Rechtsprechung / AG Mettmann / Rechtspfleger / 2022
AG Mettmann Beschluss vom 06.04.2022 – 30 Cs 1/20
Rechtspfleger · ECLI:DE:AGME1:2022:0406.30CS1.20.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 20.05.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe§
Die insgesamt notwendigen Auslagen des Freigesprochenen wurden bereits durch Beschluss vom 10.08.2021 gegen die Landeskasse festgesetzt. Hierfür wurde der Kostenfestsetzungsantrag vom 13.04.2021 zugrunde gelegt.
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 13.04.2021 beinhaltet dabei jedoch nur Gebühren für die erste Instanz.
Für die zweite Instanz wurden die Gebühren erst im Kostenfestsetzungsantrag datiert auf den 20.05.2021, hier eingegangen erstmals am 18.08.2021, angemeldet.
Eine Entscheidung über die Gebühren der zweiten Instanz erfolgt daher erst jetzt.
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 20.05.2021 wird auch für die angemeldeten Gebühren der II. Instanz zurückgewiesen, da diese nicht als notwendig und erstattungsfähig angesehen werden. Eine Anhörung des Bezirksrevisors ergab ebenfalls, dass er die entstanden Gebühren der Berufungsinstanz für nicht notwendig erachtet. Die Notwendigkeit der Tätigkeit eines Verteidigers in der Berufungsinstanz in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft die eingelegte Berufung vor einer Begründung zurücknimmt, ist sowohl in der Rechtssprechung als auch der Literatur umstritten.
Im hiesigen Verfahren wird sich der Meinung des Bezirksrevisors und u.a. des LG Schweinfurt (Beschluss vom 18.01.2018 - 1 XX XX/XX) angeschlossen.
Eine Verfahrensgebühr ist vorliegend nicht notwendig und erstattungsfähig. Die vorgetragenen Beratungs- und Belehrungsleistungen sind durch die angefallenen Gebühren in der ersten Instanz vollumfänglich gedeckt.
Folglich keine weiteren notwendigen Gebühren und Auslagen vor, die der Staatskasse auferlegt werden können. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
SRechtspflegerin