Rechtsprechung / AG Marl / 2012

AG Marl Beschluss vom 18.10.2012 – 12 F 267/12

ECLI:DE:AGRE3:2012:1018.12F267.12.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 20.09.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 03.09.2012 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marl/2012-10-18/12-f-267-12#rd_1

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marl/2012-10-18/12-f-267-12#rd_2

Auch die jetzt vorgelegten Bewerbungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um Bewerbungen aus den letzten Wochen, so dass davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Einen Beleg dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den im Vorverfahren erzielten Stundenlohn von 11,01 € zu erzielen, stellen die sie daher gerade nicht dar. Vor Antragstellung hat der Antragsgegner offenbar keinerlei Erwerbsbemühungen unternommen.