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# Amtsgericht Neuss, Beschluss vom 24.11.2005 – Büderich 5614-15

ECLI:DE:AGNE:2005:1124.BÜDERICH5614.15.00

## Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubiger vom 22.11.2005 gegen den Zurückweisungsbe-schluss vom 07.11.2005 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 07.11.2005 aufgehoben.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 2**

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht nur als Verband Gläubiger sein.

**Rn. 3**

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2005 – V ZB 32/05 -, welche der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zubilligt, macht einen Titel mit dem namentlichen Ausweis sämtlicher Eigentümer nicht unwirksam. Die einzeln in der Eigentümerliste aufgeführten Miteigentümer sind die richtigen Gläubiger, da nicht der Verband in seinem wechselnden Mitgliederbestand, sondern die namentlich aufgeführten Eigentümer den Titel erstritten haben.

**Rn. 4**

Richter am Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Neuss, Beschluss vom 24.11.2005 – Büderich 5614-15, ECLI:DE:AGNE:2005:1124.BÜDERICH5614.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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