zur Beteiligung an Kosten in Absatz 4:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_12

"Bewirtschaftungskosten, die getrennt ermittelt und eindeutig einer oder bestimmten Wohnungseinheiten zugeordnet werden können, sind von dem bzw. den betreffenden Wohnungseigentümern zu tragen."

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_13

Die Klägerin ließ die Teilungserklärung so, dass jeder Sondereigentümer dazu verpflichtet ist, die im Bereich seines Sondereigentums liegenden Außenfenster der Wohnungseigentumsanlage auf eigene Kosten instand zu halten und instand zu setzen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_14

Die Klägerin beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_15

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.554,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_16

Die Beklagten beantragen,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_17

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_18

Die Beklagten sind der Ansicht, der Fensteraustausch sei Gemeinschaftsangelegenheit.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_19

Auf das Parteivorbringen im Übrigen wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe§

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_21

Die Klage ist nicht begründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_22

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht die volle Kostenerstattung für den Fensteraustausch verlangen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_23

Die in der schrägen Dachfläche eingebauten Dachflächenfenster sind eindeutig ein Teil der Außenhaut des Gebäudes, ein Teil der Dachfläche und damit wesentlicher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Das Dach schützt den gesamten Baukörper vor eindringender Feuchtigkeit, unabhängig davon, ob das Dach als Solardach, Dachflächenfenster oder mit einer anderen Eindeckung ausgeführt ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_24

Die besondere Bestimmung in § 10 Abs. 2, nach welcher Glasschäden an Fenstern, die im Bereich eines bestimmten Sondereigentums liegen, zu Lasten des betreffenden Wohnungseigentümers gehen, zeigt gerade, dass bei der Abfassung der Teilungserklärung die Problematik der Fensterreparatur gesehen worden ist. Die Erstattungspflicht des einzelnen Sondereigentümers erstreckt sich lediglich auf Glasschäden, nicht aber auf die Instandhaltung der Fensteranlage an sich und auf einen gegebenenfalls erforderlich werdenden Fensteraustausch. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 11 Abs. 4 der Teilungserklärung. Nach § 11 Abs. 2 gehören Instandsetzungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu den Bewirtschaftungskosten. Im vorliegenden Fall können aber diese Instandsetzungskosten gerade nicht eindeutig einer bestimmten Wohnungseinheit zugeordnet werden und getrennt ermittelt werden. Es ist vielmehr die Dachfläche repariert worden, damit nicht Feuchtigkeit in Sondereigentumseinheiten eindringt. Dabei spielt es keine Rolle, dass es die Dachwohnung der Beklagten ist, welche zuerst betroffen wäre. Allmählich würde jedenfalls bei einem Fensterschaden Feuchtigkeit nach und nach auch in andere Wohnungen hineinsickern. Das Dach dient der Bedeckung der gesamten Wohnungseigentumsanlage. Dachreparatur einschließlich der Reparatur von Dachfenstern ist eindeutig Gemeinschaftsaufgabe. Eine entsprechende Reparatur kann nicht einer innenliegenden Sondereigentumswohnung allein zugerechnet werden. Daher hatte die Gemeinschaft die entsprechenden Kosten zu tragen und kann diese auch nicht in vollem Umfang auf die Beklagten abwälzen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_25

Die Kosten werden vielmehr in die Jahresabrechnung als allgemeine Bewirtschaftungskosten einzustellen sein und damit bruchanteilig auf alle Miteigentümer umzulegen sein.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_26

Die Rechnung des Dachdeckermeisters … stammt vom 17.01.08. Ob sich für das Jahr 2008 eine Nachzahlungspflicht für die Beklagten ergibt, kann allenfalls die Jahresabrechnung ergeben. Auch eine anteilige Zahlung ist daher derzeit nicht zu Lasten der Beklagten festzusetzen. Diese haben lediglich die nach dem Wirtschaftsplan fälligen Vorauszahlungen zu leisten. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_27

Die Klage war daher abzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_30

Der Streitwert wird auf 1.554,76 € festgesetzt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2008-04-25/101-c-17-08#rd_31

Richter am Amtsgericht