Rechtsprechung / AG Köthen / 2016

AG Köthen Beschluss vom 22.11.2016 – 13 OWi 31/16

ECLI:DE:AGKOETE:2016:1122.13OWI31.16.0A

StrafrechtSachsen-AnhaltStrafrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgericht Köthen vom 10.05.2016 von der Landeskasse dem Angeschuldigten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden festgesetzt auf

1.418,48 €

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koethen/2016-11-22/13-owi-31-16#rd_1

Der o.g. Rechtsanwalt war als Verteidiger im vorliegenden Verfahren tätig. Der Verteidiger hat an drei Hauptverhandlungsterminen teilgenommen. Von dem Verteidiger sind hierfür Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.600,55 € beantragt worden. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau als Vertreterin der Landeskasse wurde zu dem Antrag gehört.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koethen/2016-11-22/13-owi-31-16#rd_2

Seitens der Bezirksrevisorin wurden Einwendungen erhoben, mit denen das Amtsgericht Köthen teilweise übereinstimmt. Beanstandet wurden die geltend gemachten Terminsgebühren (VV 5110 RVG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koethen/2016-11-22/13-owi-31-16#rd_3

Sowohl der von dem Verteidiger als auch der von der Bezirksrevisorin ermittelten Höhe der Terminsgebühren wird jedoch entgegengetreten. Die Revisorin sieht die Terminsgebühren (VV 5110 RVG) für die Hauptverhandlungen am 12.04.2016 und 10.05.2016 in Höhe von jeweils 180,00 € und für die Hauptverhandlung vom 26.04.2016 in Höhe von 150,00 €, der Verteidiger in Höhe von 255,00 € für jeden Hauptverhandlungstermin als erstattungsfähig an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koethen/2016-11-22/13-owi-31-16#rd_4

Dem folgt das Gericht jedoch nicht. Die geltend gemachten Terminsgebühren werden hier – entgegen der Auffassung des Verteidigers und der Bezirksrevisorin – in Höhe von jeweils 204,00 € als erstattungsfähig angesehen. Insoweit entspricht die für jeden Hauptverhandlungstermin gewährte Terminsgebühr der Höhe der einem Pflichtverteidiger in gleicher Sache zustehenden Gebühr.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koethen/2016-11-22/13-owi-31-16#rd_5

Die Angelegenheit wird hier als leicht unterdurchschnittlich angesehen. Insoweit stimmt das Amtsgericht mit der Revisorin überein. Die Mittelgebühr von jeweils 255,00 € ist deshalb nicht gerechtfertigt. Aber auch die Argumentation der Revisorin, welche die Gebühren mit lediglich 180,00 € bzw. 150,00 € angesetzt sehen will, mag nicht überzeugen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koethen/2016-11-22/13-owi-31-16#rd_6

Vielmehr waren die Terminsgebühren jeweils in Höhe der einem in gleicher Sache tätigen Pflichtverteidiger entstehenden Gebühr festzusetzen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum einem Verteidiger bei einem Freispruch weniger Gebühren zustehen sollen, als einem Pflichtverteidiger (so er denn eine vergleichbare Angelegenheit wahrgenommen hätte).

7

Die weiter geltend gemachten Gebühren und Auslagen waren nicht zu beanstanden.

8

Die Mehrwertsteuer ermäßigt sich.