Rechtsprechung / AG Neuss / 2005

AG Neuss Beschluss vom 24.11.2005 – Büderich 5614-15

ECLI:DE:AGNE:2005:1124.BÜDERICH5614.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Erinnerung der Gläubiger vom 22.11.2005 gegen den Zurückweisungsbe-schluss vom 07.11.2005 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 07.11.2005 aufgehoben.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht nur als Verband Gläubiger sein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2005-11-24/b-derich-5614-15#rd_1

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2005 – V ZB 32/05 -, welche der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zubilligt, macht einen Titel mit dem namentlichen Ausweis sämtlicher Eigentümer nicht unwirksam. Die einzeln in der Eigentümerliste aufgeführten Miteigentümer sind die richtigen Gläubiger, da nicht der Verband in seinem wechselnden Mitgliederbestand, sondern die namentlich aufgeführten Eigentümer den Titel erstritten haben.

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Richter am Amtsgericht