Rechtsprechung / AG Mönchengladbach-Rheydt / 2024

AG Mönchengladbach-Rheydt Beschluss vom 03.07.2024 – 18 F 85/21

ECLI:DE:AGMG2:2024:0703.18F85.21.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag vom 01.07.2024 zurückgewiesen.

Gründe§

2

Das Verfahrens ist durch Antragsrücknahme erledigt.

3

Mit Beschluss vom 19.06.2024 wurde auf Antrag des Vaters festgestellt, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach-rheydt/2024-07-03/18-f-85-21#rd_1

Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Einer förmlichen Außerkraftsetzung des Beschlusses bedarf es nicht, da dieser durch die Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.

5

S

Richterin am Amtsgericht