Rechtsprechung / AG Mönchengladbach / 2017

AG Mönchengladbach Beschluss vom 12.01.2017 – 15VI914-16

ECLI:DE:AGMG1:2017:0112.15VI914.16.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Erbscheinsantrag vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe§

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Dem Erbscheinsantrag kann in der gestellten Form nicht stattgegeben werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2017-01-12/15vi914-16#rd_1

Durch notariellen Erbverzichtsvertrag vom 14.01.1999 haben der Erblasser und seine Ehefrau erklärt, dass sie auf das gesetzliche Erbrecht am dereinstigen Nachlass des Erstversterbenden verzichten. Dieser formgültig erklärte uneingeschränkte Erbverzicht gemäß § 2346 BGB als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft bewirkt bezüglich des vorliegenden Erbfalls den Verlust des gesetzlichen Erbrechts des Verzichtenden (vgl. Palandt-Weidlich, 76.A., § 2346 Rn. 12). Gegenüber einem Erbverzicht kann nach dem Erbfall nicht mehr geltend gemacht werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder sei weggefallen (BGH NJW 99, 789). Ein gesetzliches Erbrecht der Ehefrau ist daher zu verneinen.

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Mönchengladbach, 05.01.2017

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Amtsgericht

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M-C

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Richterin am Amtsgericht