Rechtsprechung / AG Köln / 2024

AG Köln Beschluss vom 19.03.2024 – 290a M 7569/23

ECLI:DE:AGK:2024:0319.290A.M7569.23.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird gem. § 850h Absatz 2 ZPO angeordnet, dass die Drittschuldnerin X  die Schuldnerin bei der Berechnung des pfandfreien Betrages so zu behandeln hat, als würde diese ihr Einkommen nach Steuerklasse III versteuern.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2024-03-19/290a-m-7569-23#rd_1

Die Gläubigerin trägt vor, dass ein immenser Unterschied zwischen den Einkommen der Schuldnerin und ihres Ehemannes liegen. Eine Einklassifizierung in Steuerklasse IV bietet sich somit nicht an.

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Aufgrund der Berücksichtigung des pfändbaren Einkommens der Schuldnerin in Steuerklasse II verbleibt der Gläubigerin ein höherer pfändbarer Betrag.

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Die Gläubigerin stellte einen entsprechenden Antrag, nebst Glaubhaftmachung am 18.01.2024.

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Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. sie äußerte sich innerhalb der festgelegten Frist nicht.

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Dem Antrag der Gläubigerin war somit zu entsprechen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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